Abgaben auf der Einfuhr von verarbeiteten Produkten und von Rohstoffen. Bäckereien unter Druck

ShortId
14.4208
Id
20144208
Updated
28.07.2023 06:11
Language
de
Title
Abgaben auf der Einfuhr von verarbeiteten Produkten und von Rohstoffen. Bäckereien unter Druck
AdditionalIndexing
15;55;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für Importe der angesprochenen Produkte aus EU-Mitgliedstaaten in die Schweiz wird der zulässige Einfuhrzoll durch das Protokoll Nr. 2 (SR 0.632.401.2) des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 geregelt (analoge Regelungen finden sich in Freihandelsabkommen der Schweiz mit anderen Ländern). Das Protokoll Nr. 2 wird landesrechtlich mit dem "Schoggi-Gesetz" (SR 632.111.72) umgesetzt. Gemäss "Schoggi-Gesetz"/Protokoll Nr. 2 sind für eine Reihe von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Preisausgleichsmassnahmen vorgesehen. Dazu gehören auch die in der Interpellation erwähnten Frischbackwaren (Tariflinie 1905.90).</p><p>Die Preisausgleichsmassnahmen bezwecken einen Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie und des Verarbeitungsgewerbes, indem bei der Einfuhr von Verarbeitungsprodukten Grenzabgaben (sog. bewegliche Teilbeträge) erhoben werden, welche die in den importierten Verarbeitungsprodukten enthaltenen Grundstoffe auf das inländische Preisniveau anheben. Zur Berechnung der beweglichen Teilbeträge werden Referenzpreise der Schweiz und der EU für die entsprechenden Agrarrohstoffe herangezogen. Die Referenzpreise für das laufende Jahr werden in der Regel vor Jahresbeginn - gestützt auf die in einer Referenzperiode des Vorjahres festgestellten Durchschnittspreise - zwischen der Schweiz und der EU festgelegt.</p><p>Gemäss dem Protokoll Nr. 2 mit der EU ist die Erhebung von Zöllen unzulässig, die höher als die entsprechenden vertraglich geregelten beweglichen Teilbeträge sind (z. B. Industrieschutzelemente). Die Freihandelsabkommen mit Drittländern enthalten analoge Regelungen. Im Gegenzug geniessen verarbeitete Agrarprodukte der Schweiz (z. B. Schokolade, Suppen, Saucen, Backwaren, Getränke und Kindernährmittel) Zollfreiheit oder Zollermässigungen bei der Ausfuhr in die EU bzw. die anderen Freihandelspartner.</p><p>Das in der Interpellation aufgeführte Kostenbeispiel für importiertes Frischbackbrot (300 Gramm zu einem Verkaufspreis von 11 Rappen) erscheint vor dem Hintergrund der Rohstoffpreise sowie des durch die Schweiz erhobenen Einfuhrzolls tief. Mit dem gegenwärtigen Einfuhrzoll von Fr. 38.95 pro 100 Kilogramm (Tariflinie 1905.9029 oder 1905.9039) entfällt auf 300 Gramm gewöhnliches (Frischback-)Brot eine Zollabgabe von 11,69 Rappen. Zur Berechnung dieses Zollansatzes werden die obenbeschriebenen Referenzpreisunterschiede auf die im Produkt enthaltenen Agrarrohstoffe angewandt. Letztere werden gemäss der Standardrezeptur der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722) festgelegt. Damit wird der in der EU tiefere Mehlpreis dem inländischen Preisniveau angeglichen. Die Zollbelastung für die eingeführten Backwaren entspricht somit den obenerläuterten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Weitere Massnahmen sind in diesem Bereich innerhalb der vertraglichen Bestimmungen nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit einiger Zeit stehen die Bäckerinnen-Konditorinnen und Bäcker-Konditoren angesichts importierter verarbeiteter Backwaren wie Frischbackbrote und Frischbackgipfeli unter Druck, weil diese Backwaren aufgrund von Zollerleichterungen gegenüber importiertem und einheimischem Getreide begünstigt werden.</p><p>Ein importiertes Frischbackbrot von 300 Gramm zum Beispiel wird für 11 Rappen angeboten. Wird hingegen, um die gleiche Menge Brot herzustellen, in der Schweiz produziertes Mehl verwendet, so kostet allein das Mehl schon 33 Rappen. Ein importiertes Frischbackgipfeli, um ein anderes Beispiel zu nennen, kann zu 40 Rappen oder weniger eingekauft werden, während sich die Kosten für ein vergleichbares, in der Bäckerei hergestelltes Gipfeli auf 65 Rappen belaufen. Eine lokale Bäckerei, die sich an schweizerische Arbeitsbedingungen zu halten hat und die an den Preis einheimischer Rohstoffe gebunden ist, sieht sich angesichts dieser Importe somit einer unfairen Konkurrenz gegenüber. Diese Situation wird schon sehr bald Auswirkungen auf die Anzahl Arbeitsplätze in der Bäckereibranche haben. </p><p>Wenn wir in der Schweiz eine starke Bäckereibranche mit lokal verankerten Bäckereien haben wollen, wäre es dann nicht angemessen, auf dem Import von verarbeiteten Backwaren höhere Abgaben zu erheben?</p>
  • Abgaben auf der Einfuhr von verarbeiteten Produkten und von Rohstoffen. Bäckereien unter Druck
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für Importe der angesprochenen Produkte aus EU-Mitgliedstaaten in die Schweiz wird der zulässige Einfuhrzoll durch das Protokoll Nr. 2 (SR 0.632.401.2) des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 geregelt (analoge Regelungen finden sich in Freihandelsabkommen der Schweiz mit anderen Ländern). Das Protokoll Nr. 2 wird landesrechtlich mit dem "Schoggi-Gesetz" (SR 632.111.72) umgesetzt. Gemäss "Schoggi-Gesetz"/Protokoll Nr. 2 sind für eine Reihe von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Preisausgleichsmassnahmen vorgesehen. Dazu gehören auch die in der Interpellation erwähnten Frischbackwaren (Tariflinie 1905.90).</p><p>Die Preisausgleichsmassnahmen bezwecken einen Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie und des Verarbeitungsgewerbes, indem bei der Einfuhr von Verarbeitungsprodukten Grenzabgaben (sog. bewegliche Teilbeträge) erhoben werden, welche die in den importierten Verarbeitungsprodukten enthaltenen Grundstoffe auf das inländische Preisniveau anheben. Zur Berechnung der beweglichen Teilbeträge werden Referenzpreise der Schweiz und der EU für die entsprechenden Agrarrohstoffe herangezogen. Die Referenzpreise für das laufende Jahr werden in der Regel vor Jahresbeginn - gestützt auf die in einer Referenzperiode des Vorjahres festgestellten Durchschnittspreise - zwischen der Schweiz und der EU festgelegt.</p><p>Gemäss dem Protokoll Nr. 2 mit der EU ist die Erhebung von Zöllen unzulässig, die höher als die entsprechenden vertraglich geregelten beweglichen Teilbeträge sind (z. B. Industrieschutzelemente). Die Freihandelsabkommen mit Drittländern enthalten analoge Regelungen. Im Gegenzug geniessen verarbeitete Agrarprodukte der Schweiz (z. B. Schokolade, Suppen, Saucen, Backwaren, Getränke und Kindernährmittel) Zollfreiheit oder Zollermässigungen bei der Ausfuhr in die EU bzw. die anderen Freihandelspartner.</p><p>Das in der Interpellation aufgeführte Kostenbeispiel für importiertes Frischbackbrot (300 Gramm zu einem Verkaufspreis von 11 Rappen) erscheint vor dem Hintergrund der Rohstoffpreise sowie des durch die Schweiz erhobenen Einfuhrzolls tief. Mit dem gegenwärtigen Einfuhrzoll von Fr. 38.95 pro 100 Kilogramm (Tariflinie 1905.9029 oder 1905.9039) entfällt auf 300 Gramm gewöhnliches (Frischback-)Brot eine Zollabgabe von 11,69 Rappen. Zur Berechnung dieses Zollansatzes werden die obenbeschriebenen Referenzpreisunterschiede auf die im Produkt enthaltenen Agrarrohstoffe angewandt. Letztere werden gemäss der Standardrezeptur der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722) festgelegt. Damit wird der in der EU tiefere Mehlpreis dem inländischen Preisniveau angeglichen. Die Zollbelastung für die eingeführten Backwaren entspricht somit den obenerläuterten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Weitere Massnahmen sind in diesem Bereich innerhalb der vertraglichen Bestimmungen nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit einiger Zeit stehen die Bäckerinnen-Konditorinnen und Bäcker-Konditoren angesichts importierter verarbeiteter Backwaren wie Frischbackbrote und Frischbackgipfeli unter Druck, weil diese Backwaren aufgrund von Zollerleichterungen gegenüber importiertem und einheimischem Getreide begünstigt werden.</p><p>Ein importiertes Frischbackbrot von 300 Gramm zum Beispiel wird für 11 Rappen angeboten. Wird hingegen, um die gleiche Menge Brot herzustellen, in der Schweiz produziertes Mehl verwendet, so kostet allein das Mehl schon 33 Rappen. Ein importiertes Frischbackgipfeli, um ein anderes Beispiel zu nennen, kann zu 40 Rappen oder weniger eingekauft werden, während sich die Kosten für ein vergleichbares, in der Bäckerei hergestelltes Gipfeli auf 65 Rappen belaufen. Eine lokale Bäckerei, die sich an schweizerische Arbeitsbedingungen zu halten hat und die an den Preis einheimischer Rohstoffe gebunden ist, sieht sich angesichts dieser Importe somit einer unfairen Konkurrenz gegenüber. Diese Situation wird schon sehr bald Auswirkungen auf die Anzahl Arbeitsplätze in der Bäckereibranche haben. </p><p>Wenn wir in der Schweiz eine starke Bäckereibranche mit lokal verankerten Bäckereien haben wollen, wäre es dann nicht angemessen, auf dem Import von verarbeiteten Backwaren höhere Abgaben zu erheben?</p>
    • Abgaben auf der Einfuhr von verarbeiteten Produkten und von Rohstoffen. Bäckereien unter Druck

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