Neuverhandlung und Anpassung des Freizügigkeitsabkommens
- ShortId
-
14.4219
- Id
-
20144219
- Updated
-
28.07.2023 06:05
- Language
-
de
- Title
-
Neuverhandlung und Anpassung des Freizügigkeitsabkommens
- AdditionalIndexing
-
10;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 121a der Bundesverfassung verlangt eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung. Zudem ist in den Übergangsbestimmungen der Verfassung, Artikel 197 Ziffer 11, festgeschrieben, dass völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen sind.</p><p>Der Bundesrat kann sich nicht dahinter verstecken, nur Neuverhandlungen zu führen, sondern muss auch dem Auftrag der Anpassung der völkerrechtlichen Verträge, welche gegen die eigenständige Steuerung der Zuwanderung durch Kontingente und Inländervorrang verstossen, nachkommen. Auch kann er sich nicht hinter dem Ziel der Sicherung des bilateralen Weges verstecken. In Anbetracht der mehr als 100 Abkommen mit der EU (u. a. das wichtige Freihandelsabkommen), in Anbetracht der gegenseitigen Interessen an einem weiteren wirtschaftlichen Zusammenleben, in Anbetracht der WTO-Regelung, welche die Bilateralen I nicht einfach hinfällig werden lassen würden, kann auch der bilaterale Weg bei einer Kündigung der Personenfreizügigkeit und bei einer möglichen Kündigung der sechs Abkommen "Bilaterale I" weitergeführt werden.</p><p>Es können keine zielführenden Verhandlungen geführt werden, wenn der Bundesrat nicht den für die EU unmissverständlichen Auftrag erhält, die nötigen Konsequenzen aus der Abstimmung vom 9. Februar 2014 zu ziehen und - sofern nötig - die Kündigung des Freizügigkeitsabkommens einzuleiten.</p>
- <p>Die Artikel 121a und 197 Ziffer 11 der Bundesverfassung (BV) enthalten zwei Aufträge: die Anpassung des Ausländergesetzes sowie die Verhandlung zur Anpassung des Freizügigkeitsabkommens (FZA).</p><p>Gegenwärtig laufen zwei parallele Prozesse zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen. Einerseits wird in einem innenpolitischen Prozess entsprechend dem üblichen Gesetzgebungsverfahren die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a BV erarbeitet. Andererseits läuft der aussenpolitische Prozess zur Umsetzung des Verfassungsauftrags, wonach Artikel 121a BV widersprechende völkerrechtliche Verträge neu zu verhandeln und anzupassen sind. Da das FZA nicht mit Artikel 121a BV vereinbar ist, hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat zur Anpassung des FZA am 11. Februar 2015 nach Konsultation der Aussen- und Staatspolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte, der Konferenz der Kantonsregierungen und der Sozialpartner definitiv verabschiedet.</p><p>Mit den Verhandlungen verfolgt der Bundesrat zwei gleichwertige Ziele. Einerseits soll das FZA so angepasst werden, dass es der Schweiz künftig möglich ist, die Zuwanderung - unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Interesses - zu steuern und zu begrenzen, und andererseits soll der bilaterale Weg als Grundlage der Beziehungen zur EU gesichert werden.</p><p>Der Bundesrat verfolgt sowohl bei der innen- als auch bei der aussenpolitischen Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen die Strategie, schrittweise alle Arbeiten parallel voranzutreiben und aufeinander abzustimmen, damit das bestmögliche Ergebnis für die Schweiz erzielt werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Nichtzustandekommen bzw. Scheitern der Verhandlungen eines von mehreren möglichen Szenarien des Verlaufs des aussenpolitischen Umsetzungsprozesses darstellt. Der Bundesrat hält es allerdings für nicht angezeigt, bereits jetzt einen Entscheid zu einem von verschiedenen möglichen Szenarien zu fällen. Ein verfrühter Entscheid würde die Verhandlungsposition der Schweiz unnötig schwächen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU zu künden, falls die EU nicht auf Neuverhandlungen eingeht oder keine Lösung mit einer eigenen Steuerung der Zuwanderung durch Kontingente und Inländervorrang zustande kommt.</p>
- Neuverhandlung und Anpassung des Freizügigkeitsabkommens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 121a der Bundesverfassung verlangt eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung. Zudem ist in den Übergangsbestimmungen der Verfassung, Artikel 197 Ziffer 11, festgeschrieben, dass völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen sind.</p><p>Der Bundesrat kann sich nicht dahinter verstecken, nur Neuverhandlungen zu führen, sondern muss auch dem Auftrag der Anpassung der völkerrechtlichen Verträge, welche gegen die eigenständige Steuerung der Zuwanderung durch Kontingente und Inländervorrang verstossen, nachkommen. Auch kann er sich nicht hinter dem Ziel der Sicherung des bilateralen Weges verstecken. In Anbetracht der mehr als 100 Abkommen mit der EU (u. a. das wichtige Freihandelsabkommen), in Anbetracht der gegenseitigen Interessen an einem weiteren wirtschaftlichen Zusammenleben, in Anbetracht der WTO-Regelung, welche die Bilateralen I nicht einfach hinfällig werden lassen würden, kann auch der bilaterale Weg bei einer Kündigung der Personenfreizügigkeit und bei einer möglichen Kündigung der sechs Abkommen "Bilaterale I" weitergeführt werden.</p><p>Es können keine zielführenden Verhandlungen geführt werden, wenn der Bundesrat nicht den für die EU unmissverständlichen Auftrag erhält, die nötigen Konsequenzen aus der Abstimmung vom 9. Februar 2014 zu ziehen und - sofern nötig - die Kündigung des Freizügigkeitsabkommens einzuleiten.</p>
- <p>Die Artikel 121a und 197 Ziffer 11 der Bundesverfassung (BV) enthalten zwei Aufträge: die Anpassung des Ausländergesetzes sowie die Verhandlung zur Anpassung des Freizügigkeitsabkommens (FZA).</p><p>Gegenwärtig laufen zwei parallele Prozesse zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen. Einerseits wird in einem innenpolitischen Prozess entsprechend dem üblichen Gesetzgebungsverfahren die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a BV erarbeitet. Andererseits läuft der aussenpolitische Prozess zur Umsetzung des Verfassungsauftrags, wonach Artikel 121a BV widersprechende völkerrechtliche Verträge neu zu verhandeln und anzupassen sind. Da das FZA nicht mit Artikel 121a BV vereinbar ist, hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat zur Anpassung des FZA am 11. Februar 2015 nach Konsultation der Aussen- und Staatspolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte, der Konferenz der Kantonsregierungen und der Sozialpartner definitiv verabschiedet.</p><p>Mit den Verhandlungen verfolgt der Bundesrat zwei gleichwertige Ziele. Einerseits soll das FZA so angepasst werden, dass es der Schweiz künftig möglich ist, die Zuwanderung - unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Interesses - zu steuern und zu begrenzen, und andererseits soll der bilaterale Weg als Grundlage der Beziehungen zur EU gesichert werden.</p><p>Der Bundesrat verfolgt sowohl bei der innen- als auch bei der aussenpolitischen Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen die Strategie, schrittweise alle Arbeiten parallel voranzutreiben und aufeinander abzustimmen, damit das bestmögliche Ergebnis für die Schweiz erzielt werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Nichtzustandekommen bzw. Scheitern der Verhandlungen eines von mehreren möglichen Szenarien des Verlaufs des aussenpolitischen Umsetzungsprozesses darstellt. Der Bundesrat hält es allerdings für nicht angezeigt, bereits jetzt einen Entscheid zu einem von verschiedenen möglichen Szenarien zu fällen. Ein verfrühter Entscheid würde die Verhandlungsposition der Schweiz unnötig schwächen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU zu künden, falls die EU nicht auf Neuverhandlungen eingeht oder keine Lösung mit einer eigenen Steuerung der Zuwanderung durch Kontingente und Inländervorrang zustande kommt.</p>
- Neuverhandlung und Anpassung des Freizügigkeitsabkommens
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