Inkasso offener Forderungen und Verlustscheine. Umsetzung durch den Bund
- ShortId
-
14.4224
- Id
-
20144224
- Updated
-
28.07.2023 06:20
- Language
-
de
- Title
-
Inkasso offener Forderungen und Verlustscheine. Umsetzung durch den Bund
- AdditionalIndexing
-
24;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Gesamtbetrag altrechtlicher Forderungen kann nicht ohne Weiteres beziffert werden. Das Verlustscheinportfolio des Bundes besteht aber grossmehrheitlich aus Verlustscheinen, welche nach dem 1. Januar 1997 ausgestellt wurden. Es ist verfahrensmässig sichergestellt, dass sämtliche vor 1997 ausgestellten Verlustscheine von natürlichen Personen vor Ablauf der Verjährungsfrist überprüft und je nach Erfolgsaussichten rechtzeitig verjährungsunterbrechende Handlungen ergriffen werden. Damit startet eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahren. Altrechtliche Verlustscheine von juristischen Personen können dagegen kaum mehr für erneute Zwangsvollstreckungsverfahren aktiviert werden und sind als uneinbringlich zu betrachten.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die effektive und rechtsgleiche Durchsetzung rechtskräftig veranlagter Steuerforderungen eine zentrale Aufgabe des Staates ist. Die ESTV nimmt in ihrem Bereich mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln und mit den ihr zur Verfügung stehenden technischen und personellen Ressourcen die entsprechenden Inkassomassnahmen vor.</p><p>3./5. Die erforderlichen Massnahmen sind seit Langem getroffen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass aus heutiger Sicht keine zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen sind. Nach Artikel 68 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung (FHV; SR 611.01) führt die EFV die Zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forderungen auf dem Rechtsweg und zur Verwertung von Verlustscheinen. Die Verwaltungseinheiten treten ihre offenen Forderungen nach erfolglosen Mahn- und Verhandlungsbemühungen in der Regel an die Zentrale Inkassostelle ab, damit diese die weiteren Inkassomassnahmen ergreift. Verlustscheine sind das Ergebnis eines abgeschlossenen Konkursverfahrens respektive einer erfolglosen Betreibung auf Pfändung. Die Zentrale Inkassostelle bewirtschaftet die aus eigenen Inkassohandlungen erwirkten Verlustscheine und die von den Verwaltungseinheiten an die </p><p>Zentrale Inkassostelle zedierten Verlustscheine. Dabei handelt es sich insbesondere um Verlustscheine der ESTV (Mehrwertsteuer natürliche Personen und Personengesellschaften). Die Eintreibung von Steuerforderungen gegenüber juristischen Personen wird von der ESTV durchgeführt.</p><p>4. Bei der Verlustscheinbewirtschaftung wird in einem ersten Schritt versucht, die Forderung mittels Mahnung einzufordern. Ist diese erfolglos, wird die erneute Betreibung geprüft. Wird diese als aussichtsreich beurteilt, wird umgehend die Betreibung eingeleitet. Andernfalls wird abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners (Erwerbssituation, Alter, Einkommens- und Vermögenssituation, Verschuldung, Sanierungsperspektiven) versucht, individuelle Lösungen (Ratenzahlungsvereinbarung) zu vereinbaren, um den erlittenen Debitorenverlust zu minimieren. Dabei stützt sich die Zentrale Inkassostelle insbesondere auf Steuer- und Betreibungsauskünfte. Im Rahmen von Rückzahlungsplänen kann auch auf die Eintreibung eines Teils der Forderung verzichtet werden. Kann keine befriedigende Einigung erzielt werden, wird die Forderung zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt erneut bearbeitet. Dieses Vorgehen wird in Abhängigkeit von der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners wiederholt. Wird der Fall als aussichtslos eingeschätzt, wird die Bearbeitung gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) und Artikel 68 Absatz 4 FHV eingestellt.</p><p>Die Bearbeitung des Falls, über den die "Basler Zeitung" berichtete, erfolgte nach dem obenbeschriebenen Verfahren. Auf die einzelnen Schritte des Inkassoverfahrens im vorliegenden Fall kann aufgrund des Steuergeheimnisses nicht näher eingegangen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Artikel unvollständig ist und ein verzerrtes Bild der Inkassotätigkeit zeichnet. Er beleuchtet lediglich die Inkassohandlungen in der letzten (aussichtslosen) Bearbeitungsphase, bevor die Inkassohandlungen eingestellt wurden, und gibt den zeitlichen Ablauf der Inkassohandlungen nicht korrekt wieder.</p><p>6. Nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe c FHG verfügt die EFV (Zentrale Inkassostelle) bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen über ein privilegiertes Auskunftsrecht gegenüber anderen Behörden. Dieses Recht tangiert das Amts- und Steuergeheimnis sowie den Datenschutz (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30. September 2009, BBl 2009 7207, 7231f.), ist öffentlich-rechtlicher Natur und dürfte aufgrund der geltenden Ermächtigung nicht auf ein privates Inkassobüro übertragen werden. Darunter würden bei öffentlich-rechtlichen Forderungen die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des Inkassos leiden. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es nicht angezeigt ist, privaten Stellen das Inkasso der von der Zentralen Inkassostelle bewirtschafteten Forderungen und Verlustscheine zu übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wird eine Steuerforderung oder eine andere Forderung des Gemeinwesens nicht freiwillig bezahlt, wird sie vom Staat im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt. Oft werden Steuerrechnungen mit letzter Priorität bezahlt. Ist zudem kein pfändbares Vermögen vorhanden, werden Verlustscheine ausgestellt. Mit der Änderung des SchKG 1997 verjähren altrechtliche Verlustscheinforderungen ab 1. Januar 2017. Spätestens dann entgehen dem Bund definitiv geschuldete Steuereinnahmen.</p><p>Es liegt im Interesse des Bundes, sowohl den Bestand altrechtlicher Steuer- und anderer Forderungen als auch die Schulden neueren Datums bald zu verwerten. Eine rechtzeitige Verwertung erfordert jedoch Personal und spezialisiertes Know-how. Soll die Verwertung von Verlustscheinforderungen nicht an Ressourcenproblemen scheitern, ist es wichtig, dass im Bedarfsfall auf professionelle Unterstützung von aussen zurückgegriffen werden kann. </p><p>In der Ausgabe der "Basler Zeitung" vom 28. Oktober 2014 wird unter dem Titel "Wie der Bund eine Schuld wegzaubert" zumindest in einem Fall dargelegt, wie eine offene Steuerschuld willkürlich reduziert wird. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt er den Gesamtbetrag altrechtlicher Forderungen des Bundes?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die effektive und rechtsgleiche Durchsetzung rechtskräftig veranlagter Steuerforderungen eine vordringliche Aufgabe des Staates ist?</p><p>3. Ist er bereit, durch geeignete Massnahmen auch darauf hinzuwirken, dass offene Forderungen eingetrieben und durchgesetzt werden?</p><p>4. Entspricht der in der "Basler Zeitung" dargestellte Fall der gängigen Praxis, oder handelt es sich hier um eine Ausnahme?</p><p>5. Welche Massnahmen ist er bereit zu ergreifen, um die personell und fachlich anspruchsvolle Aufgabe des Inkassos von Verlustscheinforderungen erfolgreich zu vollziehen?</p><p>6. Kann er sich vorstellen, zur Durchsetzung seiner Interessen private Inkassostellen zu beauftragen? Wenn ja, welche Anforderungen stellt er an private Inkassofirmen (z. B. Qualifikation der Mitarbeiter, Mitgliedschaft im Fachverband usw.)?</p>
- Inkasso offener Forderungen und Verlustscheine. Umsetzung durch den Bund
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Gesamtbetrag altrechtlicher Forderungen kann nicht ohne Weiteres beziffert werden. Das Verlustscheinportfolio des Bundes besteht aber grossmehrheitlich aus Verlustscheinen, welche nach dem 1. Januar 1997 ausgestellt wurden. Es ist verfahrensmässig sichergestellt, dass sämtliche vor 1997 ausgestellten Verlustscheine von natürlichen Personen vor Ablauf der Verjährungsfrist überprüft und je nach Erfolgsaussichten rechtzeitig verjährungsunterbrechende Handlungen ergriffen werden. Damit startet eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahren. Altrechtliche Verlustscheine von juristischen Personen können dagegen kaum mehr für erneute Zwangsvollstreckungsverfahren aktiviert werden und sind als uneinbringlich zu betrachten.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die effektive und rechtsgleiche Durchsetzung rechtskräftig veranlagter Steuerforderungen eine zentrale Aufgabe des Staates ist. Die ESTV nimmt in ihrem Bereich mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln und mit den ihr zur Verfügung stehenden technischen und personellen Ressourcen die entsprechenden Inkassomassnahmen vor.</p><p>3./5. Die erforderlichen Massnahmen sind seit Langem getroffen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass aus heutiger Sicht keine zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen sind. Nach Artikel 68 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung (FHV; SR 611.01) führt die EFV die Zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forderungen auf dem Rechtsweg und zur Verwertung von Verlustscheinen. Die Verwaltungseinheiten treten ihre offenen Forderungen nach erfolglosen Mahn- und Verhandlungsbemühungen in der Regel an die Zentrale Inkassostelle ab, damit diese die weiteren Inkassomassnahmen ergreift. Verlustscheine sind das Ergebnis eines abgeschlossenen Konkursverfahrens respektive einer erfolglosen Betreibung auf Pfändung. Die Zentrale Inkassostelle bewirtschaftet die aus eigenen Inkassohandlungen erwirkten Verlustscheine und die von den Verwaltungseinheiten an die </p><p>Zentrale Inkassostelle zedierten Verlustscheine. Dabei handelt es sich insbesondere um Verlustscheine der ESTV (Mehrwertsteuer natürliche Personen und Personengesellschaften). Die Eintreibung von Steuerforderungen gegenüber juristischen Personen wird von der ESTV durchgeführt.</p><p>4. Bei der Verlustscheinbewirtschaftung wird in einem ersten Schritt versucht, die Forderung mittels Mahnung einzufordern. Ist diese erfolglos, wird die erneute Betreibung geprüft. Wird diese als aussichtsreich beurteilt, wird umgehend die Betreibung eingeleitet. Andernfalls wird abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners (Erwerbssituation, Alter, Einkommens- und Vermögenssituation, Verschuldung, Sanierungsperspektiven) versucht, individuelle Lösungen (Ratenzahlungsvereinbarung) zu vereinbaren, um den erlittenen Debitorenverlust zu minimieren. Dabei stützt sich die Zentrale Inkassostelle insbesondere auf Steuer- und Betreibungsauskünfte. Im Rahmen von Rückzahlungsplänen kann auch auf die Eintreibung eines Teils der Forderung verzichtet werden. Kann keine befriedigende Einigung erzielt werden, wird die Forderung zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt erneut bearbeitet. Dieses Vorgehen wird in Abhängigkeit von der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners wiederholt. Wird der Fall als aussichtslos eingeschätzt, wird die Bearbeitung gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) und Artikel 68 Absatz 4 FHV eingestellt.</p><p>Die Bearbeitung des Falls, über den die "Basler Zeitung" berichtete, erfolgte nach dem obenbeschriebenen Verfahren. Auf die einzelnen Schritte des Inkassoverfahrens im vorliegenden Fall kann aufgrund des Steuergeheimnisses nicht näher eingegangen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Artikel unvollständig ist und ein verzerrtes Bild der Inkassotätigkeit zeichnet. Er beleuchtet lediglich die Inkassohandlungen in der letzten (aussichtslosen) Bearbeitungsphase, bevor die Inkassohandlungen eingestellt wurden, und gibt den zeitlichen Ablauf der Inkassohandlungen nicht korrekt wieder.</p><p>6. Nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe c FHG verfügt die EFV (Zentrale Inkassostelle) bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen über ein privilegiertes Auskunftsrecht gegenüber anderen Behörden. Dieses Recht tangiert das Amts- und Steuergeheimnis sowie den Datenschutz (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30. September 2009, BBl 2009 7207, 7231f.), ist öffentlich-rechtlicher Natur und dürfte aufgrund der geltenden Ermächtigung nicht auf ein privates Inkassobüro übertragen werden. Darunter würden bei öffentlich-rechtlichen Forderungen die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des Inkassos leiden. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es nicht angezeigt ist, privaten Stellen das Inkasso der von der Zentralen Inkassostelle bewirtschafteten Forderungen und Verlustscheine zu übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wird eine Steuerforderung oder eine andere Forderung des Gemeinwesens nicht freiwillig bezahlt, wird sie vom Staat im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt. Oft werden Steuerrechnungen mit letzter Priorität bezahlt. Ist zudem kein pfändbares Vermögen vorhanden, werden Verlustscheine ausgestellt. Mit der Änderung des SchKG 1997 verjähren altrechtliche Verlustscheinforderungen ab 1. Januar 2017. Spätestens dann entgehen dem Bund definitiv geschuldete Steuereinnahmen.</p><p>Es liegt im Interesse des Bundes, sowohl den Bestand altrechtlicher Steuer- und anderer Forderungen als auch die Schulden neueren Datums bald zu verwerten. Eine rechtzeitige Verwertung erfordert jedoch Personal und spezialisiertes Know-how. Soll die Verwertung von Verlustscheinforderungen nicht an Ressourcenproblemen scheitern, ist es wichtig, dass im Bedarfsfall auf professionelle Unterstützung von aussen zurückgegriffen werden kann. </p><p>In der Ausgabe der "Basler Zeitung" vom 28. Oktober 2014 wird unter dem Titel "Wie der Bund eine Schuld wegzaubert" zumindest in einem Fall dargelegt, wie eine offene Steuerschuld willkürlich reduziert wird. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie hoch schätzt er den Gesamtbetrag altrechtlicher Forderungen des Bundes?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die effektive und rechtsgleiche Durchsetzung rechtskräftig veranlagter Steuerforderungen eine vordringliche Aufgabe des Staates ist?</p><p>3. Ist er bereit, durch geeignete Massnahmen auch darauf hinzuwirken, dass offene Forderungen eingetrieben und durchgesetzt werden?</p><p>4. Entspricht der in der "Basler Zeitung" dargestellte Fall der gängigen Praxis, oder handelt es sich hier um eine Ausnahme?</p><p>5. Welche Massnahmen ist er bereit zu ergreifen, um die personell und fachlich anspruchsvolle Aufgabe des Inkassos von Verlustscheinforderungen erfolgreich zu vollziehen?</p><p>6. Kann er sich vorstellen, zur Durchsetzung seiner Interessen private Inkassostellen zu beauftragen? Wenn ja, welche Anforderungen stellt er an private Inkassofirmen (z. B. Qualifikation der Mitarbeiter, Mitgliedschaft im Fachverband usw.)?</p>
- Inkasso offener Forderungen und Verlustscheine. Umsetzung durch den Bund
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