Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Väterliches Engagement stärken
- ShortId
-
14.4228
- Id
-
20144228
- Updated
-
28.07.2023 06:21
- Language
-
de
- Title
-
Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Väterliches Engagement stärken
- AdditionalIndexing
-
28;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) verfügt über die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz (GlG). Das GlG formuliert einen umfassenden Auftrag zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung (vgl. Art. 1 GlG). Demgegenüber beschränkt es die Finanzhilfen auf "die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben" (vgl. Art. 14 GlG). </p><p>Diese Priorisierung wird vom EBG so interpretiert, dass nur Projekte finanziert werden können, welche im Erwerbsleben ansetzen oder direkt darauf einwirken. Projekte, welche Väter in ihrem familiären Engagement stärken, werden ausgeschlossen, da der Zusammenhang zum Erwerbsleben "nur" ein indirekter ist. </p><p>Diese Argumentation hat zwei Schönheitsfehler: </p><p>1. Es ist offensichtlich, dass Gleichstellung der Frauen im Erwerbsleben nur funktionieren kann, wenn Männer/Väter ihre Aufgaben im häuslichen Bereich komplementär gestalten und mehr väterliche Verantwortung übernehmen. </p><p>2. Diese enge Auslegung des EBG widerspricht den Äusserungen in der Ratsdebatte. Bereits in der Botschaft des Bundesrates zum GlG vom 24. Februar 1993 macht er deutlich, dass eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Beteiligung der Frau an der Erwerbsarbeit und der Beteiligung des Mannes an der Nichterwerbsarbeit besteht" (S. 1261). In der damaligen Ratsdebatte (17.03.1994) wurde verlangt, dass auch Programme, welche die "Umverteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit fördern können", in den Katalog gemäss Artikel 14 Absatz 2 GlG aufgenommen werden. Bernard Comby sicherte als Sprecher der zuständigen Kommission für Rechtsfragen zu, dass dem Anliegen aufgrund der Kann-Formulierung im Gesetz entsprochen werden könne. Trotzdem setzt das EBG diesen politischen Willen nicht in diesem Sinn um.</p>
- <p>Die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz sind ausdrücklich auf die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben beschränkt (Art. 14 Abs. 1 GlG). Andere Themen wie die Gleichstellung in Sport, Kultur, Familie, Politik, Freiwilligenarbeit oder in der Gesellschaft im Allgemeinen werden nicht unterstützt.</p><p>Die Projekte sollen die tatsächliche Gleichstellung im Berufsleben oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern. Den direkten Bezug zum Erwerbsleben müssen alle unterstützten Projekte aufweisen. Sie müssen sich durch hohe Praxisrelevanz und konkrete Massnahmen auszeichnen. Der direkte Bezug zum Erwerbsleben ist beispielsweise nicht gegeben bei Weiterbildungsangeboten für Frauen ohne direkte berufliche Qualifizierung, bei der Thematisierung von Geschlechterrollen an den Schulen, bei der Förderung von Erziehungskompetenz von Vätern und Müttern oder der Förderung der Vater-Kind-Beziehung (beispielsweise mittels gemeinsamer Aktivitäten).</p><p>Seit vielen Jahren unterstützt das EBG auch Projekte, die sich in beruflichem Kontext an Männer und Väter richten, wobei die Nachfrage nach Finanzhilfen für Projekte dieser Zielgruppe in den letzten Jahren zugenommen hat. Diese Zunahme ist auch darauf zurückzuführen, dass das EBG 2012 mit der Initiative "Make it work - Männerprojekte für mehr Gleichstellung im Erwerbsleben" gezielt die Männer-, Väter- und Bubenorganisationen über die Möglichkeiten der Finanzhilfen nach GlG informiert hat (<a href="http://www.make-it-work.ch">www.make-it-work.ch</a>).</p><p>Projekte mit Zielpublikum Männer sind auch auf der Website des EBG dokumentiert (<a href="http://www.ebg.admin.ch/dienstleistungen/00534/index.html?lang=de">http://www.ebg.admin.ch/dienstleistungen/00534/index.html?lang=de</a>). Sie betreffen zum Beispiel die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Förderung von Männern in Kindertagesstätten und in anderen frauentypischen Berufen.</p><p>Das EBG unterstützt auch Projekte mit Finanzhilfen, welche die Umverteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit fördern, sofern diese den Voraussetzungen von Artikel 14 Abssatz 1 GlG entsprechen. So wurde unter anderen in den Jahren 2012 bis 2014 das Projekt "Der Teilzeitmann" vom Verein Männer.ch mit total 688 440 Franken unterstützt.</p><p>In den Jahren 2008 und 2012 wurden zudem zwei Versuche vom Verein Männer.ch zur Verankerung des Schweizer Vätertags in der Arbeitswelt mitfinanziert. Aber beide Projekte konnten ihre Ziele nicht erreichen und wurden im Rahmen der Finanzhilfen nicht weitergeführt.</p><p>Das EBG unterstützt seit vielen Jahren auch die etablierte Fachstelle UND, die unter anderem Väter und Mütter Beratungen bei Fragen zur Rollenteilung von bezahlter und unbezahlter Familien- und Erwerbsarbeit anbietet.</p><p>Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erachtet der Bundesrat die bestehenden Rahmenbedingungen als ausreichend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, die Richtlinien zur Vergabe der Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz zu überprüfen und zu revidieren, damit insbesondere auch die Finanzierung von Projekten mit der Zielgruppe "Väter" ermöglicht wird?</p><p>Die Steigerung des väterlichen Engagements in der Kinderbetreuung wäre ein entscheidender Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter. Gemäss Botschaft des Bundesrates und der damaligen Ratsdebatte entspricht dies durchaus dem politischen Willen.</p>
- Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Väterliches Engagement stärken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) verfügt über die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz (GlG). Das GlG formuliert einen umfassenden Auftrag zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung (vgl. Art. 1 GlG). Demgegenüber beschränkt es die Finanzhilfen auf "die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben" (vgl. Art. 14 GlG). </p><p>Diese Priorisierung wird vom EBG so interpretiert, dass nur Projekte finanziert werden können, welche im Erwerbsleben ansetzen oder direkt darauf einwirken. Projekte, welche Väter in ihrem familiären Engagement stärken, werden ausgeschlossen, da der Zusammenhang zum Erwerbsleben "nur" ein indirekter ist. </p><p>Diese Argumentation hat zwei Schönheitsfehler: </p><p>1. Es ist offensichtlich, dass Gleichstellung der Frauen im Erwerbsleben nur funktionieren kann, wenn Männer/Väter ihre Aufgaben im häuslichen Bereich komplementär gestalten und mehr väterliche Verantwortung übernehmen. </p><p>2. Diese enge Auslegung des EBG widerspricht den Äusserungen in der Ratsdebatte. Bereits in der Botschaft des Bundesrates zum GlG vom 24. Februar 1993 macht er deutlich, dass eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Beteiligung der Frau an der Erwerbsarbeit und der Beteiligung des Mannes an der Nichterwerbsarbeit besteht" (S. 1261). In der damaligen Ratsdebatte (17.03.1994) wurde verlangt, dass auch Programme, welche die "Umverteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit fördern können", in den Katalog gemäss Artikel 14 Absatz 2 GlG aufgenommen werden. Bernard Comby sicherte als Sprecher der zuständigen Kommission für Rechtsfragen zu, dass dem Anliegen aufgrund der Kann-Formulierung im Gesetz entsprochen werden könne. Trotzdem setzt das EBG diesen politischen Willen nicht in diesem Sinn um.</p>
- <p>Die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz sind ausdrücklich auf die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben beschränkt (Art. 14 Abs. 1 GlG). Andere Themen wie die Gleichstellung in Sport, Kultur, Familie, Politik, Freiwilligenarbeit oder in der Gesellschaft im Allgemeinen werden nicht unterstützt.</p><p>Die Projekte sollen die tatsächliche Gleichstellung im Berufsleben oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern. Den direkten Bezug zum Erwerbsleben müssen alle unterstützten Projekte aufweisen. Sie müssen sich durch hohe Praxisrelevanz und konkrete Massnahmen auszeichnen. Der direkte Bezug zum Erwerbsleben ist beispielsweise nicht gegeben bei Weiterbildungsangeboten für Frauen ohne direkte berufliche Qualifizierung, bei der Thematisierung von Geschlechterrollen an den Schulen, bei der Förderung von Erziehungskompetenz von Vätern und Müttern oder der Förderung der Vater-Kind-Beziehung (beispielsweise mittels gemeinsamer Aktivitäten).</p><p>Seit vielen Jahren unterstützt das EBG auch Projekte, die sich in beruflichem Kontext an Männer und Väter richten, wobei die Nachfrage nach Finanzhilfen für Projekte dieser Zielgruppe in den letzten Jahren zugenommen hat. Diese Zunahme ist auch darauf zurückzuführen, dass das EBG 2012 mit der Initiative "Make it work - Männerprojekte für mehr Gleichstellung im Erwerbsleben" gezielt die Männer-, Väter- und Bubenorganisationen über die Möglichkeiten der Finanzhilfen nach GlG informiert hat (<a href="http://www.make-it-work.ch">www.make-it-work.ch</a>).</p><p>Projekte mit Zielpublikum Männer sind auch auf der Website des EBG dokumentiert (<a href="http://www.ebg.admin.ch/dienstleistungen/00534/index.html?lang=de">http://www.ebg.admin.ch/dienstleistungen/00534/index.html?lang=de</a>). Sie betreffen zum Beispiel die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Förderung von Männern in Kindertagesstätten und in anderen frauentypischen Berufen.</p><p>Das EBG unterstützt auch Projekte mit Finanzhilfen, welche die Umverteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit fördern, sofern diese den Voraussetzungen von Artikel 14 Abssatz 1 GlG entsprechen. So wurde unter anderen in den Jahren 2012 bis 2014 das Projekt "Der Teilzeitmann" vom Verein Männer.ch mit total 688 440 Franken unterstützt.</p><p>In den Jahren 2008 und 2012 wurden zudem zwei Versuche vom Verein Männer.ch zur Verankerung des Schweizer Vätertags in der Arbeitswelt mitfinanziert. Aber beide Projekte konnten ihre Ziele nicht erreichen und wurden im Rahmen der Finanzhilfen nicht weitergeführt.</p><p>Das EBG unterstützt seit vielen Jahren auch die etablierte Fachstelle UND, die unter anderem Väter und Mütter Beratungen bei Fragen zur Rollenteilung von bezahlter und unbezahlter Familien- und Erwerbsarbeit anbietet.</p><p>Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erachtet der Bundesrat die bestehenden Rahmenbedingungen als ausreichend.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, die Richtlinien zur Vergabe der Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz zu überprüfen und zu revidieren, damit insbesondere auch die Finanzierung von Projekten mit der Zielgruppe "Väter" ermöglicht wird?</p><p>Die Steigerung des väterlichen Engagements in der Kinderbetreuung wäre ein entscheidender Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter. Gemäss Botschaft des Bundesrates und der damaligen Ratsdebatte entspricht dies durchaus dem politischen Willen.</p>
- Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Väterliches Engagement stärken
Back to List