Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien. Das Abkommen sofort behandeln und der Schweiz einen international vernetzten Forschungsplatz sichern
- ShortId
-
14.4235
- Id
-
20144235
- Updated
-
28.07.2023 06:19
- Language
-
de
- Title
-
Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien. Das Abkommen sofort behandeln und der Schweiz einen international vernetzten Forschungsplatz sichern
- AdditionalIndexing
-
10;36;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ratifiziert die Schweiz bis Anfang Februar 2017 das Freizügigkeitsabkommen mit Kroatien nicht, droht die Vollassoziierung der Schweiz an das Forschungsprogramm Horizon 2020 definitiv zu scheitern. So sieht es die Übergangsregelung zum Forschungsabkommen mit der EU vor. Damit wäre der Verfassungsartikel 64, nach dem der Bund die Forschung zu fördern habe, infrage gestellt.</p><p>Eine knappe Mehrheit von 50,3 Prozent hat am 9. Februar 2014 Ja gesagt zu einem neuen Verfassungsartikel offenbar mit der Erwartung, dass das hohe Veränderungstempo und die Zuwanderung gedrosselt würden. Eine sehr deutliche Mehrheit hat am 30. November 2014 gegen weitere Verschlechterungen im Verhältnis Schweiz-EU gestimmt und die Ecopop-Initiative abgelehnt. Ob die Stimmberechtigten mit dem Ja zum neuen Verfassungsartikel und mit dem Nein zu Ecopop auch zur Fortführung der Bilateralen und insbesondere zur Forschungszusammenarbeit mit der EU etwas gesagt haben, darüber kann derzeit nur spekuliert werden, und das bedarf der Klärung. Deshalb brauchen wir eine entsprechende Abstimmungsmöglichkeit, in der sich das Volk zu dieser Frage über die künftige Beziehung mit Europa äussern kann. Die dringend notwendige Ratifizierung des Abkommens zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien bietet dazu die entscheidende Gelegenheit. </p><p>Mit einer raschen Abstimmung über das Kroatien-Abkommen kann der absehbare Widerspruch zwischen Artikel 64 (Forschungsförderung) und Artikel 121a der Bundesverfassung (kontingentierte Zuwanderung) entschieden werden. Wir haben damit eine reale Chance, mit einem offenen demokratischen Entscheid den Forschungsplatz Schweiz vor dem Abstieg in die Regionalliga zu bewahren. Diese Chance müssen wir packen.</p>
- <p>Am 13. Juli 2013 wurde die Ausdehnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) auf Kroatien in einem separaten Protokoll (Protokoll III) paraphiert.</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen zur Steuerung der Zuwanderung, welche am 9. Februar 2014 in Kraft getreten sind, besagen unter anderem, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen die neuen Verfassungsbestimmungen verstossen (Art. 121a Abs. 4 BV). Weil das Protokoll III nach Ablauf des Übergangsregimes die volle Freizügigkeit vorsieht, ist es nicht mit den neuen Verfassungsbestimmungen vereinbar.</p><p>Mit der Unterzeichnung des Protokolls III würde sich die Schweiz zudem gemäss völkerrechtlichen Prinzipien verpflichten, nichts zu unternehmen, was Ziel und Zweck des Protokolls vereiteln könnte. Die Genehmigungsphase des Protokolls würde aber zeitlich mit der Umsetzung von Artikel 121a BV zusammenfallen, der - wie ausgeführt - nicht mit der Personenfreizügigkeit und entsprechend auch nicht mit der Zielsetzung des Protokolls kompatibel ist.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage hat der Bundesrat im Frühjahr 2014 kommuniziert, dass eine Unterzeichnung des Protokolls III zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Aus diesem Grund wird es auch nicht der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>Die im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a BV angestrebte Anpassung des FZA soll aber auch auf Kroatien anwendbar sein. Bis dahin gelten weiterhin die vom Bundesrat per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten autonomen Massnahmen (separate Kontingente im Rahmen der Zulassung von Drittstaatenangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt sowie Anerkennung von im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegenden kroatischen Berufsdiplomen), durch welche Kroatien nicht schlechter gestellt ist, als wenn das Protokoll III unterzeichnet worden wäre. Die autonomen Massnahmen wurden sowohl von Kroatien als auch von der EU unterstützt und haben die Wiederaufnahme verschiedener nach dem 9. Februar 2014 sistierter Verhandlungen ermöglicht.</p><p>Die Beteiligung der Schweiz an Horizon 2020 ist bis Ende 2016 geregelt.</p><p>Am 5. Dezember 2014 wurde zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen über eine befristete Teilassoziierung unterzeichnet. Damit können sich Forschende in der Schweiz seit dem 15. September 2014 und bis Ende 2016 als assoziierte und gleichberechtigte Partner an ausgewählten und für die Schweiz wichtigen Bereichen von Horizon 2020 beteiligen. Als assoziierte Partner werden Forschende in der Schweiz direkt über Beiträge der EU finanziert. In jenen Programmbereichen, die von der Teilassoziierung ausgenommen sind, verbleibt die Schweiz jedoch im Status eines Drittstaates. Zwar können sich Forschende aus der Schweiz europäischen Verbundprojekten anschliessen, sie erhalten jedoch für ihren Projektteil keine Finanzierungsbeiträge von der EU. Die Finanzierung des Schweizer Projektteils erfolgt gemäss den vom Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossenen Übergangsmassnahmen direkt durch den Bund.</p><p>Für die Jahre 2017 bis 2020 sieht das Abkommen im Rahmen von Horizon 2020 eine Vollassoziierung vor, sofern bis zum 9. Februar 2017 eine Lösung im Bereich der Personenfreizügigkeit - inklusive der Ausdehnung auf Kroatien - gefunden wird. Andernfalls wird das Abkommen hinfällig, und die Schweiz kann rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 nur noch als Drittstaat am gesamten Horizon-2020-Paket teilnehmen.</p><p>Diese von der EU eingebrachten Verknüpfungen zwischen der Assoziierung der Schweiz an Horizon 2020 und der Personenfreizügigkeit mussten letzten Endes akzeptiert werden, um den Verhandlungsabschluss nicht zu gefährden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung das Protokoll zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf das jüngste EU-Mitgliedsland Kroatien sofort zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>
- Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien. Das Abkommen sofort behandeln und der Schweiz einen international vernetzten Forschungsplatz sichern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ratifiziert die Schweiz bis Anfang Februar 2017 das Freizügigkeitsabkommen mit Kroatien nicht, droht die Vollassoziierung der Schweiz an das Forschungsprogramm Horizon 2020 definitiv zu scheitern. So sieht es die Übergangsregelung zum Forschungsabkommen mit der EU vor. Damit wäre der Verfassungsartikel 64, nach dem der Bund die Forschung zu fördern habe, infrage gestellt.</p><p>Eine knappe Mehrheit von 50,3 Prozent hat am 9. Februar 2014 Ja gesagt zu einem neuen Verfassungsartikel offenbar mit der Erwartung, dass das hohe Veränderungstempo und die Zuwanderung gedrosselt würden. Eine sehr deutliche Mehrheit hat am 30. November 2014 gegen weitere Verschlechterungen im Verhältnis Schweiz-EU gestimmt und die Ecopop-Initiative abgelehnt. Ob die Stimmberechtigten mit dem Ja zum neuen Verfassungsartikel und mit dem Nein zu Ecopop auch zur Fortführung der Bilateralen und insbesondere zur Forschungszusammenarbeit mit der EU etwas gesagt haben, darüber kann derzeit nur spekuliert werden, und das bedarf der Klärung. Deshalb brauchen wir eine entsprechende Abstimmungsmöglichkeit, in der sich das Volk zu dieser Frage über die künftige Beziehung mit Europa äussern kann. Die dringend notwendige Ratifizierung des Abkommens zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien bietet dazu die entscheidende Gelegenheit. </p><p>Mit einer raschen Abstimmung über das Kroatien-Abkommen kann der absehbare Widerspruch zwischen Artikel 64 (Forschungsförderung) und Artikel 121a der Bundesverfassung (kontingentierte Zuwanderung) entschieden werden. Wir haben damit eine reale Chance, mit einem offenen demokratischen Entscheid den Forschungsplatz Schweiz vor dem Abstieg in die Regionalliga zu bewahren. Diese Chance müssen wir packen.</p>
- <p>Am 13. Juli 2013 wurde die Ausdehnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) auf Kroatien in einem separaten Protokoll (Protokoll III) paraphiert.</p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen zur Steuerung der Zuwanderung, welche am 9. Februar 2014 in Kraft getreten sind, besagen unter anderem, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen die neuen Verfassungsbestimmungen verstossen (Art. 121a Abs. 4 BV). Weil das Protokoll III nach Ablauf des Übergangsregimes die volle Freizügigkeit vorsieht, ist es nicht mit den neuen Verfassungsbestimmungen vereinbar.</p><p>Mit der Unterzeichnung des Protokolls III würde sich die Schweiz zudem gemäss völkerrechtlichen Prinzipien verpflichten, nichts zu unternehmen, was Ziel und Zweck des Protokolls vereiteln könnte. Die Genehmigungsphase des Protokolls würde aber zeitlich mit der Umsetzung von Artikel 121a BV zusammenfallen, der - wie ausgeführt - nicht mit der Personenfreizügigkeit und entsprechend auch nicht mit der Zielsetzung des Protokolls kompatibel ist.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage hat der Bundesrat im Frühjahr 2014 kommuniziert, dass eine Unterzeichnung des Protokolls III zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Aus diesem Grund wird es auch nicht der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>Die im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a BV angestrebte Anpassung des FZA soll aber auch auf Kroatien anwendbar sein. Bis dahin gelten weiterhin die vom Bundesrat per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten autonomen Massnahmen (separate Kontingente im Rahmen der Zulassung von Drittstaatenangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt sowie Anerkennung von im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegenden kroatischen Berufsdiplomen), durch welche Kroatien nicht schlechter gestellt ist, als wenn das Protokoll III unterzeichnet worden wäre. Die autonomen Massnahmen wurden sowohl von Kroatien als auch von der EU unterstützt und haben die Wiederaufnahme verschiedener nach dem 9. Februar 2014 sistierter Verhandlungen ermöglicht.</p><p>Die Beteiligung der Schweiz an Horizon 2020 ist bis Ende 2016 geregelt.</p><p>Am 5. Dezember 2014 wurde zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen über eine befristete Teilassoziierung unterzeichnet. Damit können sich Forschende in der Schweiz seit dem 15. September 2014 und bis Ende 2016 als assoziierte und gleichberechtigte Partner an ausgewählten und für die Schweiz wichtigen Bereichen von Horizon 2020 beteiligen. Als assoziierte Partner werden Forschende in der Schweiz direkt über Beiträge der EU finanziert. In jenen Programmbereichen, die von der Teilassoziierung ausgenommen sind, verbleibt die Schweiz jedoch im Status eines Drittstaates. Zwar können sich Forschende aus der Schweiz europäischen Verbundprojekten anschliessen, sie erhalten jedoch für ihren Projektteil keine Finanzierungsbeiträge von der EU. Die Finanzierung des Schweizer Projektteils erfolgt gemäss den vom Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossenen Übergangsmassnahmen direkt durch den Bund.</p><p>Für die Jahre 2017 bis 2020 sieht das Abkommen im Rahmen von Horizon 2020 eine Vollassoziierung vor, sofern bis zum 9. Februar 2017 eine Lösung im Bereich der Personenfreizügigkeit - inklusive der Ausdehnung auf Kroatien - gefunden wird. Andernfalls wird das Abkommen hinfällig, und die Schweiz kann rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 nur noch als Drittstaat am gesamten Horizon-2020-Paket teilnehmen.</p><p>Diese von der EU eingebrachten Verknüpfungen zwischen der Assoziierung der Schweiz an Horizon 2020 und der Personenfreizügigkeit mussten letzten Endes akzeptiert werden, um den Verhandlungsabschluss nicht zu gefährden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung das Protokoll zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf das jüngste EU-Mitgliedsland Kroatien sofort zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>
- Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien. Das Abkommen sofort behandeln und der Schweiz einen international vernetzten Forschungsplatz sichern
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