Stärkung des Bundesgerichtsstandortes Luzern

ShortId
14.4236
Id
20144236
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Stärkung des Bundesgerichtsstandortes Luzern
AdditionalIndexing
04;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht beantwortet gemäss Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 162 Absatz 2 ParlG jene Interpellationen, die sich auf seine Geschäftsführung beziehen. Es beantwortet die vorliegende Interpellation daher anstelle des Bundesrates.</p><p>1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist unabhängig (Art. 191c der Bundesverfassung). Enge Kontakte oder Beziehungen zu einzelnen Behörden oder privaten Institutionen sind mit der Unabhängigkeit sowie dem Anschein der Unabhängigkeit in der Öffentlichkeit und gegenüber den Rechtsuchenden nicht vereinbar, und zwar unabhängig vom Rechtsgebiet. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen den Versicherungsträgern und dem Bundesgericht, das deren Entscheide überprüft. Solche engen Kontakte werden nicht gepflegt. Der Standort des Bundesgerichtes bzw. einzelner seiner Abteilungen kann sich nicht nach dem Standort der Suva, bestimmter Universitäten oder Krankenkassen richten.</p><p>2. Das Bundesgericht regelt gemäss Artikel 13 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) seine Organisation selber. Gemäss Artikel 4 BGG ist der Sitz des Bundesgerichts in Lausanne. Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.</p><p>Das Bundesgericht organisiert sich so, dass es seine Aufgaben insgesamt am besten erfüllen kann. Eine separate Abteilung für Steuer- und Abgaberecht wäre bei der heutigen Belastung des Bundesgerichtes nicht zielführend. Das Gesamtgericht hat sich schon mehrfach mit dieser Frage befasst und die heutige Organisation als besser geeignet erachtet. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (II. OerA) ist die zuständige Abteilung für das Steuer- und Abgaberecht. Sie behandelt weitere Gebiete aus dem Verwaltungsrecht, namentlich dem Wirtschaftsverwaltungsrecht. Die II. OerA ist in diesem Sinne bereits eine auf Steuer- und Abgaberecht spezialisierte Abteilung. Anderseits wäre es bei der heutigen Gesamtbelastung des Bundesgerichtes und angesichts der Besonderheiten der verschiedenen Rechtsmaterien nicht vorstellbar, die für Steuer- und Abgaberecht zuständige Abteilung von all ihren anderen Zuständigkeiten zu entlasten und diese auf die anderen Abteilungen zu verteilen.</p><p>Das Steuer- und Abgaberecht weist wesentliche Querbeziehungen zum Zivilrecht, zum Strafrecht und zum übrigen Verwaltungsrecht auf. Für die Koordination der Rechtsprechung und den Gedankenaustausch unter den Richtern und Richterinnen ist es daher ein Vorteil, wenn sich die mit Steuer- und Abgaberecht befasste Abteilung am Standort jener Abteilungen befindet, die diese Rechtsmaterien behandeln. Mit Ausnahme der sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen befinden sich die Abteilungen am Sitz des Bundesgerichtes in Lausanne. Es war nie die Meinung des Gesetzgebers, mit der Integration des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ins Bundesgericht dessen Sitz in Lausanne zu schwächen.</p><p>3. Mit dem Inkrafttreten des BGG wurde die Zahl der Bundesrichter und Bundesrichterinnen von 41 auf 38 reduziert. Es ist eine Hauptaufgabe des Bundesgerichtes, für Rechtseinheit zu sorgen. Eine Erhöhung der Zahl der Richter und Richterinnen oder der Abteilungen würde die Koordination der Rechtsprechung erschweren. Eine Erhöhung der Zahl der Richter und Richterinnen oder der Abteilungen ist für das Bundesgericht unter den heutigen Gegebenheiten daher kein Thema.</p><p>Bei Grundsatzfragen oder auf Antrag eines Mitglieds müssen fünf Richter bzw. Richterinnen an der Entscheidung mitwirken (Art. 20 Abs. 2 BGG). Es ist daher nicht sinnvoll, eine Dreier-Abteilung zu bilden. Die bei Grundsatzfragen beizuziehenden Richter oder Richterinnen aus anderen Abteilungen müssten zudem ebenfalls über das nötige Fachwissen verfügen. Wenn die von Fall zu Fall aus anderen Abteilungen beizuziehenden Mitglieder in der Stammabteilung ein völlig anderes Rechtsgebiet bearbeiten, ist dies hierfür keine ideale Voraussetzung.</p><p>Im Übrigen verweist das Bundesgericht auf seine Antwort zur Interpellation Graber Konrad 14.4018, "Bundesgericht. Verlegung der sozialrechtlichen Abteilungen von Luzern nach Lausanne".</p>
  • <p>In einer Medienmitteilung vom 14. Oktober 2014 hielt das Bundesgericht fest, das Gesamtgericht habe entschieden, dass als längerfristiges Ziel eine Zusammenführung des Bundesgerichtes am Standort Lausanne anzustreben sei. Dies würde eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes, die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2, bedingen. Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Der Standort Luzern verfügt über zwei spezialisierte Abteilungen im Sozialversicherungsrecht. Des Weiteren befindet sich der Sitz der Suva und verschiedener grosser Krankenkassen in Luzern. Die Universität Luzern hat im Oktober 2004 ein "Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht" geschaffen. All diese Organisationen haben zusammen in Luzern einen "Cluster Sozialversicherungsrecht" aufgebaut, in welchem der Dialog zwischen den Institutionen intensiv gepflegt wird. Ist es sinnvoll, die Sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes aus diesem Wissenszentrum herauszubrechen?</p><p>2. Müsste und sollte der Bundesgerichtsstandort Luzern nicht vielmehr gezielt gestärkt werden?</p><p>Seit Jahrzehnten fordern die Anwaltschaft, Beratungsbranche und Steuerfachleute ausserhalb und innerhalb der Justiz die Verstärkung der steuerrechtlichen Kompetenz am Bundesgericht. Im Rahmen der letzten fünf (!) Ergänzungs- und Gesamterneuerungswahlen des Bundesgerichtes wurde das Anliegen in der Gerichtskommission zwar aufgenommen, aber nur ungenügend - Wahl eines einzigen Richters im Jahr 2009 - umgesetzt. Wäre es nicht sachgerecht, das absehbar noch steigende Bedürfnis durch Schaffung einer eigenständigen Abteilung Abgaberecht (inklusive Sozialversicherungsbeitragsrecht) oder allenfalls Abteilung für Abgaberecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht (z. B. Finanzmarktaufsicht, Subventionen, Konzessionen und Monopole) am Standort Luzern zu befriedigen?</p><p>3. Wäre es nicht denkbar bzw. wäre nicht anzustreben, in Luzern eine abgaberechtliche Abteilung zu schaffen, indem - ausgehend vom heutigen Bestand von 38 Bundesrichterinnen und Richtern - sieben Abteilungen à fünf Richterinnen und Richter sowie eine Abteilung à drei Richterinnen und Richter geschaffen würden, wobei zwei weitere Richterinnen oder Richter aus anderen Abteilungen in der Dreier-Abteilung mitwirken würden? Oder wäre es nicht denkbar, die Zahl der Richterinnen und Richter auf 40 zu erhöhen und damit acht Abteilungen à fünf Richterinnen und Richtern zu schaffen?</p>
  • Stärkung des Bundesgerichtsstandortes Luzern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht beantwortet gemäss Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 162 Absatz 2 ParlG jene Interpellationen, die sich auf seine Geschäftsführung beziehen. Es beantwortet die vorliegende Interpellation daher anstelle des Bundesrates.</p><p>1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist unabhängig (Art. 191c der Bundesverfassung). Enge Kontakte oder Beziehungen zu einzelnen Behörden oder privaten Institutionen sind mit der Unabhängigkeit sowie dem Anschein der Unabhängigkeit in der Öffentlichkeit und gegenüber den Rechtsuchenden nicht vereinbar, und zwar unabhängig vom Rechtsgebiet. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen den Versicherungsträgern und dem Bundesgericht, das deren Entscheide überprüft. Solche engen Kontakte werden nicht gepflegt. Der Standort des Bundesgerichtes bzw. einzelner seiner Abteilungen kann sich nicht nach dem Standort der Suva, bestimmter Universitäten oder Krankenkassen richten.</p><p>2. Das Bundesgericht regelt gemäss Artikel 13 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) seine Organisation selber. Gemäss Artikel 4 BGG ist der Sitz des Bundesgerichts in Lausanne. Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.</p><p>Das Bundesgericht organisiert sich so, dass es seine Aufgaben insgesamt am besten erfüllen kann. Eine separate Abteilung für Steuer- und Abgaberecht wäre bei der heutigen Belastung des Bundesgerichtes nicht zielführend. Das Gesamtgericht hat sich schon mehrfach mit dieser Frage befasst und die heutige Organisation als besser geeignet erachtet. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (II. OerA) ist die zuständige Abteilung für das Steuer- und Abgaberecht. Sie behandelt weitere Gebiete aus dem Verwaltungsrecht, namentlich dem Wirtschaftsverwaltungsrecht. Die II. OerA ist in diesem Sinne bereits eine auf Steuer- und Abgaberecht spezialisierte Abteilung. Anderseits wäre es bei der heutigen Gesamtbelastung des Bundesgerichtes und angesichts der Besonderheiten der verschiedenen Rechtsmaterien nicht vorstellbar, die für Steuer- und Abgaberecht zuständige Abteilung von all ihren anderen Zuständigkeiten zu entlasten und diese auf die anderen Abteilungen zu verteilen.</p><p>Das Steuer- und Abgaberecht weist wesentliche Querbeziehungen zum Zivilrecht, zum Strafrecht und zum übrigen Verwaltungsrecht auf. Für die Koordination der Rechtsprechung und den Gedankenaustausch unter den Richtern und Richterinnen ist es daher ein Vorteil, wenn sich die mit Steuer- und Abgaberecht befasste Abteilung am Standort jener Abteilungen befindet, die diese Rechtsmaterien behandeln. Mit Ausnahme der sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen befinden sich die Abteilungen am Sitz des Bundesgerichtes in Lausanne. Es war nie die Meinung des Gesetzgebers, mit der Integration des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ins Bundesgericht dessen Sitz in Lausanne zu schwächen.</p><p>3. Mit dem Inkrafttreten des BGG wurde die Zahl der Bundesrichter und Bundesrichterinnen von 41 auf 38 reduziert. Es ist eine Hauptaufgabe des Bundesgerichtes, für Rechtseinheit zu sorgen. Eine Erhöhung der Zahl der Richter und Richterinnen oder der Abteilungen würde die Koordination der Rechtsprechung erschweren. Eine Erhöhung der Zahl der Richter und Richterinnen oder der Abteilungen ist für das Bundesgericht unter den heutigen Gegebenheiten daher kein Thema.</p><p>Bei Grundsatzfragen oder auf Antrag eines Mitglieds müssen fünf Richter bzw. Richterinnen an der Entscheidung mitwirken (Art. 20 Abs. 2 BGG). Es ist daher nicht sinnvoll, eine Dreier-Abteilung zu bilden. Die bei Grundsatzfragen beizuziehenden Richter oder Richterinnen aus anderen Abteilungen müssten zudem ebenfalls über das nötige Fachwissen verfügen. Wenn die von Fall zu Fall aus anderen Abteilungen beizuziehenden Mitglieder in der Stammabteilung ein völlig anderes Rechtsgebiet bearbeiten, ist dies hierfür keine ideale Voraussetzung.</p><p>Im Übrigen verweist das Bundesgericht auf seine Antwort zur Interpellation Graber Konrad 14.4018, "Bundesgericht. Verlegung der sozialrechtlichen Abteilungen von Luzern nach Lausanne".</p>
    • <p>In einer Medienmitteilung vom 14. Oktober 2014 hielt das Bundesgericht fest, das Gesamtgericht habe entschieden, dass als längerfristiges Ziel eine Zusammenführung des Bundesgerichtes am Standort Lausanne anzustreben sei. Dies würde eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes, die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2, bedingen. Dazu folgende Fragen:</p><p>1. Der Standort Luzern verfügt über zwei spezialisierte Abteilungen im Sozialversicherungsrecht. Des Weiteren befindet sich der Sitz der Suva und verschiedener grosser Krankenkassen in Luzern. Die Universität Luzern hat im Oktober 2004 ein "Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht" geschaffen. All diese Organisationen haben zusammen in Luzern einen "Cluster Sozialversicherungsrecht" aufgebaut, in welchem der Dialog zwischen den Institutionen intensiv gepflegt wird. Ist es sinnvoll, die Sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes aus diesem Wissenszentrum herauszubrechen?</p><p>2. Müsste und sollte der Bundesgerichtsstandort Luzern nicht vielmehr gezielt gestärkt werden?</p><p>Seit Jahrzehnten fordern die Anwaltschaft, Beratungsbranche und Steuerfachleute ausserhalb und innerhalb der Justiz die Verstärkung der steuerrechtlichen Kompetenz am Bundesgericht. Im Rahmen der letzten fünf (!) Ergänzungs- und Gesamterneuerungswahlen des Bundesgerichtes wurde das Anliegen in der Gerichtskommission zwar aufgenommen, aber nur ungenügend - Wahl eines einzigen Richters im Jahr 2009 - umgesetzt. Wäre es nicht sachgerecht, das absehbar noch steigende Bedürfnis durch Schaffung einer eigenständigen Abteilung Abgaberecht (inklusive Sozialversicherungsbeitragsrecht) oder allenfalls Abteilung für Abgaberecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht (z. B. Finanzmarktaufsicht, Subventionen, Konzessionen und Monopole) am Standort Luzern zu befriedigen?</p><p>3. Wäre es nicht denkbar bzw. wäre nicht anzustreben, in Luzern eine abgaberechtliche Abteilung zu schaffen, indem - ausgehend vom heutigen Bestand von 38 Bundesrichterinnen und Richtern - sieben Abteilungen à fünf Richterinnen und Richter sowie eine Abteilung à drei Richterinnen und Richter geschaffen würden, wobei zwei weitere Richterinnen oder Richter aus anderen Abteilungen in der Dreier-Abteilung mitwirken würden? Oder wäre es nicht denkbar, die Zahl der Richterinnen und Richter auf 40 zu erhöhen und damit acht Abteilungen à fünf Richterinnen und Richtern zu schaffen?</p>
    • Stärkung des Bundesgerichtsstandortes Luzern

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