Bundesverfassung. Verbot der Rückwirkung von Erlassen
- ShortId
-
14.4240
- Id
-
20144240
- Updated
-
28.07.2023 06:34
- Language
-
de
- Title
-
Bundesverfassung. Verbot der Rückwirkung von Erlassen
- AdditionalIndexing
-
04;24;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips sind Wirkungen von Gesetzen für einen vor ihrem Erlass abgeschlossenen Sachverhalt grundsätzlich unzulässig. Die Kantonsverfassungen sehen ein solches Rückwirkungsverbot zum Teil vor. Gewisse Kantone verbieten eine Rückwirkung von Gesetzen absolut (Art. 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden: "Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig)." Andere Kantone verbieten eine Rückwirkung, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt (Paragraf 11 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft). Im Gegensatz zu Verwaltungs- und Zivilrecht gilt für das materielle Strafrecht grundsätzlich ein absolutes Rückwirkungsverbot. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.</p><p>Die eidgenössische Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)" sieht unter anderem vor, dass Schenkungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden. Stirbt eine Person somit nach Inkraftsetzung der entsprechenden Bestimmungen, würde betreffend jenen Schenkungen, die ab dem 1. Januar 2012 erfolgen, eine echte Rückwirkung gelten.</p>
- <p>Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung läuft darauf hinaus, einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu unterstellen. In der Lehre und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die echte, die Bürgerinnen und Bürger belastende Rückwirkung als grundsätzlich verboten bezeichnet. Sie widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Artikel 5 der Bundesverfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Sie ist daher einzig ausnahmsweise und unter engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig. Die Rückwirkung:</p><p>- muss ausdrücklich angeordnet sein,</p><p>- muss zeitlich mässig sein, </p><p>- ist nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, </p><p>- darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und</p><p>- darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.</p><p>In der Vergangenheit wurde verschiedentlich versucht, ein Rückwirkungsverbot als materielle Schranke für Verfassungsrevisionen ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. Zu erwähnen ist etwa die parlamentarische Initiative Zwingli 91.410 vom 11. März 1991, "Behandlung von rückwirkenden Bestimmungen in Volksinitiativen". Ferner wurde ein Rückwirkungsverbot im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung in den Neunzigerjahren eingehend diskutiert (vgl. BBl 1997 I 447f.).</p><p>Bundesrat und Parlament gelangten bisher zum Schluss, dass es zweckmässiger sei, auf eine Verfassungsbestimmung mit einem Rückwirkungsverbot zu verzichten (vgl. insbesondere auch die bundesrätliche Antwort vom 1.2.2012 zur Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 11.4111, "Rückwirkende Volksinitiativen. Wie weiter?"). Ausschlaggebend für die Beurteilung eines Rückwirkungsverbots für Verfassungsbestimmungen waren folgende Überlegungen: Praktisch jede Volksinitiative kann so redigiert werden, dass sie ohne Rückwirkungsklauseln zu denselben negativen Konsequenzen führt. Volksinitiativen mit Rückwirkungsklauseln sind zweifellos unbefriedigend und oftmals problematisch, da sie den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz infrage stellen. Rückwirkungsklauseln sind indessen gute Argumente für Volk und Stände, eine Initiative abzulehnen. Es sind denn auch bisher kaum Initiativen mit einer Rückwirkungsklausel angenommen worden.</p><p>Ein striktes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot wäre für Erlasse der Gesetzesstufe insofern wenig wirksam, als sich betroffene Personen im Anwendungsfall dagegen nicht zur Wehr setzen könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein striktes Rückwirkungsverbot auch sinnvolle, die Betroffenen begünstigende Rückwirkungen ausschliessen würde.</p><p>Eine Prüfung der Frage eines strikten Rückwirkungsverbots würde kaum neue Elemente hervorbringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob in der Bundesverfassung ein striktes Verbot von echter Rückwirkung von Erlassen zu verankern ist.</p>
- Bundesverfassung. Verbot der Rückwirkung von Erlassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips sind Wirkungen von Gesetzen für einen vor ihrem Erlass abgeschlossenen Sachverhalt grundsätzlich unzulässig. Die Kantonsverfassungen sehen ein solches Rückwirkungsverbot zum Teil vor. Gewisse Kantone verbieten eine Rückwirkung von Gesetzen absolut (Art. 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden: "Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig)." Andere Kantone verbieten eine Rückwirkung, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt (Paragraf 11 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft). Im Gegensatz zu Verwaltungs- und Zivilrecht gilt für das materielle Strafrecht grundsätzlich ein absolutes Rückwirkungsverbot. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.</p><p>Die eidgenössische Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)" sieht unter anderem vor, dass Schenkungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden. Stirbt eine Person somit nach Inkraftsetzung der entsprechenden Bestimmungen, würde betreffend jenen Schenkungen, die ab dem 1. Januar 2012 erfolgen, eine echte Rückwirkung gelten.</p>
- <p>Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung läuft darauf hinaus, einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu unterstellen. In der Lehre und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die echte, die Bürgerinnen und Bürger belastende Rückwirkung als grundsätzlich verboten bezeichnet. Sie widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Artikel 5 der Bundesverfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Sie ist daher einzig ausnahmsweise und unter engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig. Die Rückwirkung:</p><p>- muss ausdrücklich angeordnet sein,</p><p>- muss zeitlich mässig sein, </p><p>- ist nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, </p><p>- darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und</p><p>- darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.</p><p>In der Vergangenheit wurde verschiedentlich versucht, ein Rückwirkungsverbot als materielle Schranke für Verfassungsrevisionen ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. Zu erwähnen ist etwa die parlamentarische Initiative Zwingli 91.410 vom 11. März 1991, "Behandlung von rückwirkenden Bestimmungen in Volksinitiativen". Ferner wurde ein Rückwirkungsverbot im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung in den Neunzigerjahren eingehend diskutiert (vgl. BBl 1997 I 447f.).</p><p>Bundesrat und Parlament gelangten bisher zum Schluss, dass es zweckmässiger sei, auf eine Verfassungsbestimmung mit einem Rückwirkungsverbot zu verzichten (vgl. insbesondere auch die bundesrätliche Antwort vom 1.2.2012 zur Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 11.4111, "Rückwirkende Volksinitiativen. Wie weiter?"). Ausschlaggebend für die Beurteilung eines Rückwirkungsverbots für Verfassungsbestimmungen waren folgende Überlegungen: Praktisch jede Volksinitiative kann so redigiert werden, dass sie ohne Rückwirkungsklauseln zu denselben negativen Konsequenzen führt. Volksinitiativen mit Rückwirkungsklauseln sind zweifellos unbefriedigend und oftmals problematisch, da sie den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz infrage stellen. Rückwirkungsklauseln sind indessen gute Argumente für Volk und Stände, eine Initiative abzulehnen. Es sind denn auch bisher kaum Initiativen mit einer Rückwirkungsklausel angenommen worden.</p><p>Ein striktes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot wäre für Erlasse der Gesetzesstufe insofern wenig wirksam, als sich betroffene Personen im Anwendungsfall dagegen nicht zur Wehr setzen könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein striktes Rückwirkungsverbot auch sinnvolle, die Betroffenen begünstigende Rückwirkungen ausschliessen würde.</p><p>Eine Prüfung der Frage eines strikten Rückwirkungsverbots würde kaum neue Elemente hervorbringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob in der Bundesverfassung ein striktes Verbot von echter Rückwirkung von Erlassen zu verankern ist.</p>
- Bundesverfassung. Verbot der Rückwirkung von Erlassen
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