Pauschalbesteuerung. Anwendung vereinheitlichen, Kontrollen verstärken
- ShortId
-
14.4242
- Id
-
20144242
- Updated
-
28.07.2023 06:34
- Language
-
de
- Title
-
Pauschalbesteuerung. Anwendung vereinheitlichen, Kontrollen verstärken
- AdditionalIndexing
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2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Abstimmungskampf zur Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung hat gezeigt, dass bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung eine einheitliche Praxis in den Kantonen nicht gewährleistet ist. Insbesondere beim Erfordernis der Nichterwerbstätigkeit sind Anwendungspraktiken zutage getreten, die den Intentionen des Gesetzes klar widersprechen. Das gilt insbesondere für Verwaltungsratspräsidenten, denen die Pauschalbesteuerung zugestanden worden ist. Gesetzlich ist klar, dass bei Leitungsfunktionen in Unternehmungen von einer Nichterwerbstätigkeit keine Rede sein kann.</p><p>Zudem deuten die unterschiedlichen Aufkommensvolumina pro Kopf in den einzelnen Kantonen auf eine sehr unterschiedliche Bemessungspraxis hin. Auffallend sind dabei insbesondere die Kantone Wallis und Waadt.</p>
- <p>Die Besteuerung nach dem Aufwand ist in Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geregelt. Diese Bestimmungen halten insbesondere den Geltungsbereich, die Voraussetzungen zur Besteuerung nach dem Aufwand und die Mindestanforderungen zur Festlegung der Bemessungsgrundlage fest. Die eidgenössischen Räte haben zudem am 28. September 2012 die Bestimmungen zur Besteuerung nach dem Aufwand revidiert. Ziel der Revision ist insbesondere die Erhöhung der Rechtssicherheit und eine verstärkte Harmonisierung der gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kantonen. Unter anderem werden die Mindestanforderungen angehoben. Die revidierten Bestimmungen des StHG sind per 1. Januar 2014 in Kraft getreten und sind nun von den Kantonen innerhalb von zwei Jahren in das kantonale Recht zu transformieren. Die Bestimmungen des DBG treten am 1. Januar 2016 in Kraft.</p><p>Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Die Kantone sind somit für eine gesetzeskonforme Veranlagung verantwortlich. Unter anderem tragen die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) kommt, wie im gesamten Bundessteuerrecht, eine Aufsichtsfunktion zu. Ihr stehen dabei die in Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 103 DBG genannten Aufsichtsmittel zur Verfügung. So kann sie z. B. Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer erlassen und die Verwendung von bestimmten Formularen vorschreiben. Beides hat die ESTV bezüglich der Besteuerung nach dem Aufwand getan (Kreisschreiben Nr. 9 vom 3. Dezember 1993, Formular und Wegleitung zur Steuererklärung für Aufwandbesteuerte). Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates keine Notwendigkeit für zusätzliche aufsichtsrechtliche Instrumente des Bundes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass bei den Kantonen, die die Pauschalbesteuerung noch kennen, deren Anwendung in allen Kantonen vereinheitlicht wird. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung und die Bemessung dieses Besteuerungsprivilegs eingehalten werden. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Nichterwerbstätigkeit und die Ermittlung der massgebenden Bemessungsgrundlage. Der Bund soll dafür sorgen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung über die dafür notwendigen personellen Ressourcen verfügt. Falls notwendig, sind die gesetzlichen Grundlagen für eine verschärfte Kontrolle anzupassen.</p>
- Pauschalbesteuerung. Anwendung vereinheitlichen, Kontrollen verstärken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Abstimmungskampf zur Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung hat gezeigt, dass bei der Anwendung der Pauschalbesteuerung eine einheitliche Praxis in den Kantonen nicht gewährleistet ist. Insbesondere beim Erfordernis der Nichterwerbstätigkeit sind Anwendungspraktiken zutage getreten, die den Intentionen des Gesetzes klar widersprechen. Das gilt insbesondere für Verwaltungsratspräsidenten, denen die Pauschalbesteuerung zugestanden worden ist. Gesetzlich ist klar, dass bei Leitungsfunktionen in Unternehmungen von einer Nichterwerbstätigkeit keine Rede sein kann.</p><p>Zudem deuten die unterschiedlichen Aufkommensvolumina pro Kopf in den einzelnen Kantonen auf eine sehr unterschiedliche Bemessungspraxis hin. Auffallend sind dabei insbesondere die Kantone Wallis und Waadt.</p>
- <p>Die Besteuerung nach dem Aufwand ist in Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geregelt. Diese Bestimmungen halten insbesondere den Geltungsbereich, die Voraussetzungen zur Besteuerung nach dem Aufwand und die Mindestanforderungen zur Festlegung der Bemessungsgrundlage fest. Die eidgenössischen Räte haben zudem am 28. September 2012 die Bestimmungen zur Besteuerung nach dem Aufwand revidiert. Ziel der Revision ist insbesondere die Erhöhung der Rechtssicherheit und eine verstärkte Harmonisierung der gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kantonen. Unter anderem werden die Mindestanforderungen angehoben. Die revidierten Bestimmungen des StHG sind per 1. Januar 2014 in Kraft getreten und sind nun von den Kantonen innerhalb von zwei Jahren in das kantonale Recht zu transformieren. Die Bestimmungen des DBG treten am 1. Januar 2016 in Kraft.</p><p>Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Die Kantone sind somit für eine gesetzeskonforme Veranlagung verantwortlich. Unter anderem tragen die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) kommt, wie im gesamten Bundessteuerrecht, eine Aufsichtsfunktion zu. Ihr stehen dabei die in Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 103 DBG genannten Aufsichtsmittel zur Verfügung. So kann sie z. B. Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer erlassen und die Verwendung von bestimmten Formularen vorschreiben. Beides hat die ESTV bezüglich der Besteuerung nach dem Aufwand getan (Kreisschreiben Nr. 9 vom 3. Dezember 1993, Formular und Wegleitung zur Steuererklärung für Aufwandbesteuerte). Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates keine Notwendigkeit für zusätzliche aufsichtsrechtliche Instrumente des Bundes.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass bei den Kantonen, die die Pauschalbesteuerung noch kennen, deren Anwendung in allen Kantonen vereinheitlicht wird. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung und die Bemessung dieses Besteuerungsprivilegs eingehalten werden. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Nichterwerbstätigkeit und die Ermittlung der massgebenden Bemessungsgrundlage. Der Bund soll dafür sorgen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung über die dafür notwendigen personellen Ressourcen verfügt. Falls notwendig, sind die gesetzlichen Grundlagen für eine verschärfte Kontrolle anzupassen.</p>
- Pauschalbesteuerung. Anwendung vereinheitlichen, Kontrollen verstärken
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