Umstrittene HPV-Werbekampagne des BAG

ShortId
14.4243
Id
20144243
Updated
28.07.2023 06:36
Language
de
Title
Umstrittene HPV-Werbekampagne des BAG
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Bund trägt Verantwortung im Bereich der Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Diese Verantwortung ist im Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 (Epidemiengesetz, SR 818.101) definiert und beinhaltet Informationsaufgaben (Art. 3). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter anderem in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (Ekif) Impfempfehlungen, die im Schweizerischen Impfplan zusammengefasst werden und definierte Ziele für die öffentliche Gesundheit verfolgen. Es erarbeitet auch auf die verschiedenen betroffenen Zielgruppen zugeschnittenes Informationsmaterial, das es den Kantonen und den Gesundheitsfachleuten zur Verfügung stellt. Diese sind dann für die Umsetzung der Impfempfehlungen zuständig.</p><p>Die Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) zur Vorbeugung von Gebärmutterhalskrebs wird in der Schweiz seit 2007 für alle jungen Mädchen zwischen 11 und 14 Jahren empfohlen, denn für eine optimale Wirksamkeit muss die Impfung vor der Aufnahme sexueller Beziehungen verabreicht werden. Sie wird auch jungen Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren empfohlen, die noch nicht geimpft wurden. Ausserdem wird Frauen zwischen 20 und 26 Jahren empfohlen, die Impfung je nach individueller Situation zu erwägen. Das vom BAG bereitgestellte Informationsmaterial für eine fundierte Entscheidung zu dieser Impfung liegt somit je nach Zielgruppe in verschiedenen Formen vor: Kurzflyer in mehreren Sprachen, Broschüre für Jugendliche, Faktenblatt für Erwachsene, Powerpoint-Präsentationen für Gesundheitsfachleute oder Erwachsene, häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ), Artikel im Bulletin des BAG, ausführliche Dokumentation zu den Empfehlungen und zu deren wissenschaftlichen Grundlagen (aus der Reihe "Richtlinien und Empfehlungen") usw. Es gibt keine nationale Kampagne für diese Impfung.</p><p>Da die genannte Broschüre sich spezifisch an Jugendliche richtet, ist sie in einem für sie attraktiven Stil gestaltet. Damit sollen sich die Jugendlichen selbst informieren und sich in die Diskussion zur Frage "Impfen oder nicht?" mit Eltern und Gesundheitsfachleuten einbringen können. Das BAG gibt diese Information nicht direkt an die jungen Mädchen ab. Das Material wird von den kantonalen Behörden und den Gesundheitsfachleuten abgegeben oder angemessen eingesetzt, zum Beispiel im Rahmen schulmedizinischer Dienste oder ärztlicher Sprechstunden. Das vom BAG bereitgestellte Informationsmaterial umfasst auch Unterlagen für die Eltern.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Broschüre darauf ausgerichtet ist, das Interesse junger Mädchen für diese Impfung zu erregen und sie dazu zu ermutigen, mit ihren Vertrauenspersonen darüber zu sprechen oder sich weiter zu informieren. Minderjährige werden ganz allgemein nicht ohne aufgeklärte Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters, in der Regel jener der Eltern, geimpft, es sei denn, eine minderjährige Person ist bereits urteilsfähig, was beispielsweise ab 16 Jahren der Fall sein kann.</p><p>4. Bei schwerer gesundheitlicher Schädigung infolge einer Impfung gelten die üblichen Haftungsregeln: Es muss geprüft werden, ob ein Fehler des Herstellers oder des Arztes, der die Impfung verschrieben oder vorgenommen hat, vorliegt. Wenn weder der Hersteller noch der Arzt für den Schaden haftbar gemacht werden kann und wenn die Folgen der unerwünschten Impfwirkungen auch nicht von den Sozialversicherungen getragen werden, gibt es eine besondere gesetzliche Haftung: Die Kantone haften gemäss Artikel 23 Absatz 3 des Epidemiengesetzes und leisten gegebenenfalls eine Entschädigung für Schäden infolge empfohlener Impfung, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden (sogenannte subsidiäre Haftung).</p><p>5. Vermutete unerwünschte Wirkungen einer Impfung unterliegen der Meldepflicht bei Swissmedic, wie das auch bei anderen Heilmitteln der Fall ist. Gemäss dem Heilmittelgesetz vom 1. Januar 2002 müssen schwerwiegende, bisher unbekannte oder in der Fachinformation des betreffenden Medikamentes ungenügend erwähnte sowie weitere medizinisch wichtige unerwünschte Wirkungen gemeldet werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Impfung nicht bestätigt sein muss, um eine unerwünschte Wirkung zu melden: Die Vermutung allein reicht aus. Tritt nach einer Impfung ein gesundheitliches Problem auf, bedeutet das nicht zwingend, dass die Impfung die Ursache davon ist. Um einen allfälligen Kausalzusammenhang nachzuweisen, sind breitangelegte Studien erforderlich. So kann festgestellt werden, ob diese Probleme bei geimpften Personen häufiger als bei ungeimpften auftreten. Das wurde auf internationaler Ebene gemacht, z. B. in Dänemark und Schweden, wo etwa 300 000 geimpfte junge Frauen mit 700 000 ungeimpften jungen Frauen verglichen wurden. Keine dieser Studien ergab ein erhöhtes Risiko für Autoimmunerkrankungen, insbesondere multiple Sklerose, nach einer HPV-Impfung. Der Globale beratende Ausschuss für Impfstoffsicherheit (Global Advisory Committee on Vaccine Safety, GACVS) der WHO gelangte zu denselben Schlussfolgerungen, wie seinen Stellungnahmen von 2013 und 2014 zu entnehmen ist. Angesichts der schweren gesundheitlichen Probleme, die mit der Impfung vermieden werden können, spricht das Nutzen-Risiko-Verhältnis klar für die Impfung.</p><p>Zu den Meldungen vermuteter unerwünschter Wirkungen der HPV-Impfung veröffentlichte Swissmedic am 30. Oktober 2014 eine Zusammenfassung im Internet: Von 167 Meldungen seit 2007 wurden 62 Prozent als nicht schwerwiegend und 27 Prozent als medizinisch wichtig eingestuft. Bei 11 Prozent kam es zu schwereren Folgen, z. B. Spitaleinweisung. Keine der Meldungen betraf einen Todesfall. Die Meldungen schliessen einen Fall von multipler Sklerose ein. In unserem Land wurde diese Impfung in sieben Jahren schätzungsweise 200 000 Personen verabreicht.</p><p>Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Entschädigungen an eine Person, die an unerwünschten schweren Folgen einer HPV-Impfung leidet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Unter dem Titel "Was du über HPV wissen solltest" präsentiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine illustrierte Broschüre, welche die umstrittene Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs propagiert.</p><p>Die Zielgruppe sind Mädchen vom elften bis fünfzehnten Lebensjahr. Die Broschüre vermittelt nach populärer "Bravo"-Art, dass die Impfung für ein Mädchen von grossem Nutzen sei und dass sie keine schwereren Nebenwirkungen auslösen könne. Die Erfahrungen anderer Länder zeigen aber, dass es sehr wohl zu schweren Nebenwirkungen kommen kann und dass der Nutzen der Impfung fraglich ist.</p><p>Meine Fragen:</p><p>1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage baut das Bundesamt auf, um eine derartige Propaganda für einen medizinischen Eingriff bei den Minderjährigen zu machen?</p><p>2. Ist es ethisch vertretbar, dass die Eltern, die gesetzlichen Vertreter der Kinder, nicht in die Beratung involviert werden?</p><p>3. Erachtet er es als richtig, dass Mädchen unter 15 Jahren mit dieser Propaganda unter Druck geraten können, um sich impfen zu lassen?</p><p>4. Wer trägt die Verantwortung, falls es nach der Impfung zu einer schweren Schädigung des Gesundheitszustands beim Kind (Impfschaden) kommt? Ist es das zuständige Bundesamt, der behandelnde Arzt, die betreffende Pharma-Firma, welche den Impfstoff lieferte, oder sind es die Eltern, obwohl sie von der Impfung eventuell gar nichts wussten?</p><p>5. Wie viele Fälle von Impfschäden hat es schweizweit in den letzten Jahren gegeben, und wie hoch war die Summe der Entschädigungen, welche den Geschädigten insgesamt vergütet wurde?</p>
  • Umstrittene HPV-Werbekampagne des BAG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bund trägt Verantwortung im Bereich der Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Diese Verantwortung ist im Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 (Epidemiengesetz, SR 818.101) definiert und beinhaltet Informationsaufgaben (Art. 3). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter anderem in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (Ekif) Impfempfehlungen, die im Schweizerischen Impfplan zusammengefasst werden und definierte Ziele für die öffentliche Gesundheit verfolgen. Es erarbeitet auch auf die verschiedenen betroffenen Zielgruppen zugeschnittenes Informationsmaterial, das es den Kantonen und den Gesundheitsfachleuten zur Verfügung stellt. Diese sind dann für die Umsetzung der Impfempfehlungen zuständig.</p><p>Die Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) zur Vorbeugung von Gebärmutterhalskrebs wird in der Schweiz seit 2007 für alle jungen Mädchen zwischen 11 und 14 Jahren empfohlen, denn für eine optimale Wirksamkeit muss die Impfung vor der Aufnahme sexueller Beziehungen verabreicht werden. Sie wird auch jungen Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren empfohlen, die noch nicht geimpft wurden. Ausserdem wird Frauen zwischen 20 und 26 Jahren empfohlen, die Impfung je nach individueller Situation zu erwägen. Das vom BAG bereitgestellte Informationsmaterial für eine fundierte Entscheidung zu dieser Impfung liegt somit je nach Zielgruppe in verschiedenen Formen vor: Kurzflyer in mehreren Sprachen, Broschüre für Jugendliche, Faktenblatt für Erwachsene, Powerpoint-Präsentationen für Gesundheitsfachleute oder Erwachsene, häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ), Artikel im Bulletin des BAG, ausführliche Dokumentation zu den Empfehlungen und zu deren wissenschaftlichen Grundlagen (aus der Reihe "Richtlinien und Empfehlungen") usw. Es gibt keine nationale Kampagne für diese Impfung.</p><p>Da die genannte Broschüre sich spezifisch an Jugendliche richtet, ist sie in einem für sie attraktiven Stil gestaltet. Damit sollen sich die Jugendlichen selbst informieren und sich in die Diskussion zur Frage "Impfen oder nicht?" mit Eltern und Gesundheitsfachleuten einbringen können. Das BAG gibt diese Information nicht direkt an die jungen Mädchen ab. Das Material wird von den kantonalen Behörden und den Gesundheitsfachleuten abgegeben oder angemessen eingesetzt, zum Beispiel im Rahmen schulmedizinischer Dienste oder ärztlicher Sprechstunden. Das vom BAG bereitgestellte Informationsmaterial umfasst auch Unterlagen für die Eltern.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Broschüre darauf ausgerichtet ist, das Interesse junger Mädchen für diese Impfung zu erregen und sie dazu zu ermutigen, mit ihren Vertrauenspersonen darüber zu sprechen oder sich weiter zu informieren. Minderjährige werden ganz allgemein nicht ohne aufgeklärte Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters, in der Regel jener der Eltern, geimpft, es sei denn, eine minderjährige Person ist bereits urteilsfähig, was beispielsweise ab 16 Jahren der Fall sein kann.</p><p>4. Bei schwerer gesundheitlicher Schädigung infolge einer Impfung gelten die üblichen Haftungsregeln: Es muss geprüft werden, ob ein Fehler des Herstellers oder des Arztes, der die Impfung verschrieben oder vorgenommen hat, vorliegt. Wenn weder der Hersteller noch der Arzt für den Schaden haftbar gemacht werden kann und wenn die Folgen der unerwünschten Impfwirkungen auch nicht von den Sozialversicherungen getragen werden, gibt es eine besondere gesetzliche Haftung: Die Kantone haften gemäss Artikel 23 Absatz 3 des Epidemiengesetzes und leisten gegebenenfalls eine Entschädigung für Schäden infolge empfohlener Impfung, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden (sogenannte subsidiäre Haftung).</p><p>5. Vermutete unerwünschte Wirkungen einer Impfung unterliegen der Meldepflicht bei Swissmedic, wie das auch bei anderen Heilmitteln der Fall ist. Gemäss dem Heilmittelgesetz vom 1. Januar 2002 müssen schwerwiegende, bisher unbekannte oder in der Fachinformation des betreffenden Medikamentes ungenügend erwähnte sowie weitere medizinisch wichtige unerwünschte Wirkungen gemeldet werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Impfung nicht bestätigt sein muss, um eine unerwünschte Wirkung zu melden: Die Vermutung allein reicht aus. Tritt nach einer Impfung ein gesundheitliches Problem auf, bedeutet das nicht zwingend, dass die Impfung die Ursache davon ist. Um einen allfälligen Kausalzusammenhang nachzuweisen, sind breitangelegte Studien erforderlich. So kann festgestellt werden, ob diese Probleme bei geimpften Personen häufiger als bei ungeimpften auftreten. Das wurde auf internationaler Ebene gemacht, z. B. in Dänemark und Schweden, wo etwa 300 000 geimpfte junge Frauen mit 700 000 ungeimpften jungen Frauen verglichen wurden. Keine dieser Studien ergab ein erhöhtes Risiko für Autoimmunerkrankungen, insbesondere multiple Sklerose, nach einer HPV-Impfung. Der Globale beratende Ausschuss für Impfstoffsicherheit (Global Advisory Committee on Vaccine Safety, GACVS) der WHO gelangte zu denselben Schlussfolgerungen, wie seinen Stellungnahmen von 2013 und 2014 zu entnehmen ist. Angesichts der schweren gesundheitlichen Probleme, die mit der Impfung vermieden werden können, spricht das Nutzen-Risiko-Verhältnis klar für die Impfung.</p><p>Zu den Meldungen vermuteter unerwünschter Wirkungen der HPV-Impfung veröffentlichte Swissmedic am 30. Oktober 2014 eine Zusammenfassung im Internet: Von 167 Meldungen seit 2007 wurden 62 Prozent als nicht schwerwiegend und 27 Prozent als medizinisch wichtig eingestuft. Bei 11 Prozent kam es zu schwereren Folgen, z. B. Spitaleinweisung. Keine der Meldungen betraf einen Todesfall. Die Meldungen schliessen einen Fall von multipler Sklerose ein. In unserem Land wurde diese Impfung in sieben Jahren schätzungsweise 200 000 Personen verabreicht.</p><p>Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Entschädigungen an eine Person, die an unerwünschten schweren Folgen einer HPV-Impfung leidet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Unter dem Titel "Was du über HPV wissen solltest" präsentiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine illustrierte Broschüre, welche die umstrittene Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs propagiert.</p><p>Die Zielgruppe sind Mädchen vom elften bis fünfzehnten Lebensjahr. Die Broschüre vermittelt nach populärer "Bravo"-Art, dass die Impfung für ein Mädchen von grossem Nutzen sei und dass sie keine schwereren Nebenwirkungen auslösen könne. Die Erfahrungen anderer Länder zeigen aber, dass es sehr wohl zu schweren Nebenwirkungen kommen kann und dass der Nutzen der Impfung fraglich ist.</p><p>Meine Fragen:</p><p>1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage baut das Bundesamt auf, um eine derartige Propaganda für einen medizinischen Eingriff bei den Minderjährigen zu machen?</p><p>2. Ist es ethisch vertretbar, dass die Eltern, die gesetzlichen Vertreter der Kinder, nicht in die Beratung involviert werden?</p><p>3. Erachtet er es als richtig, dass Mädchen unter 15 Jahren mit dieser Propaganda unter Druck geraten können, um sich impfen zu lassen?</p><p>4. Wer trägt die Verantwortung, falls es nach der Impfung zu einer schweren Schädigung des Gesundheitszustands beim Kind (Impfschaden) kommt? Ist es das zuständige Bundesamt, der behandelnde Arzt, die betreffende Pharma-Firma, welche den Impfstoff lieferte, oder sind es die Eltern, obwohl sie von der Impfung eventuell gar nichts wussten?</p><p>5. Wie viele Fälle von Impfschäden hat es schweizweit in den letzten Jahren gegeben, und wie hoch war die Summe der Entschädigungen, welche den Geschädigten insgesamt vergütet wurde?</p>
    • Umstrittene HPV-Werbekampagne des BAG

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