Berechnungsmethode für den Invaliditätsgrad. Benachteiligung tiefer Einkommen beseitigen

ShortId
14.4256
Id
20144256
Updated
28.07.2023 06:30
Language
de
Title
Berechnungsmethode für den Invaliditätsgrad. Benachteiligung tiefer Einkommen beseitigen
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das aktuell geltende Berechnungssystem für den Invaliditätsgrad bei der Invalidenversicherung führt zu einer Benachteiligung von Personen mit tiefen Löhnen respektive niedrigeren Qualifikationen. Das führt dazu, dass zwei Personen mit den gleichen Beeinträchtigungen zu einem unterschiedlichen Invaliditätsgrad kommen, je nachdem, ob sie in einem höheren Lohnsegment respektive in einem Beruf mit höheren Qualifikationen arbeiten oder nicht. Es stellt sich die Frage, ob es eine andere Berechnungsmethode gibt, welche die unteren und mittleren Einkommenssegmente weniger benachteiligt. Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht die obenskizzierte Benachteiligung darzulegen. Ebenfalls soll dargelegt werden, zu welchen Effekten die gemischte Berechnungsmethode bei Teilzeitbeschäftigten führt. Ausserdem soll der Bericht Vorschläge und Ideen enthalten, wie ein anderes Berechnungssystem aussehen könnte.</p>
  • <p>Der Invaliditätsgrad wird gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mittels Einkommensvergleich bemessen: Vom Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte (Valideneinkommen), wird das Erwerbseinkommen abgezogen, das mit dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden kann (Invalideneinkommen). Für die Invaliditätsbemessung unerheblich ist indessen, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Der aus der Subtraktion resultierende Fehlbetrag ist die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, welche in Prozenten ausgedrückt dem Invaliditätsgrad entspricht. Diese Bemessungsmethode gilt gleichermassen für hohe wie für tiefe Valideneinkommen. Daraus resultiert einerseits, dass bei frankenmässig gleich hoher Erwerbseinbusse Personen mit einem tiefen Valideneinkommen rascher einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen. So führt beispielsweise bei einem Valideneinkommen von 50 000 Franken eine Einbusse von 20 000 Franken zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 Prozent. Bei einem Einkommen von 100 000 Franken führt die gleiche Einbusse zu keiner rentenbegründenden Invalidität.</p><p>Andererseits erreichen Personen mit tiefem Valideneinkommen relativ rasch eine rentenausschliessende Resterwerbsfähigkeit: Betrug das Valideneinkommen beispielsweise 50 000 Franken und kann die Person infolge Invalidität noch ein Einkommen von 45 000 Franken erzielen, hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Es ist davon auszugehen, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in diesem Bereich leichter eine neue Stelle finden lässt, mit der trotz Gesundheitsschaden ein ähnlich hohes Einkommen erzielt werden kann. Betrug das Valideneinkommen hingegen 150 000 Franken und kann infolge Invalidität noch ein Einkommen von 45 000 Franken erzielt werden, beträgt der prozentuale Erwerbsausfall 70 Prozent: Die Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.</p><p>Die Forderung, im Bericht die Effekte der gemischten Methode bei Teilzeitbeschäftigten darzulegen, berührt einen ganz anderen Aspekt der Invaliditätsbemessung. Dieser wird bereits im Bericht in Erfüllung des Postulates Jans 12.3960, "Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung", abgehandelt. Der Bericht ist in Erarbeitung.</p><p>Das derzeitige System garantiert Solidarität und stellt die Gleichbehandlung von tiefen und hohen Einkommen sicher. Im Bereich der IV ist es trotzdem wichtig, dass die Eingliederungschancen von Personen mit tiefen Einkommen verbessert werden. Mit der Reform der Invalidenversicherung werden diesbezüglich neue Massnahmen im Bereich Beratung und Begleitung sowie beim Übergang von der Ausbildung in das Erwerbsleben vorgeschlagen (Case Management Berufsbildung). Die Eröffnung der Vernehmlassung der entsprechenden Vorlage ist für Herbst 2015 vorgesehen.</p><p>Basierend auf diesen Argumenten erachtet der Bundesrat das Verfassen eines Berichtes als nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie die Berechnungsmethode für den Invaliditätsgrad bei der Invalidenversicherung aussehen müsste, damit die Benachteiligungen des heutigen Systems beseitigt werden können.</p>
  • Berechnungsmethode für den Invaliditätsgrad. Benachteiligung tiefer Einkommen beseitigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das aktuell geltende Berechnungssystem für den Invaliditätsgrad bei der Invalidenversicherung führt zu einer Benachteiligung von Personen mit tiefen Löhnen respektive niedrigeren Qualifikationen. Das führt dazu, dass zwei Personen mit den gleichen Beeinträchtigungen zu einem unterschiedlichen Invaliditätsgrad kommen, je nachdem, ob sie in einem höheren Lohnsegment respektive in einem Beruf mit höheren Qualifikationen arbeiten oder nicht. Es stellt sich die Frage, ob es eine andere Berechnungsmethode gibt, welche die unteren und mittleren Einkommenssegmente weniger benachteiligt. Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht die obenskizzierte Benachteiligung darzulegen. Ebenfalls soll dargelegt werden, zu welchen Effekten die gemischte Berechnungsmethode bei Teilzeitbeschäftigten führt. Ausserdem soll der Bericht Vorschläge und Ideen enthalten, wie ein anderes Berechnungssystem aussehen könnte.</p>
    • <p>Der Invaliditätsgrad wird gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mittels Einkommensvergleich bemessen: Vom Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte (Valideneinkommen), wird das Erwerbseinkommen abgezogen, das mit dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden kann (Invalideneinkommen). Für die Invaliditätsbemessung unerheblich ist indessen, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Der aus der Subtraktion resultierende Fehlbetrag ist die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, welche in Prozenten ausgedrückt dem Invaliditätsgrad entspricht. Diese Bemessungsmethode gilt gleichermassen für hohe wie für tiefe Valideneinkommen. Daraus resultiert einerseits, dass bei frankenmässig gleich hoher Erwerbseinbusse Personen mit einem tiefen Valideneinkommen rascher einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen. So führt beispielsweise bei einem Valideneinkommen von 50 000 Franken eine Einbusse von 20 000 Franken zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 Prozent. Bei einem Einkommen von 100 000 Franken führt die gleiche Einbusse zu keiner rentenbegründenden Invalidität.</p><p>Andererseits erreichen Personen mit tiefem Valideneinkommen relativ rasch eine rentenausschliessende Resterwerbsfähigkeit: Betrug das Valideneinkommen beispielsweise 50 000 Franken und kann die Person infolge Invalidität noch ein Einkommen von 45 000 Franken erzielen, hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Es ist davon auszugehen, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in diesem Bereich leichter eine neue Stelle finden lässt, mit der trotz Gesundheitsschaden ein ähnlich hohes Einkommen erzielt werden kann. Betrug das Valideneinkommen hingegen 150 000 Franken und kann infolge Invalidität noch ein Einkommen von 45 000 Franken erzielt werden, beträgt der prozentuale Erwerbsausfall 70 Prozent: Die Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.</p><p>Die Forderung, im Bericht die Effekte der gemischten Methode bei Teilzeitbeschäftigten darzulegen, berührt einen ganz anderen Aspekt der Invaliditätsbemessung. Dieser wird bereits im Bericht in Erfüllung des Postulates Jans 12.3960, "Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung", abgehandelt. Der Bericht ist in Erarbeitung.</p><p>Das derzeitige System garantiert Solidarität und stellt die Gleichbehandlung von tiefen und hohen Einkommen sicher. Im Bereich der IV ist es trotzdem wichtig, dass die Eingliederungschancen von Personen mit tiefen Einkommen verbessert werden. Mit der Reform der Invalidenversicherung werden diesbezüglich neue Massnahmen im Bereich Beratung und Begleitung sowie beim Übergang von der Ausbildung in das Erwerbsleben vorgeschlagen (Case Management Berufsbildung). Die Eröffnung der Vernehmlassung der entsprechenden Vorlage ist für Herbst 2015 vorgesehen.</p><p>Basierend auf diesen Argumenten erachtet der Bundesrat das Verfassen eines Berichtes als nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie die Berechnungsmethode für den Invaliditätsgrad bei der Invalidenversicherung aussehen müsste, damit die Benachteiligungen des heutigen Systems beseitigt werden können.</p>
    • Berechnungsmethode für den Invaliditätsgrad. Benachteiligung tiefer Einkommen beseitigen

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