Ausstehende Massnahmen zur Umsetzung des CO2-Gesetzes

ShortId
14.4277
Id
20144277
Updated
28.07.2023 06:07
Language
de
Title
Ausstehende Massnahmen zur Umsetzung des CO2-Gesetzes
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Für den Fall, dass sich die Schweiz nicht auf dem notwendigen Emissionsreduktionspfad befindet, sind in der CO2-Gesetzgebung zwei Handlungsmöglichkeiten vorgesehen: die Erhöhung der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen gemäss der in Artikel 94 der CO2-Verordnung (SR 641.711) definierten Mechanik (Zeitpunkt und Erhöhungsschritt) sowie die Erhöhung des Kompensationssatzes für Importeure fossiler Treibstoffe auf maximal 40 Prozent.</p><p>Die nächste Erhöhung der CO2-Abgabe erfolgt auf den 1. Januar 2016 automatisch, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen im Jahr 2014 nicht mindestens 24 Prozent unter dem Wert des Jahres 1990 liegen. Für die Anhebung des Kompensationssatzes ist hingegen eine Änderung der CO2-Verordnung nötig.</p><p>Die Importeure fossiler Treibstoffe waren 2014 erstmals kompensationspflichtig (vgl. Art. 89 Abs. 1 Bst. a der CO2-Verordnung). Den Kompensationssatz für das Jahr 2020 hat der Bundesrat so ausgestaltet, dass das Reduktionsziel voraussichtlich erreicht wird.</p><p>Das CO2-Gesetz (SR 641.71) ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Zielerreichungsgrad und Notwendigkeit, den Kompensationssatz anzuheben, können daher erst anhand der Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den nächsten Jahren und nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen zur Energiestrategie 2050, die weitere CO2-wirksame Massnahmen bis 2020 enthält, beurteilt werden.</p><p>2. Die CO2-Gesetzgebung umfasst die klimapolitischen Ziele und Massnahmen bis Ende 2020. Für den Zeitraum nach 2020 wird das Parlament die weiter gehenden Ziele und die dazugehörigen Instrumente festlegen.</p><p>Allerdings gewährleistet Artikel 10 der CO2-Verordnung bereits heute, dass durch Kompensationsprojekte erzielte Emissionsverminderungen über das Jahr 2020 hinaus bescheinigt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im letzten Klimabericht der Schweiz an das Uno-Klimasekretariat hat die Schweiz in Aussicht gestellt, die gesetzten Klimaziele mit den bereits ergriffenen Massnahmen nicht zu erreichen. Dies ist verschiedenen Ländern aufgefallen, und diese haben im Hinblick auf das Review der Schweiz an der Klimakonferenz in Lima dazu Fragen gestellt.</p><p>Die Schweiz hat darauf geantwortet, dass die CO2-Abgabe gemäss geltendem Gesetz weiter erhöht werden könne (in der Verordnung bereits so vorgesehen) und dass zusätzlich der Kompensationssatz auf importierten Treibstoffen erhöht werden könne.</p><p>Da die Einhaltung der nationalen Gesetze Aufgabe des Bundesrates ist, stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Auf wann ist eine Anpassung der CO2-Verordnung geplant, um den Kompensationssatz für Treibstoffimporteure so anzupassen, dass die Ziele des CO2-Gesetzes auch eingehalten werden können?</p><p>2. Kann die Grundmechanik zur CO2-Kompensation in der CO2-Verordnung dahingehend angepasst werden, dass Klimaschutzprojekte generell über mehrere Jahre durch den Verkauf von Bescheinigungen amortisiert werden können? Denn die heutige Umsetzung in der CO2-Verordnung führt dazu, dass gegen Schluss der Periode noch neue Projekte gesucht werden müssen, die aber nur noch ein bis zwei Jahre mit Sicherheit entschädigt werden können.</p>
  • Ausstehende Massnahmen zur Umsetzung des CO2-Gesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Für den Fall, dass sich die Schweiz nicht auf dem notwendigen Emissionsreduktionspfad befindet, sind in der CO2-Gesetzgebung zwei Handlungsmöglichkeiten vorgesehen: die Erhöhung der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen gemäss der in Artikel 94 der CO2-Verordnung (SR 641.711) definierten Mechanik (Zeitpunkt und Erhöhungsschritt) sowie die Erhöhung des Kompensationssatzes für Importeure fossiler Treibstoffe auf maximal 40 Prozent.</p><p>Die nächste Erhöhung der CO2-Abgabe erfolgt auf den 1. Januar 2016 automatisch, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen im Jahr 2014 nicht mindestens 24 Prozent unter dem Wert des Jahres 1990 liegen. Für die Anhebung des Kompensationssatzes ist hingegen eine Änderung der CO2-Verordnung nötig.</p><p>Die Importeure fossiler Treibstoffe waren 2014 erstmals kompensationspflichtig (vgl. Art. 89 Abs. 1 Bst. a der CO2-Verordnung). Den Kompensationssatz für das Jahr 2020 hat der Bundesrat so ausgestaltet, dass das Reduktionsziel voraussichtlich erreicht wird.</p><p>Das CO2-Gesetz (SR 641.71) ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Zielerreichungsgrad und Notwendigkeit, den Kompensationssatz anzuheben, können daher erst anhand der Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den nächsten Jahren und nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen zur Energiestrategie 2050, die weitere CO2-wirksame Massnahmen bis 2020 enthält, beurteilt werden.</p><p>2. Die CO2-Gesetzgebung umfasst die klimapolitischen Ziele und Massnahmen bis Ende 2020. Für den Zeitraum nach 2020 wird das Parlament die weiter gehenden Ziele und die dazugehörigen Instrumente festlegen.</p><p>Allerdings gewährleistet Artikel 10 der CO2-Verordnung bereits heute, dass durch Kompensationsprojekte erzielte Emissionsverminderungen über das Jahr 2020 hinaus bescheinigt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im letzten Klimabericht der Schweiz an das Uno-Klimasekretariat hat die Schweiz in Aussicht gestellt, die gesetzten Klimaziele mit den bereits ergriffenen Massnahmen nicht zu erreichen. Dies ist verschiedenen Ländern aufgefallen, und diese haben im Hinblick auf das Review der Schweiz an der Klimakonferenz in Lima dazu Fragen gestellt.</p><p>Die Schweiz hat darauf geantwortet, dass die CO2-Abgabe gemäss geltendem Gesetz weiter erhöht werden könne (in der Verordnung bereits so vorgesehen) und dass zusätzlich der Kompensationssatz auf importierten Treibstoffen erhöht werden könne.</p><p>Da die Einhaltung der nationalen Gesetze Aufgabe des Bundesrates ist, stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Auf wann ist eine Anpassung der CO2-Verordnung geplant, um den Kompensationssatz für Treibstoffimporteure so anzupassen, dass die Ziele des CO2-Gesetzes auch eingehalten werden können?</p><p>2. Kann die Grundmechanik zur CO2-Kompensation in der CO2-Verordnung dahingehend angepasst werden, dass Klimaschutzprojekte generell über mehrere Jahre durch den Verkauf von Bescheinigungen amortisiert werden können? Denn die heutige Umsetzung in der CO2-Verordnung führt dazu, dass gegen Schluss der Periode noch neue Projekte gesucht werden müssen, die aber nur noch ein bis zwei Jahre mit Sicherheit entschädigt werden können.</p>
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