Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten. Konkretisierung von Artikel 106 OR
- ShortId
-
14.4278
- Id
-
20144278
- Updated
-
28.07.2023 14:55
- Language
-
de
- Title
-
Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten. Konkretisierung von Artikel 106 OR
- AdditionalIndexing
-
1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das dem OR zugrunde liegende Zug-um-Zug-Geschäft (Ware gegen Barzahlung) hat an Bedeutung verloren. Summenmässig spielen Bargeschäfte in der schweizerischen Volkswirtschaft nur noch eine untergeordnete Rolle. Kann die Bezahlung nicht mehr Zug um Zug abgewickelt werden, so übernimmt notwendigerweise eine der involvierten Parteien das Risiko der Vorleistung und damit das Risiko eines Zahlungsausfalls. Zu den involvierten Parteien können nicht nur der Lieferant gehören, sondern auch aussenstehende Finanzierer (Leasinggeber, Kreditkartenunternehmen).</p><p>Die Realitäten in der Wirtschaft sprechen für sich: Zahlreiche Lieferanten, welche täglich Waren gegen Rechnung liefern, erleiden in der Schweiz Jahr für Jahr hohe Verluste. Schon allein die amtlich erfassten jährlichen Forderungsausfälle belaufen sich auf Milliarden.</p><p>Diese Problematik haben unsere Nachbarländer bereits erfasst. In Deutschland beispielsweise gilt, dass Gläubiger die durch ein beauftragtes Inkassounternehmen entstandenen Kosten als Verzugsschaden geltend machen können.</p><p>Unsere Gesetzgebung ist ebenso dahingehend anzupassen, dass sämtliche Verzugskosten nebst dem Verzugszins von den diese Kosten verursachenden Unternehmungen und Privaten getragen werden. Weder die Lieferanten, die Vorausleistungspflichtigen noch korrekt handelnde Kunden sollen für den Schaden, welcher durch Zahlungsverzug Einzelner entsteht, aufkommen müssen.</p>
- <p>Das geltende Recht verwirklicht schon heute den Grundsatz, dass der Schuldner für die Schäden aufkommen muss, die dem Gläubiger durch den Verzug des Schuldners entstehen. Die gesetzliche Regelung ist differenziert und berücksichtigt je nach Konstellation das Verschulden des Schuldners und die Art der Leistung, die geschuldet ist. Ist der Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug, muss er dem Gläubiger einen Verzugszins von 5 Prozent p. a. bezahlen, ohne dass es auf das Verschulden des Schuldners ankommt (Art. 104 Abs. 1 OR; SR 220); vertraglich kann auch ein höherer Zinssatz vereinbart werden (Art. 104 Abs. 2 OR). Wird der Verzugsschaden durch den Verzugszins nicht vollständig gedeckt, kann der Gläubiger vom Schuldner auch den Ersatz dieses zusätzlichen Schadens verlangen; der Schuldner kann sich von dieser Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 106 Abs. 1 OR). Die Parteien können im Rahmen des zwingenden Rechts (namentlich Art. 8 UWG; SR 241) vertraglich etwas anderes vereinbaren, beispielsweise indem sie im Voraus eine Schadenspauschale vereinbaren. Insgesamt ist der Gläubiger daher im Verzugsfall angemessen abgesichert.</p><p>Der Bundesrat hat nach einer gründlichen Untersuchung und Durchführung einer Vernehmlassung im Jahr 2012 entschieden, auf eine Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses zu verzichten. Aufgrund eines Auftrages des Parlamentes (Postulat Comte 12.3641, "Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassounternehmen") untersucht der Bundesrat zurzeit die Praktiken von Inkassounternehmen, die namentlich wegen der Art der Geltendmachung von Verzugsschäden gemäss Artikel 106 OR in die Kritik gekommen sind. Den Ergebnissen dieser Untersuchung sollte nicht vorgegriffen werden. Soweit es um Handlungen des Gläubigers vor Betreibungs- und Konkursämtern geht, ist schliesslich Artikel 27 Absatz 3 SchKG (SR 281.1) zu beachten, wonach die Kosten für einen Vertreter nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen. Diese Regelung hat sich bewährt und soll gemäss der Vorlage des Bundesrates zu einer Liberalisierung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung in Zwangsvollstreckungsverfahren (BBl 2014 8669) beibehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 106 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu konkretisieren. Der erwähnte OR-Artikel muss klarstellen, dass sämtliche Inkassokosten von derjenigen Partei zu tragen sind, die diese Kosten verursacht. Unter Kosten sind sämtliche Inkassomassnahmen (von der Anhebung über die Durchführung bis zur Beendigung der Pfändung oder des Konkurses) zu subsumieren. Bei der Kostentragung darf keine Unterscheidung gemacht werden zwischen Privaten und Unternehmungen. Für die Bemessung des Inkassoschadens kann es ausserdem keine Rolle spielen, ob die Forderung vom Gläubiger selbst oder von einem von ihm mandatierten Dritten geltend gemacht wird. Bei der Gesetzesanpassung handelt es sich um eine Konkretisierung der Rechtsprechung, die bereits heute die Belastung des Schuldners mit dem Verzugsschaden zulässt. Der entsprechende Artikel ist unter ausdrücklicher Einschliessung der Inkassokosten unter den weiteren Schaden beim Schuldnerverzug zu konkretisieren.</p>
- Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten. Konkretisierung von Artikel 106 OR
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das dem OR zugrunde liegende Zug-um-Zug-Geschäft (Ware gegen Barzahlung) hat an Bedeutung verloren. Summenmässig spielen Bargeschäfte in der schweizerischen Volkswirtschaft nur noch eine untergeordnete Rolle. Kann die Bezahlung nicht mehr Zug um Zug abgewickelt werden, so übernimmt notwendigerweise eine der involvierten Parteien das Risiko der Vorleistung und damit das Risiko eines Zahlungsausfalls. Zu den involvierten Parteien können nicht nur der Lieferant gehören, sondern auch aussenstehende Finanzierer (Leasinggeber, Kreditkartenunternehmen).</p><p>Die Realitäten in der Wirtschaft sprechen für sich: Zahlreiche Lieferanten, welche täglich Waren gegen Rechnung liefern, erleiden in der Schweiz Jahr für Jahr hohe Verluste. Schon allein die amtlich erfassten jährlichen Forderungsausfälle belaufen sich auf Milliarden.</p><p>Diese Problematik haben unsere Nachbarländer bereits erfasst. In Deutschland beispielsweise gilt, dass Gläubiger die durch ein beauftragtes Inkassounternehmen entstandenen Kosten als Verzugsschaden geltend machen können.</p><p>Unsere Gesetzgebung ist ebenso dahingehend anzupassen, dass sämtliche Verzugskosten nebst dem Verzugszins von den diese Kosten verursachenden Unternehmungen und Privaten getragen werden. Weder die Lieferanten, die Vorausleistungspflichtigen noch korrekt handelnde Kunden sollen für den Schaden, welcher durch Zahlungsverzug Einzelner entsteht, aufkommen müssen.</p>
- <p>Das geltende Recht verwirklicht schon heute den Grundsatz, dass der Schuldner für die Schäden aufkommen muss, die dem Gläubiger durch den Verzug des Schuldners entstehen. Die gesetzliche Regelung ist differenziert und berücksichtigt je nach Konstellation das Verschulden des Schuldners und die Art der Leistung, die geschuldet ist. Ist der Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug, muss er dem Gläubiger einen Verzugszins von 5 Prozent p. a. bezahlen, ohne dass es auf das Verschulden des Schuldners ankommt (Art. 104 Abs. 1 OR; SR 220); vertraglich kann auch ein höherer Zinssatz vereinbart werden (Art. 104 Abs. 2 OR). Wird der Verzugsschaden durch den Verzugszins nicht vollständig gedeckt, kann der Gläubiger vom Schuldner auch den Ersatz dieses zusätzlichen Schadens verlangen; der Schuldner kann sich von dieser Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 106 Abs. 1 OR). Die Parteien können im Rahmen des zwingenden Rechts (namentlich Art. 8 UWG; SR 241) vertraglich etwas anderes vereinbaren, beispielsweise indem sie im Voraus eine Schadenspauschale vereinbaren. Insgesamt ist der Gläubiger daher im Verzugsfall angemessen abgesichert.</p><p>Der Bundesrat hat nach einer gründlichen Untersuchung und Durchführung einer Vernehmlassung im Jahr 2012 entschieden, auf eine Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses zu verzichten. Aufgrund eines Auftrages des Parlamentes (Postulat Comte 12.3641, "Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassounternehmen") untersucht der Bundesrat zurzeit die Praktiken von Inkassounternehmen, die namentlich wegen der Art der Geltendmachung von Verzugsschäden gemäss Artikel 106 OR in die Kritik gekommen sind. Den Ergebnissen dieser Untersuchung sollte nicht vorgegriffen werden. Soweit es um Handlungen des Gläubigers vor Betreibungs- und Konkursämtern geht, ist schliesslich Artikel 27 Absatz 3 SchKG (SR 281.1) zu beachten, wonach die Kosten für einen Vertreter nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen. Diese Regelung hat sich bewährt und soll gemäss der Vorlage des Bundesrates zu einer Liberalisierung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung in Zwangsvollstreckungsverfahren (BBl 2014 8669) beibehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 106 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu konkretisieren. Der erwähnte OR-Artikel muss klarstellen, dass sämtliche Inkassokosten von derjenigen Partei zu tragen sind, die diese Kosten verursacht. Unter Kosten sind sämtliche Inkassomassnahmen (von der Anhebung über die Durchführung bis zur Beendigung der Pfändung oder des Konkurses) zu subsumieren. Bei der Kostentragung darf keine Unterscheidung gemacht werden zwischen Privaten und Unternehmungen. Für die Bemessung des Inkassoschadens kann es ausserdem keine Rolle spielen, ob die Forderung vom Gläubiger selbst oder von einem von ihm mandatierten Dritten geltend gemacht wird. Bei der Gesetzesanpassung handelt es sich um eine Konkretisierung der Rechtsprechung, die bereits heute die Belastung des Schuldners mit dem Verzugsschaden zulässt. Der entsprechende Artikel ist unter ausdrücklicher Einschliessung der Inkassokosten unter den weiteren Schaden beim Schuldnerverzug zu konkretisieren.</p>
- Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten. Konkretisierung von Artikel 106 OR
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