Steuereinzugsrhythmus regulieren und Zahlungsmoral des Bundes verbessern

ShortId
14.4282
Id
20144282
Updated
28.07.2023 06:03
Language
de
Title
Steuereinzugsrhythmus regulieren und Zahlungsmoral des Bundes verbessern
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Es scheint, dass die Zahlungsfristen für Bundesbeiträge stark variieren und davon abhängen, wann die Steuereinnahmen eingehen. Dies kann den Empfängerinnen und Empfängern von Bundesbeiträgen natürlich Schwierigkeiten bereiten. Die Zahlungsfristen könnten einen Bezug haben zum Zeitpunkt, in dem die Steuern eingehen. Wenn dem tatsächlich so ist, wäre es einerseits an der Zeit, Vorschriften für die Stellen festzulegen, die die dem Bund geschuldeten Gelder einziehen, namentlich für die kantonalen Steuerverwaltungen, und zu überwachen, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Andererseits sollten Lösungen für kurzfristige Liquiditätsengpässe gefunden werden. Auf jeden Fall müssen die Bundesbeiträge ohne Verzögerung und innerhalb der üblichen Fristen gezahlt werden.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, in dem eine Subvention aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht hätte bezahlt werden können. Nach Artikel 60 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes ist es Aufgabe der Eidgenössischen Finanzverwaltung, für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes zu sorgen. Der Bund kann sich deshalb zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs am Geld- oder am Kapitalmarkt verschulden. Im Jahr 2013 fiel der Bestand an Tresoreriemitteln gemäss Tätigkeitsbericht der Bundestresorerie nie unter 4,4 Milliarden Franken. Das Liquiditätsmanagement des Bundes stellt somit jederzeit die Auszahlung von Subventionen sicher, dies unabhängig vom Zeitpunkt der Steuereingänge.</p><p>Die Steuereinnahmen fliessen dem Bund je nach Steuerart teils gleichmässig über das Jahr verteilt (z. B. Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer), teils ungleichmässig (z. B. direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer) zu. Bei allen Steuern sind aber - in der Regel im Gesetz - entsprechende Zahlungsfristen für die Steuerpflichtigen bzw. Ablieferungsfristen für die Kantone vorgesehen; diese Fristen werden grundsätzlich auch eingehalten. Der Bundesrat erkennt hier keinen Handlungsbedarf.</p><p>Nach Artikel 23 Absatz 1 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) dürfen Subventionen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Subventionen werden demnach grundsätzlich entweder nach Projektfortschritt (bei spezifischen Vorhaben) oder nach bestimmten, für jede Subvention spezifischen und soweit möglich auf die Bedürfnisse der Empfängerinnen und Empfänger abgestimmten Zahlungsplänen (bei Subventionen im Sinne von Betriebsbeiträgen) geleistet. Dabei achtet der Bund auf die Einhaltung der vereinbarten Fristen. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Fristen vereinzelt nicht eingehalten werden können, doch ist dies nicht auf Liquiditätsengpässe zurückzuführen, sondern auf andere Faktoren (z. B. organisatorische Probleme einer Verwaltungseinheit, bereits ausgeschöpfter Voranschlagskredit).</p><p>In diesem Sinne ist das Anliegen des Postulates, wonach die Auszahlung von Subventionen nicht durch Liquiditätsengpässe verzögert werden soll, bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Bericht zu erstellen, in dem er seine Grundsätze in Bezug auf den Steuereinzugsrhythmus und die Art, in der die diesbezüglichen Bestimmungen tatsächlich angewendet werden, darlegt. Im Weiteren sollen die Grundsätze in Bezug auf den Auszahlungsrhythmus von Bundesbeiträgen und ihre Anwendung, gegebenenfalls auch die Verbindung zwischen dem Einzug der Steuergelder und der Auszahlung der Bundesbeiträge, untersucht werden.</p>
  • Steuereinzugsrhythmus regulieren und Zahlungsmoral des Bundes verbessern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es scheint, dass die Zahlungsfristen für Bundesbeiträge stark variieren und davon abhängen, wann die Steuereinnahmen eingehen. Dies kann den Empfängerinnen und Empfängern von Bundesbeiträgen natürlich Schwierigkeiten bereiten. Die Zahlungsfristen könnten einen Bezug haben zum Zeitpunkt, in dem die Steuern eingehen. Wenn dem tatsächlich so ist, wäre es einerseits an der Zeit, Vorschriften für die Stellen festzulegen, die die dem Bund geschuldeten Gelder einziehen, namentlich für die kantonalen Steuerverwaltungen, und zu überwachen, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Andererseits sollten Lösungen für kurzfristige Liquiditätsengpässe gefunden werden. Auf jeden Fall müssen die Bundesbeiträge ohne Verzögerung und innerhalb der üblichen Fristen gezahlt werden.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, in dem eine Subvention aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht hätte bezahlt werden können. Nach Artikel 60 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes ist es Aufgabe der Eidgenössischen Finanzverwaltung, für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes zu sorgen. Der Bund kann sich deshalb zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs am Geld- oder am Kapitalmarkt verschulden. Im Jahr 2013 fiel der Bestand an Tresoreriemitteln gemäss Tätigkeitsbericht der Bundestresorerie nie unter 4,4 Milliarden Franken. Das Liquiditätsmanagement des Bundes stellt somit jederzeit die Auszahlung von Subventionen sicher, dies unabhängig vom Zeitpunkt der Steuereingänge.</p><p>Die Steuereinnahmen fliessen dem Bund je nach Steuerart teils gleichmässig über das Jahr verteilt (z. B. Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer), teils ungleichmässig (z. B. direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer) zu. Bei allen Steuern sind aber - in der Regel im Gesetz - entsprechende Zahlungsfristen für die Steuerpflichtigen bzw. Ablieferungsfristen für die Kantone vorgesehen; diese Fristen werden grundsätzlich auch eingehalten. Der Bundesrat erkennt hier keinen Handlungsbedarf.</p><p>Nach Artikel 23 Absatz 1 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) dürfen Subventionen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Subventionen werden demnach grundsätzlich entweder nach Projektfortschritt (bei spezifischen Vorhaben) oder nach bestimmten, für jede Subvention spezifischen und soweit möglich auf die Bedürfnisse der Empfängerinnen und Empfänger abgestimmten Zahlungsplänen (bei Subventionen im Sinne von Betriebsbeiträgen) geleistet. Dabei achtet der Bund auf die Einhaltung der vereinbarten Fristen. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Fristen vereinzelt nicht eingehalten werden können, doch ist dies nicht auf Liquiditätsengpässe zurückzuführen, sondern auf andere Faktoren (z. B. organisatorische Probleme einer Verwaltungseinheit, bereits ausgeschöpfter Voranschlagskredit).</p><p>In diesem Sinne ist das Anliegen des Postulates, wonach die Auszahlung von Subventionen nicht durch Liquiditätsengpässe verzögert werden soll, bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Bericht zu erstellen, in dem er seine Grundsätze in Bezug auf den Steuereinzugsrhythmus und die Art, in der die diesbezüglichen Bestimmungen tatsächlich angewendet werden, darlegt. Im Weiteren sollen die Grundsätze in Bezug auf den Auszahlungsrhythmus von Bundesbeiträgen und ihre Anwendung, gegebenenfalls auch die Verbindung zwischen dem Einzug der Steuergelder und der Auszahlung der Bundesbeiträge, untersucht werden.</p>
    • Steuereinzugsrhythmus regulieren und Zahlungsmoral des Bundes verbessern

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