Internationales Übereinkommen über Erbsachen

ShortId
14.4285
Id
20144285
Updated
14.11.2025 08:58
Language
de
Title
Internationales Übereinkommen über Erbsachen
AdditionalIndexing
10;08;1231;1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses erlassen. Diese Verordnung soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Schweiz sollte nicht von diesem neuen Rechtsinstrument ausgeschlossen bleiben, da sonst Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder Wohnsitz sich in einer vergleichsweise ungünstigen Situation befinden oder gar unter Wettbewerbsverzerrungen leiden könnten. Im vergleichbaren Bereich des Zivilprozessrechts bietet das Lugano-Übereinkommen ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, was unternommen werden kann, um als Nichtmitglied der EU einer Ausgrenzung zu entgehen und andere europäische Nichtmitglieder der EU für eine Ausweitung der internationalen Rechtsetzung zu gewinnen.</p>
  • <p>Die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2012) harmonisiert die Vorschriften über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für Erbsachen in der EU sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen. Mit der Verordnung wird auch ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen EU-Land ausgestellt wird. Die EU-Erbrechtsverordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach versterben. Sie gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Irland. Nicht von der EU-Erbrechtsverordnung berührt wird das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten.</p><p>Obwohl die EU-Erbrechtsverordnung für die Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedstaat formell keine Geltung beansprucht, hat sie erhebliche Auswirkungen auf Schweizer Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem EU-Mitgliedstaat sowie auf Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und Vermögenswerte in einem EU-Mitgliedstaat besitzen. Im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten kann das Zusammenspiel der neuen EU-Erbrechtsverordnung mit den erbrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (SR 291) insbesondere dazu führen, dass sich zwei Gerichte für den gleichen Erbfall für zuständig erklären (positive Kompetenzkonflikte). Im Bereich der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheide ist zudem zu erwarten, dass die Schweiz häufiger als bisher verpflichtet sein wird, Entscheidungen aus dem EU-Raum anzuerkennen und zu vollstrecken. Gleichzeitig vereinheitlicht die EU-Erbrechtsverordnung die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Vergleiche aus Drittstaaten (wie der Schweiz) in EU-Mitgliedstaaten nicht.</p><p>Der Bundesrat ist im Begriff, diesen Bereich zu analysieren, um den Handlungsbedarf zu ermitteln. Ein solcher ist derzeit noch nicht ausgewiesen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Praxis gewisse Friktionen der Normtexte relativieren könnte. Der Bundesrat ist jederzeit offen für einen internationalen Dialog zur Vermeidung rechtlicher Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Eine Beurteilung der Wünsch- und Machbarkeit eines internationalen Instruments oder anderer Massnahmen ist jedoch heute noch nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens über Erbsachen zu untersuchen oder andere Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Schweiz vom Rechtsraum ausgeschlossen wird, den die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 schafft.</p>
  • Internationales Übereinkommen über Erbsachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses erlassen. Diese Verordnung soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Schweiz sollte nicht von diesem neuen Rechtsinstrument ausgeschlossen bleiben, da sonst Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder Wohnsitz sich in einer vergleichsweise ungünstigen Situation befinden oder gar unter Wettbewerbsverzerrungen leiden könnten. Im vergleichbaren Bereich des Zivilprozessrechts bietet das Lugano-Übereinkommen ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, was unternommen werden kann, um als Nichtmitglied der EU einer Ausgrenzung zu entgehen und andere europäische Nichtmitglieder der EU für eine Ausweitung der internationalen Rechtsetzung zu gewinnen.</p>
    • <p>Die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2012) harmonisiert die Vorschriften über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht für Erbsachen in der EU sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen. Mit der Verordnung wird auch ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen EU-Land ausgestellt wird. Die EU-Erbrechtsverordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach versterben. Sie gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Irland. Nicht von der EU-Erbrechtsverordnung berührt wird das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten.</p><p>Obwohl die EU-Erbrechtsverordnung für die Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedstaat formell keine Geltung beansprucht, hat sie erhebliche Auswirkungen auf Schweizer Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem EU-Mitgliedstaat sowie auf Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und Vermögenswerte in einem EU-Mitgliedstaat besitzen. Im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten kann das Zusammenspiel der neuen EU-Erbrechtsverordnung mit den erbrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (SR 291) insbesondere dazu führen, dass sich zwei Gerichte für den gleichen Erbfall für zuständig erklären (positive Kompetenzkonflikte). Im Bereich der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheide ist zudem zu erwarten, dass die Schweiz häufiger als bisher verpflichtet sein wird, Entscheidungen aus dem EU-Raum anzuerkennen und zu vollstrecken. Gleichzeitig vereinheitlicht die EU-Erbrechtsverordnung die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Vergleiche aus Drittstaaten (wie der Schweiz) in EU-Mitgliedstaaten nicht.</p><p>Der Bundesrat ist im Begriff, diesen Bereich zu analysieren, um den Handlungsbedarf zu ermitteln. Ein solcher ist derzeit noch nicht ausgewiesen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Praxis gewisse Friktionen der Normtexte relativieren könnte. Der Bundesrat ist jederzeit offen für einen internationalen Dialog zur Vermeidung rechtlicher Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Eine Beurteilung der Wünsch- und Machbarkeit eines internationalen Instruments oder anderer Massnahmen ist jedoch heute noch nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens über Erbsachen zu untersuchen oder andere Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Schweiz vom Rechtsraum ausgeschlossen wird, den die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 schafft.</p>
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