Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer

ShortId
14.4292
Id
20144292
Updated
28.07.2023 14:55
Language
de
Title
Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer
AdditionalIndexing
28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 3 KVG haben die Pflegeheime ein umfassendes Leistungsangebot anzubieten, d. h. nebst den eigentlichen Pflegeleistungen durch Fachpersonal auch alle medizinischen Nebenleistungen. Artikel 50 KVG wird aber widersinnigerweise so interpretiert, dass Pflegeheime nur die eigentlichen Pflegeleistungen selbstständig verrechnen können, nicht aber die weiteren notwendigen medizinischen Nebenleistungen wie ärztliche Versorgung, MiGeL-Produkte, Medikamente, paramedizinische Leistungen und medizinische Laborleistungen.</p><p>Das BAG und Tarifsuisse scheinen sich auf den Standpunkt zu stellen, dass diese Leistungen von den Heimen nicht selbstständig und auch pauschaliert, sondern nach Einzelleistungstarifen nach Aufwand (MiGeL) und die ärztlichen Leistungen von den Ärzten nach Tarmed in Rechnung zu stellen sind. Zudem sollen Pflegematerial (Verbrauchsmaterial) und Produkte der MiGeL gemäss rechtlicher Auslegung nicht zusätzlich (in Ergänzung zu den Leistungen der Pflege nach KLV Art. 7) vergütet werden können, bzw. sollen nur dann gegenüber der Krankenversicherung verrechenbar sein, wenn diese durch die Bewohnerinnen und Bewohner selbst, d. h. ohne Hilfe des Pflegepersonals, angewandt werden.</p><p>Diese Gesetzesinterpretation ist realitätsfremd, patientenfeindlich, bürokratisch und kostentreibend. Pflegeheime, welche gezwungen worden sind, vom bisher bewährten Pauschalverrechnungssystem auf Einzelverrechnung zu wechseln, mussten für diese nutzlose Bürokratieübung mehrere Stellen schaffen. Das sind Mehrkosten ohne Mehrwert. Die Pflegeheime müssen neben den Pflegeleistungen alle kassenpflichtigen Leistungen, welche die Patienten im Pflegeheim beanspruchen, selbstständig verrechnen können, und eine Pauschalierung der Leistungen muss, wie im akutstationären Bereich, möglich sein.</p>
  • <p>Nach Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden u. a. Leistungen von Ärztinnen, Ärzten und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, übernommen. Diese Leistungen umfassen auch die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die in einem Pflegeheim durchgeführt werden.</p><p>Das KVG schreibt weiter vor, dass nur diejenigen Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG - darunter fallen auch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Pflegeheime - zugelassen sind und somit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Art. 35 Abs. 1 und Art. 36-40 KVG). Artikel 39 Absatz 1 KVG regelt die Zulassungsvoraussetzungen für Spitäler. Diese Voraussetzungen gelten gemäss Artikel 39 Absatz 3 KVG sinngemäss auch für Pflegeheime.</p><p>Spitäler und Pflegeheime können indessen nicht gleichgesetzt werden, was sich entsprechend auf die Leistungserbringung und Abrechnung auswirkt. Artikel 50 KVG definiert die Leistungsvergütung im Pflegeheim und stellt die Verknüpfung her zwischen Artikel 39 KVG, der die Zulassung der Pflegeheime regelt, und Artikel 25a KVG, der sich auf die Pflegeleistungen der OKP bei Krankheit namentlich im Pflegeheim bezieht. Pflegeheime zeichnen sich dadurch aus, dass sie langfristige Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren. Sie dienen primär der Pflege und nicht der Erbringung von Leistungen anderer Leistungserbringer. Sind solche zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen und erbringen ihre Leistungen für Patientinnen und Patienten, die sich im Pflegeheim aufhalten, an Ort und Stelle, rechnen sie ihre Leistungen selbstständig ab. Bereits heute zulässig sind Vereinbarungen zwischen Versicherern und Pflegeheimen, in denen eine Pauschale im Sinne vom Artikel 43 Absatz 3 KVG für ärztliche, therapeutische und weitere KVG-Leistungen vereinbart wird. Im Rahmen dieser Pauschale haben die Pflegeheime die Möglichkeit, zusätzlich zu den Pflegeleistungen weitere KVG-pflichtige Leistungen selbst zu verrechnen, was teilweise im Sinne des Antrages der Motion ist. Damit steht namentlich für grössere Pflegeheime, die diese Leistungen selbst mit entsprechend qualifiziertem Personal anbieten, diese Möglichkeit offen, ohne dass eine unangemessene Leistungsausweitung zu befürchten ist. Hingegen sind Pflegeheime, in denen externe Leistungserbringer die weiteren KVG-pflichtigen Leistungen erbringen und diese über Einzelleistungstarife abrechnen, nicht gezwungen, zusätzliche Regelungen mit den externen Leistungserbringern zu treffen. Entsprechend führt die dargelegte Regelung zu keinem Mehraufwand für die Pflegeheime.</p><p>Bezüglich der Verrechnung von Pflegematerial ist zu unterscheiden, ob es sich um Material handelt, welches für die Erbringung der Pflegeleistungen notwendig ist, oder ob es sich um Material handelt, welches in den Geltungsbereich der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) fällt. Das KVG sieht die Finanzierung der Pflegeleistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) durch die OKP, die versicherte Person und die Kantone vor (Art. 25a KVG). Eine separate Verrechnung des Pflegematerials, das für die Erbringung der Pflegeleistungen notwendig ist, ist jedoch nicht vorgesehen. Das Material, das für die Erbringung der Pflegeleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV notwendig ist, stellt daher - unabhängig davon, ob es auf der MiGeL gelistet ist oder nicht - einen Bestandteil der Pflegeleistungen dar. Die MiGeL ist einzig für die Vergütung der Mittel und Gegenstände vorgesehen, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle abgegeben werden und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Art. 20 KLV). </p><p>Die Frage der Abrechnung von Material bei der Pflege wurde von verschiedener Seite bereits eingebracht. Das Bundesamt für Gesundheit führt daher derzeit mit den betroffenen Verbänden Diskussionen, in denen die Praxis bezüglich der Vergütung des Pflegematerials in der Krankenpflege ambulant und im Pflegeheim analysiert wird. In diesem Bereich, wie auch in den anderen offenen Punkten der Pflegefinanzierung (wie beispielsweise die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten oder dem Bedarfserfassungssystem), ist es dem Bundesrat ein Anliegen, den administrativen Aufwand der Pflegeheime so gering wie möglich zu halten.</p><p>Die aktuelle Regelung entspricht aus Sicht des Bundesrates den Aufgaben der Pflegeheime. Eine Änderung des gesetzlichen Rahmens ist nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen im KVG so anzupassen, dass Pflegeheime selbstständig ihre kassenpflichtigen Leistungen vollumfänglich zulasten der Krankenversicherer abrechnen können und Pauschalierungen der Leistungen möglich sind.</p>
  • Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 3 KVG haben die Pflegeheime ein umfassendes Leistungsangebot anzubieten, d. h. nebst den eigentlichen Pflegeleistungen durch Fachpersonal auch alle medizinischen Nebenleistungen. Artikel 50 KVG wird aber widersinnigerweise so interpretiert, dass Pflegeheime nur die eigentlichen Pflegeleistungen selbstständig verrechnen können, nicht aber die weiteren notwendigen medizinischen Nebenleistungen wie ärztliche Versorgung, MiGeL-Produkte, Medikamente, paramedizinische Leistungen und medizinische Laborleistungen.</p><p>Das BAG und Tarifsuisse scheinen sich auf den Standpunkt zu stellen, dass diese Leistungen von den Heimen nicht selbstständig und auch pauschaliert, sondern nach Einzelleistungstarifen nach Aufwand (MiGeL) und die ärztlichen Leistungen von den Ärzten nach Tarmed in Rechnung zu stellen sind. Zudem sollen Pflegematerial (Verbrauchsmaterial) und Produkte der MiGeL gemäss rechtlicher Auslegung nicht zusätzlich (in Ergänzung zu den Leistungen der Pflege nach KLV Art. 7) vergütet werden können, bzw. sollen nur dann gegenüber der Krankenversicherung verrechenbar sein, wenn diese durch die Bewohnerinnen und Bewohner selbst, d. h. ohne Hilfe des Pflegepersonals, angewandt werden.</p><p>Diese Gesetzesinterpretation ist realitätsfremd, patientenfeindlich, bürokratisch und kostentreibend. Pflegeheime, welche gezwungen worden sind, vom bisher bewährten Pauschalverrechnungssystem auf Einzelverrechnung zu wechseln, mussten für diese nutzlose Bürokratieübung mehrere Stellen schaffen. Das sind Mehrkosten ohne Mehrwert. Die Pflegeheime müssen neben den Pflegeleistungen alle kassenpflichtigen Leistungen, welche die Patienten im Pflegeheim beanspruchen, selbstständig verrechnen können, und eine Pauschalierung der Leistungen muss, wie im akutstationären Bereich, möglich sein.</p>
    • <p>Nach Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden u. a. Leistungen von Ärztinnen, Ärzten und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, übernommen. Diese Leistungen umfassen auch die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die in einem Pflegeheim durchgeführt werden.</p><p>Das KVG schreibt weiter vor, dass nur diejenigen Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG - darunter fallen auch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Pflegeheime - zugelassen sind und somit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Art. 35 Abs. 1 und Art. 36-40 KVG). Artikel 39 Absatz 1 KVG regelt die Zulassungsvoraussetzungen für Spitäler. Diese Voraussetzungen gelten gemäss Artikel 39 Absatz 3 KVG sinngemäss auch für Pflegeheime.</p><p>Spitäler und Pflegeheime können indessen nicht gleichgesetzt werden, was sich entsprechend auf die Leistungserbringung und Abrechnung auswirkt. Artikel 50 KVG definiert die Leistungsvergütung im Pflegeheim und stellt die Verknüpfung her zwischen Artikel 39 KVG, der die Zulassung der Pflegeheime regelt, und Artikel 25a KVG, der sich auf die Pflegeleistungen der OKP bei Krankheit namentlich im Pflegeheim bezieht. Pflegeheime zeichnen sich dadurch aus, dass sie langfristige Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren. Sie dienen primär der Pflege und nicht der Erbringung von Leistungen anderer Leistungserbringer. Sind solche zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen und erbringen ihre Leistungen für Patientinnen und Patienten, die sich im Pflegeheim aufhalten, an Ort und Stelle, rechnen sie ihre Leistungen selbstständig ab. Bereits heute zulässig sind Vereinbarungen zwischen Versicherern und Pflegeheimen, in denen eine Pauschale im Sinne vom Artikel 43 Absatz 3 KVG für ärztliche, therapeutische und weitere KVG-Leistungen vereinbart wird. Im Rahmen dieser Pauschale haben die Pflegeheime die Möglichkeit, zusätzlich zu den Pflegeleistungen weitere KVG-pflichtige Leistungen selbst zu verrechnen, was teilweise im Sinne des Antrages der Motion ist. Damit steht namentlich für grössere Pflegeheime, die diese Leistungen selbst mit entsprechend qualifiziertem Personal anbieten, diese Möglichkeit offen, ohne dass eine unangemessene Leistungsausweitung zu befürchten ist. Hingegen sind Pflegeheime, in denen externe Leistungserbringer die weiteren KVG-pflichtigen Leistungen erbringen und diese über Einzelleistungstarife abrechnen, nicht gezwungen, zusätzliche Regelungen mit den externen Leistungserbringern zu treffen. Entsprechend führt die dargelegte Regelung zu keinem Mehraufwand für die Pflegeheime.</p><p>Bezüglich der Verrechnung von Pflegematerial ist zu unterscheiden, ob es sich um Material handelt, welches für die Erbringung der Pflegeleistungen notwendig ist, oder ob es sich um Material handelt, welches in den Geltungsbereich der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) fällt. Das KVG sieht die Finanzierung der Pflegeleistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) durch die OKP, die versicherte Person und die Kantone vor (Art. 25a KVG). Eine separate Verrechnung des Pflegematerials, das für die Erbringung der Pflegeleistungen notwendig ist, ist jedoch nicht vorgesehen. Das Material, das für die Erbringung der Pflegeleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV notwendig ist, stellt daher - unabhängig davon, ob es auf der MiGeL gelistet ist oder nicht - einen Bestandteil der Pflegeleistungen dar. Die MiGeL ist einzig für die Vergütung der Mittel und Gegenstände vorgesehen, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle abgegeben werden und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Art. 20 KLV). </p><p>Die Frage der Abrechnung von Material bei der Pflege wurde von verschiedener Seite bereits eingebracht. Das Bundesamt für Gesundheit führt daher derzeit mit den betroffenen Verbänden Diskussionen, in denen die Praxis bezüglich der Vergütung des Pflegematerials in der Krankenpflege ambulant und im Pflegeheim analysiert wird. In diesem Bereich, wie auch in den anderen offenen Punkten der Pflegefinanzierung (wie beispielsweise die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten oder dem Bedarfserfassungssystem), ist es dem Bundesrat ein Anliegen, den administrativen Aufwand der Pflegeheime so gering wie möglich zu halten.</p><p>Die aktuelle Regelung entspricht aus Sicht des Bundesrates den Aufgaben der Pflegeheime. Eine Änderung des gesetzlichen Rahmens ist nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen im KVG so anzupassen, dass Pflegeheime selbstständig ihre kassenpflichtigen Leistungen vollumfänglich zulasten der Krankenversicherer abrechnen können und Pauschalierungen der Leistungen möglich sind.</p>
    • Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer

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