Ausgewiesene Pflege- und Behandlungsqualität nicht finanziell bestrafen

ShortId
14.4293
Id
20144293
Updated
28.07.2023 06:03
Language
de
Title
Ausgewiesene Pflege- und Behandlungsqualität nicht finanziell bestrafen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schaffung von Transparenz sowie die Sicherung und Erhöhung der Versorgungsqualität sind Ziele der Strategie Gesundheit 2020. Mit Artikel 22a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) besteht eine gesetzliche Grundlage, um die Erhebung von Qualitätsindikatoren umzusetzen. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich in diesem Jahr einen konkreten Vorschlag zur Schaffung einer nationalen Struktur und zur nachhaltigen Finanzierung für die Verbesserung der Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterbreiten. Wissenschaftliche Grundlagen und internationale Erfahrungen sollen vermehrt genutzt und Vorschläge für Qualitätsindikatoren sowie Risikoadjustierungsmodelle erarbeitet werden. Diese Informationen sollen aufbereitet und adressatengerecht publiziert werden. Zudem soll die Umsetzung von Guidelines in der Praxis gefördert werden. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Leistungserbringer, so insbesondere die Ärzteschaft und ihre Fachgesellschaften, bei der Erarbeitung geeigneter Controlling-Instrumente.</p><p>2. Im Bereich Pflegeheime unterstützt das Bundesamt für Gesundheit ein Projekt unter der Leitung des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (Curaviva) zur Erhebung und Publikation von Daten für Qualitätsindikatoren. Für die häufigeren Themenbereiche soll ein beschränktes Set von Indikatoren in den Jahren 2015 und 2016 in einem Pilot getestet und für eine anschliessende nationale Erhebung durch das Bundesamt für Statistik vorbereitet werden. Dieses Set wird schrittweise erweitert. Auch Indikatoren zu Dekubitus sind Gegenstand der laufenden Diskussion. Bezüglich des Indikators Sturz ist festzuhalten, dass verschiedene Faktoren wie beispielsweise Medikamenteneinnahme sowie Umweltfaktoren (bauliche Infrastruktur und Beleuchtung) diesen beeinflussen. Die Sturzprophylaxe beinhaltet somit nicht nur ärztliche und pflegerische Massnahmen. Diese komplexe Thematik wird für ein weiteres Set evaluiert.</p><p>3. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung übernimmt die OKP nicht mehr die Kosten der Pflege zu Hause und im Pflegeheim, sondern sie leistet einen nach Pflegebedarf abgestuften Beitrag an die Pflege. Die Beiträge der OKP werden hoheitlich durch den Bundesrat festgesetzt; die Regelung der Restfinanzierung der Pflegekosten obliegt den Kantonen. Wie bei allen zulasten der OKP erbrachten Leistungen geht man indessen von einer Pflegeleistung aus, die in der notwendigen Qualität und effizient erbracht wird (Art. 25a KVG). Zudem ist vorgesehen, im Rahmen von nationalen Qualitätsprogrammen auch im Bereich Pflegeheime Verbesserungsprozesse auszulösen.</p><p>4. Seit Inkrafttreten des KVG ist Artikel 58 KVG, der die Qualitätssicherung regelt, in Kraft. Mit Artikel 77 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) werden die Leistungserbringer oder deren Verbände verpflichtet, Konzepte und Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität zu erarbeiten. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart.<b></b>Die Frage der Anreize wurde in der Qualitätsstrategie des Bundesrates vom 28. Oktober 2009 als eines der Aktionsfelder thematisiert. Das Aktionsfeld Anreize wurde während der Übergangszeit nicht für die Umsetzung vorgesehen.</p><p>5. Wie oben erwähnt, setzt der Bundesrat nach Artikel 25a Absatz 4 KVG die Beiträge der OKP an die Leistungen der Pflege zu Hause und im Pflegeheim fest. Die Differenzierung der Beiträge hat nach dem Pflegebedarf zu erfolgen, eine Differenzierung nach Qualitätsgesichtspunkten sieht das Gesetz nicht vor. Wie unter Antwort 4 erwähnt, sind die Versicherer aufgefordert, Qualitätssicherungsverträge - auch im Bereich der Pflegeleistungen - zu schliessen. Wenn die Pflegeleistungen nicht in der notwendigen Qualität erbracht werden, besteht für die Versicherer bereits heute die Möglichkeit, Sanktionsmassnahmen zu beantragen (Art. 59 KVG). Damit die Leistungsvergütung an die Qualität gekoppelt werden kann (sog. "pay for performance", P4P), müsste eine verlässliche Datenbasis vorliegen. In diesem Zusammenhang kann auf Ziffer 6 der Antwort des Bundesrates vom 27. August 2014 zur Interpellation Hardegger 14.3358, "Fehlende Anreize im DRG-System für die Verhinderung von Spitalinfektionen", verwiesen werden. Der Bundesrat ist im Übrigen der Überzeugung, dass ein Verbesserungsprozess eher durch eine transparente Publikation der Messergebnisse als durch entsprechende Sanktionen in Gang gebracht werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss KVG ist Qualitätssicherung seit 1996 Aufgabe der Leistungserbringer. In verschiedenen Bereichen wurden Guidelines sowie Qualitätsindikatoren entwickelt, anhand derer Pflege- und Therapiequalität im Spital gemessen und verglichen werden, wie beispielsweise im Akutspitalbereich mit dem ANQ.</p><p>Nach wie vor bestehen für Leistungserbringer aber keine Anreize, die Qualität zu verbessern, bzw. die Anreize können gar negativ sein. Schon vor Jahren zeigte eine Studie massive Qualitätsunterschiede bei der Behandlung von Brustkrebspatientinnen. Dabei wurde ein Zusammenhang nachgewiesen zwischen Behandlungserfolg und Einhaltung von Guidelines mit Beteiligung an klinischer Begleitforschung. Finanziell wirkt sich gute Ergebnisqualität indes nicht aus. Massgebend für Tarife sind nur die Kosten. Hohe Qualität wird tariflich nicht berücksichtigt, d. h., ungenügende Qualität wird zu gut bezahlt.</p><p>Krass ist es in Langzeitpflegeeinrichtungen. Da werden bei Komplikationen wie Dekubitus oder Stürzen die Folgekosten von den Krankenkassen bezahlt über eine Umteilung in eine höhere Pflegestufe zu einem deutlich höheren Tarif. Investitionen, um Dekubitus und Stürze sicherer zu vermeiden, lohnen sich für den Leistungserbringer deshalb finanziell nicht. Die Anreize sind negativ. Es lohnt sich kaum, in vorbeugende Massnahmen zu investieren, um einschneidenden Komplikationen vorzubeugen. Qualitätssicherung braucht daher finanzielle Anreize über die Tarife.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Was sind die konkreten Vorschläge des Bundesrates, um im ambulanten und stationären Bereich bei allen Leistungserbringern die Messung von Qualitätsindikatoren durchzusetzen und Resultate transparent zu machen? </p><p>2. Wie wird er im stationären Pflegebereich griffige Qualitätsindikatoren insbesondere auch für Dekubitus- und Sturzprävention durchsetzen?</p><p>3. Wird er bei der Festsetzung der Pflegetarife Qualitätssicherungsmassnahmen berücksichtigen? </p><p>4. Wird er generell die negativen finanziellen Anreize zur Verbesserung der Pflegequalität beseitigen und stattdessen positive Anreize setzen?</p><p>5. Wird er die Versicherer anhalten, bei Tarifverhandlungen neben der Prüfung der Wirtschaftlichkeit auch Qualitätsindikatoren mit einzubeziehen und bei Qualitätsmängeln oder fehlenden Indikatoren Tarife zu senken?</p>
  • Ausgewiesene Pflege- und Behandlungsqualität nicht finanziell bestrafen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schaffung von Transparenz sowie die Sicherung und Erhöhung der Versorgungsqualität sind Ziele der Strategie Gesundheit 2020. Mit Artikel 22a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) besteht eine gesetzliche Grundlage, um die Erhebung von Qualitätsindikatoren umzusetzen. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich in diesem Jahr einen konkreten Vorschlag zur Schaffung einer nationalen Struktur und zur nachhaltigen Finanzierung für die Verbesserung der Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterbreiten. Wissenschaftliche Grundlagen und internationale Erfahrungen sollen vermehrt genutzt und Vorschläge für Qualitätsindikatoren sowie Risikoadjustierungsmodelle erarbeitet werden. Diese Informationen sollen aufbereitet und adressatengerecht publiziert werden. Zudem soll die Umsetzung von Guidelines in der Praxis gefördert werden. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Leistungserbringer, so insbesondere die Ärzteschaft und ihre Fachgesellschaften, bei der Erarbeitung geeigneter Controlling-Instrumente.</p><p>2. Im Bereich Pflegeheime unterstützt das Bundesamt für Gesundheit ein Projekt unter der Leitung des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (Curaviva) zur Erhebung und Publikation von Daten für Qualitätsindikatoren. Für die häufigeren Themenbereiche soll ein beschränktes Set von Indikatoren in den Jahren 2015 und 2016 in einem Pilot getestet und für eine anschliessende nationale Erhebung durch das Bundesamt für Statistik vorbereitet werden. Dieses Set wird schrittweise erweitert. Auch Indikatoren zu Dekubitus sind Gegenstand der laufenden Diskussion. Bezüglich des Indikators Sturz ist festzuhalten, dass verschiedene Faktoren wie beispielsweise Medikamenteneinnahme sowie Umweltfaktoren (bauliche Infrastruktur und Beleuchtung) diesen beeinflussen. Die Sturzprophylaxe beinhaltet somit nicht nur ärztliche und pflegerische Massnahmen. Diese komplexe Thematik wird für ein weiteres Set evaluiert.</p><p>3. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung übernimmt die OKP nicht mehr die Kosten der Pflege zu Hause und im Pflegeheim, sondern sie leistet einen nach Pflegebedarf abgestuften Beitrag an die Pflege. Die Beiträge der OKP werden hoheitlich durch den Bundesrat festgesetzt; die Regelung der Restfinanzierung der Pflegekosten obliegt den Kantonen. Wie bei allen zulasten der OKP erbrachten Leistungen geht man indessen von einer Pflegeleistung aus, die in der notwendigen Qualität und effizient erbracht wird (Art. 25a KVG). Zudem ist vorgesehen, im Rahmen von nationalen Qualitätsprogrammen auch im Bereich Pflegeheime Verbesserungsprozesse auszulösen.</p><p>4. Seit Inkrafttreten des KVG ist Artikel 58 KVG, der die Qualitätssicherung regelt, in Kraft. Mit Artikel 77 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) werden die Leistungserbringer oder deren Verbände verpflichtet, Konzepte und Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität zu erarbeiten. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart.<b></b>Die Frage der Anreize wurde in der Qualitätsstrategie des Bundesrates vom 28. Oktober 2009 als eines der Aktionsfelder thematisiert. Das Aktionsfeld Anreize wurde während der Übergangszeit nicht für die Umsetzung vorgesehen.</p><p>5. Wie oben erwähnt, setzt der Bundesrat nach Artikel 25a Absatz 4 KVG die Beiträge der OKP an die Leistungen der Pflege zu Hause und im Pflegeheim fest. Die Differenzierung der Beiträge hat nach dem Pflegebedarf zu erfolgen, eine Differenzierung nach Qualitätsgesichtspunkten sieht das Gesetz nicht vor. Wie unter Antwort 4 erwähnt, sind die Versicherer aufgefordert, Qualitätssicherungsverträge - auch im Bereich der Pflegeleistungen - zu schliessen. Wenn die Pflegeleistungen nicht in der notwendigen Qualität erbracht werden, besteht für die Versicherer bereits heute die Möglichkeit, Sanktionsmassnahmen zu beantragen (Art. 59 KVG). Damit die Leistungsvergütung an die Qualität gekoppelt werden kann (sog. "pay for performance", P4P), müsste eine verlässliche Datenbasis vorliegen. In diesem Zusammenhang kann auf Ziffer 6 der Antwort des Bundesrates vom 27. August 2014 zur Interpellation Hardegger 14.3358, "Fehlende Anreize im DRG-System für die Verhinderung von Spitalinfektionen", verwiesen werden. Der Bundesrat ist im Übrigen der Überzeugung, dass ein Verbesserungsprozess eher durch eine transparente Publikation der Messergebnisse als durch entsprechende Sanktionen in Gang gebracht werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss KVG ist Qualitätssicherung seit 1996 Aufgabe der Leistungserbringer. In verschiedenen Bereichen wurden Guidelines sowie Qualitätsindikatoren entwickelt, anhand derer Pflege- und Therapiequalität im Spital gemessen und verglichen werden, wie beispielsweise im Akutspitalbereich mit dem ANQ.</p><p>Nach wie vor bestehen für Leistungserbringer aber keine Anreize, die Qualität zu verbessern, bzw. die Anreize können gar negativ sein. Schon vor Jahren zeigte eine Studie massive Qualitätsunterschiede bei der Behandlung von Brustkrebspatientinnen. Dabei wurde ein Zusammenhang nachgewiesen zwischen Behandlungserfolg und Einhaltung von Guidelines mit Beteiligung an klinischer Begleitforschung. Finanziell wirkt sich gute Ergebnisqualität indes nicht aus. Massgebend für Tarife sind nur die Kosten. Hohe Qualität wird tariflich nicht berücksichtigt, d. h., ungenügende Qualität wird zu gut bezahlt.</p><p>Krass ist es in Langzeitpflegeeinrichtungen. Da werden bei Komplikationen wie Dekubitus oder Stürzen die Folgekosten von den Krankenkassen bezahlt über eine Umteilung in eine höhere Pflegestufe zu einem deutlich höheren Tarif. Investitionen, um Dekubitus und Stürze sicherer zu vermeiden, lohnen sich für den Leistungserbringer deshalb finanziell nicht. Die Anreize sind negativ. Es lohnt sich kaum, in vorbeugende Massnahmen zu investieren, um einschneidenden Komplikationen vorzubeugen. Qualitätssicherung braucht daher finanzielle Anreize über die Tarife.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Was sind die konkreten Vorschläge des Bundesrates, um im ambulanten und stationären Bereich bei allen Leistungserbringern die Messung von Qualitätsindikatoren durchzusetzen und Resultate transparent zu machen? </p><p>2. Wie wird er im stationären Pflegebereich griffige Qualitätsindikatoren insbesondere auch für Dekubitus- und Sturzprävention durchsetzen?</p><p>3. Wird er bei der Festsetzung der Pflegetarife Qualitätssicherungsmassnahmen berücksichtigen? </p><p>4. Wird er generell die negativen finanziellen Anreize zur Verbesserung der Pflegequalität beseitigen und stattdessen positive Anreize setzen?</p><p>5. Wird er die Versicherer anhalten, bei Tarifverhandlungen neben der Prüfung der Wirtschaftlichkeit auch Qualitätsindikatoren mit einzubeziehen und bei Qualitätsmängeln oder fehlenden Indikatoren Tarife zu senken?</p>
    • Ausgewiesene Pflege- und Behandlungsqualität nicht finanziell bestrafen

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