Vorrang für Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen

ShortId
14.4304
Id
20144304
Updated
28.07.2023 06:19
Language
de
Title
Vorrang für Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen
AdditionalIndexing
2811;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Inkrafttreten von Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes (AsylG) am 1. Februar 2014 wird ausdrücklich festgelegt, dass das Dossier eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, soweit die Minderjährigkeit bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden ist, vom Staatssekretariat für Migration (SEM; früher: Bundesamt für Migration, BFM) in erster Priorität behandelt wird. Diese Praxis wurde auch schon vor Inkrafttreten von Artikel 17 Absatz 2bis AsylG vom ehemaligen Bundesamt für Migration so gehandhabt.</p><p>Gemäss Artikel 37b AsylG legt das SEM in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Artikel 17 Absatz 2bis AsylG wird im Rahmen der Festlegung der Behandlungsstrategie die nötige Nachachtung verschafft, indem entsprechende Gesuche in erster Priorität behandelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes sind Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln. Liest man aber Artikel 37b dieses Gesetzes, kommt man zum Schluss, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen seiner Behandlungsstrategie in keiner Weise auf den Grundsatz einzugehen hat, dass Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen vorrangig zu behandeln sind. Ich stelle deshalb die folgende Frage:</p><p>Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes Artikel 37b vorgeht, dass also der Grundsatz, dass Asylgesuche unbegleiteter Minderjähriger prioritär zu behandeln sind, auch für das SEM gilt und Vorrang vor allen anderen Elementen der Behandlungsstrategie des SEM hat?</p>
  • Vorrang für Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Inkrafttreten von Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes (AsylG) am 1. Februar 2014 wird ausdrücklich festgelegt, dass das Dossier eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, soweit die Minderjährigkeit bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden ist, vom Staatssekretariat für Migration (SEM; früher: Bundesamt für Migration, BFM) in erster Priorität behandelt wird. Diese Praxis wurde auch schon vor Inkrafttreten von Artikel 17 Absatz 2bis AsylG vom ehemaligen Bundesamt für Migration so gehandhabt.</p><p>Gemäss Artikel 37b AsylG legt das SEM in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Artikel 17 Absatz 2bis AsylG wird im Rahmen der Festlegung der Behandlungsstrategie die nötige Nachachtung verschafft, indem entsprechende Gesuche in erster Priorität behandelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes sind Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln. Liest man aber Artikel 37b dieses Gesetzes, kommt man zum Schluss, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen seiner Behandlungsstrategie in keiner Weise auf den Grundsatz einzugehen hat, dass Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen vorrangig zu behandeln sind. Ich stelle deshalb die folgende Frage:</p><p>Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass Artikel 17 Absatz 2bis des Asylgesetzes Artikel 37b vorgeht, dass also der Grundsatz, dass Asylgesuche unbegleiteter Minderjähriger prioritär zu behandeln sind, auch für das SEM gilt und Vorrang vor allen anderen Elementen der Behandlungsstrategie des SEM hat?</p>
    • Vorrang für Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen

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