Täuschung auf der Website gewisser Krankenversicherer
- ShortId
-
14.4305
- Id
-
20144305
- Updated
-
28.07.2023 06:16
- Language
-
de
- Title
-
Täuschung auf der Website gewisser Krankenversicherer
- AdditionalIndexing
-
2841;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach dem Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Öffentlichkeit informieren und dabei die Namen der Versicherer bekanntgeben, wenn diese gesetzliche Vorschriften missachtet haben und das BAG je nach Art und Schwere der Mängel die folgenden Massnahmen ergriffen hat oder ergreift: Erstens sorgt das Bundesamt auf Kosten der Versicherer für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; zweitens verwarnt es Versicherer und fällt Ordnungsbussen aus; drittens beantragt es dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Derartige Massnahmen mussten nicht ergriffen werden, da die betroffenen Versicherer die vom Bundesamt verlangten Anpassungen auf ihren Internetseiten umgehend nach der Beanstandung vorgenommen haben. Deren Namen durften somit unter dem geltenden Recht nicht bekanntgegeben werden.</p><p>Das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) wird offener sein hinsichtlich der Veröffentlichung von Aufsichtsmassnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann künftig die Öffentlichkeit über alle ihre Massnahmen und über strafrechtliche Sanktionen informieren. Sie kann beispielsweise öffentlich informieren, welche Versicherer sie zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes aufgefordert hat, selbst wenn diese der Aufforderung umgehend nachgekommen sind.</p><p>2. Die Aufsichtsbehörde hat jene Versicherer, bei welchen in stichprobeweisen Überprüfungen der Internetseiten für den Abschluss gewisser Versicherungsmodelle Hürden feststellbar waren, zu Anpassungen aufgefordert, damit von allen Personen jedes im örtlichen Tätigkeitsbereich angebotene Versicherungsmodell ohne Erschwernis ausgewählt werden kann. Alle betroffenen Versicherer nahmen die vom Bundesamt geforderten Anpassungen umgehend vor, was wiederum überprüft wurde. Somit waren keine Sanktionen nötig.</p><p>3. Die Aufsichtsbehörde wird auch nach Inkrafttreten des KVAG die Versicherer, die gesetzliche Vorschriften missachten, zu den nötigen Anpassungen auffordern. Wenn diese Massnahme erfolglos verläuft, kann die Aufsichtsbehörde sichernde Massnahmen nach den Artikeln 38 und 39 KVAG treffen. Sie kann z. B. eine Drittperson beauftragen, beim fehlbaren Versicherer die notwendigen Massnahmen umzusetzen. Schliesslich kann die Aufsichtsbehörde den Versicherer bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde anzeigen. Diese strafrechtliche Massnahme kann für den Versicherer je nach Schwere der Übertretung gestützt auf Artikel 54 Absatz 3 oder 4 KVAG eine Busse von bis zu 100 000 Franken zur Folge haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Medien haben darüber berichtet, dass einzelne Krankenversicherer versucht haben, kranke und ältere Personen davon abzuhalten, ihre Krankenversicherung bei ihnen abzuschliessen, indem sie diesen Personen auf der Website nicht die ganze Palette ihrer Produkte angeboten haben. Diese gesetzeswidrige Praxis wurde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgestellt, als es im Oktober die Websites der Versicherungsunternehmen untersucht hat. Die betreffenden Versicherer wurden aufgefordert, schnell die nötigen Korrekturen vorzunehmen. Das BAG hat die Namen der fehlbaren Unternehmen nicht bekanntgegeben, sodass nun die ganze Branche in einem schlechten Licht dasteht. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Warum wurden die Namen der fehlbaren Krankenversicherer nicht veröffentlicht?</p><p>2. Welche Sanktionen wurden gegen die fehlbaren Krankenversicherer ergriffen?</p><p>3. Welchen Sanktionen haben Krankenversicherer, die sich erneut der Täuschung schuldig machen, zu erwarten, sobald das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz in Kraft ist?</p>
- Täuschung auf der Website gewisser Krankenversicherer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach dem Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Öffentlichkeit informieren und dabei die Namen der Versicherer bekanntgeben, wenn diese gesetzliche Vorschriften missachtet haben und das BAG je nach Art und Schwere der Mängel die folgenden Massnahmen ergriffen hat oder ergreift: Erstens sorgt das Bundesamt auf Kosten der Versicherer für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; zweitens verwarnt es Versicherer und fällt Ordnungsbussen aus; drittens beantragt es dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Derartige Massnahmen mussten nicht ergriffen werden, da die betroffenen Versicherer die vom Bundesamt verlangten Anpassungen auf ihren Internetseiten umgehend nach der Beanstandung vorgenommen haben. Deren Namen durften somit unter dem geltenden Recht nicht bekanntgegeben werden.</p><p>Das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) wird offener sein hinsichtlich der Veröffentlichung von Aufsichtsmassnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann künftig die Öffentlichkeit über alle ihre Massnahmen und über strafrechtliche Sanktionen informieren. Sie kann beispielsweise öffentlich informieren, welche Versicherer sie zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes aufgefordert hat, selbst wenn diese der Aufforderung umgehend nachgekommen sind.</p><p>2. Die Aufsichtsbehörde hat jene Versicherer, bei welchen in stichprobeweisen Überprüfungen der Internetseiten für den Abschluss gewisser Versicherungsmodelle Hürden feststellbar waren, zu Anpassungen aufgefordert, damit von allen Personen jedes im örtlichen Tätigkeitsbereich angebotene Versicherungsmodell ohne Erschwernis ausgewählt werden kann. Alle betroffenen Versicherer nahmen die vom Bundesamt geforderten Anpassungen umgehend vor, was wiederum überprüft wurde. Somit waren keine Sanktionen nötig.</p><p>3. Die Aufsichtsbehörde wird auch nach Inkrafttreten des KVAG die Versicherer, die gesetzliche Vorschriften missachten, zu den nötigen Anpassungen auffordern. Wenn diese Massnahme erfolglos verläuft, kann die Aufsichtsbehörde sichernde Massnahmen nach den Artikeln 38 und 39 KVAG treffen. Sie kann z. B. eine Drittperson beauftragen, beim fehlbaren Versicherer die notwendigen Massnahmen umzusetzen. Schliesslich kann die Aufsichtsbehörde den Versicherer bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde anzeigen. Diese strafrechtliche Massnahme kann für den Versicherer je nach Schwere der Übertretung gestützt auf Artikel 54 Absatz 3 oder 4 KVAG eine Busse von bis zu 100 000 Franken zur Folge haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Medien haben darüber berichtet, dass einzelne Krankenversicherer versucht haben, kranke und ältere Personen davon abzuhalten, ihre Krankenversicherung bei ihnen abzuschliessen, indem sie diesen Personen auf der Website nicht die ganze Palette ihrer Produkte angeboten haben. Diese gesetzeswidrige Praxis wurde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgestellt, als es im Oktober die Websites der Versicherungsunternehmen untersucht hat. Die betreffenden Versicherer wurden aufgefordert, schnell die nötigen Korrekturen vorzunehmen. Das BAG hat die Namen der fehlbaren Unternehmen nicht bekanntgegeben, sodass nun die ganze Branche in einem schlechten Licht dasteht. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Warum wurden die Namen der fehlbaren Krankenversicherer nicht veröffentlicht?</p><p>2. Welche Sanktionen wurden gegen die fehlbaren Krankenversicherer ergriffen?</p><p>3. Welchen Sanktionen haben Krankenversicherer, die sich erneut der Täuschung schuldig machen, zu erwarten, sobald das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz in Kraft ist?</p>
- Täuschung auf der Website gewisser Krankenversicherer
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