Anbieter im öffentlichen Beschaffungswesen. Einhaltung der Lohngleichheit nachweisen

ShortId
14.4307
Id
20144307
Updated
23.07.2024 19:22
Language
de
Title
Anbieter im öffentlichen Beschaffungswesen. Einhaltung der Lohngleichheit nachweisen
AdditionalIndexing
15;1211;04;44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat ein Projekt angekündigt - leider bereits heftig kritisiert -, das vorsieht, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet werden, regelmässig eine interne Analyse zur Lohngleichheit durchzuführen und die Durchführung durch Dritte kontrollieren zu lassen. Dabei hat der Bundesrat die Idee aufgegriffen, die die Unterzeichnete mit ihrer Interpellation 13.4294 und ihrer Frage 13.5606 aufgebracht hat. </p><p>Der Bundesrat antwortete auf die Frage 13.5606, dass das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Lohngleichheit pro Jahr nur in drei der 30 000 Unternehmen kontrollieren kann, die vom Bund einen Auftrag erhalten haben. Auch die Tatsache, dass der Bundesrat entschieden hat, die Anzahl Kontrollen auf dreissig pro Jahr zu erhöhen, genügt noch nicht. Gegenwärtig besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kosten der Kontrolle auf die Unternehmen zu überwälzen; sie werden deshalb von den Steuerpflichtigen getragen. </p><p>Artikel 8 BöB sieht vor, dass die Auftraggeberin Aufträge nur an Unternehmen vergibt, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Lohngleichheit gewährleisten. Auf Verlangen hat die Anbieterin oder der Anbieter nachzuweisen, dass sie oder er das Gleichstellungsgesetz eingehalten hat (Art. 8 Abs. 2 in fine BöB). Meiner Meinung nach kann die Auftraggeberin bereits aufgrund dieser Bestimmung von der Anbieterin oder vom Anbieter verlangen, mittels einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten die Lohngleichheit nachzuweisen. Der Bundesrat hat übrigens bereits festgehalten (Antwort auf die Interpellation 12.3296), dass einige kantonale Vergabestellen seit Kurzem regelmässig den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Selbsttests mittels des Logib-Tools verlangen. </p><p>Trotzdem ist der Bundesrat der Ansicht (Antwort auf die Frage 13.5606), dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, um den Unternehmen vorzuschreiben, dass sie den Nachweis der Lohngleichheit mittels einer Bescheinigung einer externen Kontrollstelle erbringen. </p><p>Diese Motion verlangt deshalb vom Bundesrat, dass er entweder seine Haltung betreffend die Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 in fine BöB überdenkt oder dass er das BöB ergänzt, damit alle Anbieterinnen und Anbieter mittels einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten nachweisen müssen, dass sie das GlG einhalten. </p><p>Indem er das System solcher Bescheinigungen bereits im Rahmen des BöB einführt, könnte der Bundesrat zeigen, dass es ihm mit seinem umfassenden Projekt ernst ist.</p>
  • <p>Im Hinblick auf die angelaufenen Arbeiten zur Einführung von zusätzlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und die anstehende Revision des Beschaffungsrechts wird der Bundesrat prüfen, in welchem gesetzgeberischen Rahmen das Anliegen der Motionärin umgesetzt werden soll. Dabei wird der Bundesrat die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und des bilateralen Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens mit der EU respektieren. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die Motion anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den vorhandenen gesetzlichen Handlungsspielraum nach Artikel 8 Absatz 2 in fine des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) zu nutzen, um zu verlangen, dass die Anbieterinnen und Anbieter mittels einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten den Nachweis für die Einhaltung der Bestimmungen über die Lohngleichheit erbringen. Falls die bestehenden gesetzlichen Grundlagen unzureichend sind, soll der Bundesrat verlangen, dass das BöB ergänzt wird, damit alle Anbieterinnen und Anbieter eine solche Bescheinigung einreichen müssen.</p>
  • Anbieter im öffentlichen Beschaffungswesen. Einhaltung der Lohngleichheit nachweisen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat ein Projekt angekündigt - leider bereits heftig kritisiert -, das vorsieht, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet werden, regelmässig eine interne Analyse zur Lohngleichheit durchzuführen und die Durchführung durch Dritte kontrollieren zu lassen. Dabei hat der Bundesrat die Idee aufgegriffen, die die Unterzeichnete mit ihrer Interpellation 13.4294 und ihrer Frage 13.5606 aufgebracht hat. </p><p>Der Bundesrat antwortete auf die Frage 13.5606, dass das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Lohngleichheit pro Jahr nur in drei der 30 000 Unternehmen kontrollieren kann, die vom Bund einen Auftrag erhalten haben. Auch die Tatsache, dass der Bundesrat entschieden hat, die Anzahl Kontrollen auf dreissig pro Jahr zu erhöhen, genügt noch nicht. Gegenwärtig besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kosten der Kontrolle auf die Unternehmen zu überwälzen; sie werden deshalb von den Steuerpflichtigen getragen. </p><p>Artikel 8 BöB sieht vor, dass die Auftraggeberin Aufträge nur an Unternehmen vergibt, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Lohngleichheit gewährleisten. Auf Verlangen hat die Anbieterin oder der Anbieter nachzuweisen, dass sie oder er das Gleichstellungsgesetz eingehalten hat (Art. 8 Abs. 2 in fine BöB). Meiner Meinung nach kann die Auftraggeberin bereits aufgrund dieser Bestimmung von der Anbieterin oder vom Anbieter verlangen, mittels einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten die Lohngleichheit nachzuweisen. Der Bundesrat hat übrigens bereits festgehalten (Antwort auf die Interpellation 12.3296), dass einige kantonale Vergabestellen seit Kurzem regelmässig den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Selbsttests mittels des Logib-Tools verlangen. </p><p>Trotzdem ist der Bundesrat der Ansicht (Antwort auf die Frage 13.5606), dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, um den Unternehmen vorzuschreiben, dass sie den Nachweis der Lohngleichheit mittels einer Bescheinigung einer externen Kontrollstelle erbringen. </p><p>Diese Motion verlangt deshalb vom Bundesrat, dass er entweder seine Haltung betreffend die Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 in fine BöB überdenkt oder dass er das BöB ergänzt, damit alle Anbieterinnen und Anbieter mittels einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten nachweisen müssen, dass sie das GlG einhalten. </p><p>Indem er das System solcher Bescheinigungen bereits im Rahmen des BöB einführt, könnte der Bundesrat zeigen, dass es ihm mit seinem umfassenden Projekt ernst ist.</p>
    • <p>Im Hinblick auf die angelaufenen Arbeiten zur Einführung von zusätzlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und die anstehende Revision des Beschaffungsrechts wird der Bundesrat prüfen, in welchem gesetzgeberischen Rahmen das Anliegen der Motionärin umgesetzt werden soll. Dabei wird der Bundesrat die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und des bilateralen Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens mit der EU respektieren. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die Motion anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den vorhandenen gesetzlichen Handlungsspielraum nach Artikel 8 Absatz 2 in fine des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) zu nutzen, um zu verlangen, dass die Anbieterinnen und Anbieter mittels einer Bescheinigung eines sachverständigen Dritten den Nachweis für die Einhaltung der Bestimmungen über die Lohngleichheit erbringen. Falls die bestehenden gesetzlichen Grundlagen unzureichend sind, soll der Bundesrat verlangen, dass das BöB ergänzt wird, damit alle Anbieterinnen und Anbieter eine solche Bescheinigung einreichen müssen.</p>
    • Anbieter im öffentlichen Beschaffungswesen. Einhaltung der Lohngleichheit nachweisen

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