Wer zahlt für Biberschäden an Infrastrukturen?

ShortId
14.5065
Id
20145065
Updated
28.07.2023 07:08
Language
de
Title
Wer zahlt für Biberschäden an Infrastrukturen?
AdditionalIndexing
52;freie Schlagwörter: Biber;Tierwelt;Entschädigung;öffentliche Infrastruktur;Schaden
1
  • L04K06030307, Tierwelt
  • L05K0507020204, Schaden
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
Texts
  • <p>Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz ist die Regelung der Entschädigungspflicht für Wildtierschäden Sache der Kantone (Art. 13 Abs. 2 JSG). Das Jagdgesetz beschränkt dabei die zu entschädigenden Wildschäden auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere (Art. 13 JSG). Der Bund beteiligt sich an diesen Biberschäden mit 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten, sofern der Kanton den restlichen Anteil übernimmt (Art. 13 Abs. 4 JSG und Art. 10 JSV). Für Biberschäden an Infrastrukturen hingegen haftet grundsätzlich der Werkeigentümer oder der für den Unterhalt der Gewässer Verantwortliche.</p><p>In der Stellungnahme zur Motion Piller 12.4231 anerkannte der Bundesrat das Problem der Infrastrukturschäden durch den Biber. Er ist aber überzeugt, dass die heutigen Regelungen genügen, um adäquate Problemlösungen zu finden. Insbesondere lehnte der Bundesrat die Einführung einer neuen Subvention zur Entschädigung von Infrastrukturschäden aus finanziellen Gründen ab.</p>
  • <p>In der Antwort auf eine Interpellation schreibt der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 13. Dezember 2005, dass gemäss Jagdgesetz Biberschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald entschädigt werden, nicht jedoch an Infrastrukturen. Für die Beteiligung an einer Entschädigung für Infrastrukturschäden durch den Bund würden die gesetzlichen Grundlagen fehlen. In der Antwort auf die Motion 12.4231 schreibt der Bundesrat, dass die heutigen Regelungen genügen.</p><p>Wer muss und soll die Schäden an Strassen, Drainagen oder anderen Infrastrukturen bezahlen?</p>
  • Wer zahlt für Biberschäden an Infrastrukturen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz ist die Regelung der Entschädigungspflicht für Wildtierschäden Sache der Kantone (Art. 13 Abs. 2 JSG). Das Jagdgesetz beschränkt dabei die zu entschädigenden Wildschäden auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere (Art. 13 JSG). Der Bund beteiligt sich an diesen Biberschäden mit 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten, sofern der Kanton den restlichen Anteil übernimmt (Art. 13 Abs. 4 JSG und Art. 10 JSV). Für Biberschäden an Infrastrukturen hingegen haftet grundsätzlich der Werkeigentümer oder der für den Unterhalt der Gewässer Verantwortliche.</p><p>In der Stellungnahme zur Motion Piller 12.4231 anerkannte der Bundesrat das Problem der Infrastrukturschäden durch den Biber. Er ist aber überzeugt, dass die heutigen Regelungen genügen, um adäquate Problemlösungen zu finden. Insbesondere lehnte der Bundesrat die Einführung einer neuen Subvention zur Entschädigung von Infrastrukturschäden aus finanziellen Gründen ab.</p>
    • <p>In der Antwort auf eine Interpellation schreibt der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 13. Dezember 2005, dass gemäss Jagdgesetz Biberschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald entschädigt werden, nicht jedoch an Infrastrukturen. Für die Beteiligung an einer Entschädigung für Infrastrukturschäden durch den Bund würden die gesetzlichen Grundlagen fehlen. In der Antwort auf die Motion 12.4231 schreibt der Bundesrat, dass die heutigen Regelungen genügen.</p><p>Wer muss und soll die Schäden an Strassen, Drainagen oder anderen Infrastrukturen bezahlen?</p>
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