Online-Werbung als Verstoss gegen die SRG-Konzession

ShortId
14.5095
Id
20145095
Updated
14.11.2025 07:53
Language
de
Title
Online-Werbung als Verstoss gegen die SRG-Konzession
AdditionalIndexing
34;Werbung;audiovisuelles Programm;Sendekonzession;SRG
1
  • L05K1202050110, Sendekonzession
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L05K0701010302, Werbung
Texts
  • <p>Das Streaming von Sendungen wie "Voice of Switzerland" ist letztlich nichts anderes als die Ausstrahlung eines Fernsehprogrammes oder einer einzelnen Sendung über Internet statt über das herkömmliche Kabel. Für diese Veranstaltung gelten die allgemeinen Regeln des Programmrechts - die gleichen wie für SRF 1 oder SRF 2.</p><p>Mit anderen Worten: Die SRG darf in diesen Ausstrahlungen Werbung schalten. Diese Situation ist in den Erläuterungen zur SRG-Konzession ausführlich dargelegt.</p><p>Anders ist die Situation im Online-Bereich, der als Ergänzung zu den Programmen konzipiert ist und zum übrigen publizistischen Angebot der SRG gehört. Dort ist Werbung grundsätzlich ausgeschlossen. Aber das Streaming von Sendungen ist nicht Teil dieses Online-Bereiches, auch wenn die Inhalte über Internet ausgestrahlt werden. Es handelt sich hier nicht um eine Konzessionsverletzung.</p>
  • <p>Seit Mai 2013 darf die SRG Sendungen über "politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse" originär über das Internet verbreiten, wenn sie sprachregionale oder nationale Bedeutung haben. Werbung ist aber nur bei eigenständigen Angeboten erlaubt, die Basiswissen vermitteln und sich auf eine bildende Sendung beziehen.</p><p>- Vermittelt die Sendung "Voice of Switzerland", für die Online-Spots geschaltet werden, Basiswissen?</p><p>- Falls nein: Was sind die Folgen dieser Konzessionsverletzung?</p>
  • Online-Werbung als Verstoss gegen die SRG-Konzession
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Streaming von Sendungen wie "Voice of Switzerland" ist letztlich nichts anderes als die Ausstrahlung eines Fernsehprogrammes oder einer einzelnen Sendung über Internet statt über das herkömmliche Kabel. Für diese Veranstaltung gelten die allgemeinen Regeln des Programmrechts - die gleichen wie für SRF 1 oder SRF 2.</p><p>Mit anderen Worten: Die SRG darf in diesen Ausstrahlungen Werbung schalten. Diese Situation ist in den Erläuterungen zur SRG-Konzession ausführlich dargelegt.</p><p>Anders ist die Situation im Online-Bereich, der als Ergänzung zu den Programmen konzipiert ist und zum übrigen publizistischen Angebot der SRG gehört. Dort ist Werbung grundsätzlich ausgeschlossen. Aber das Streaming von Sendungen ist nicht Teil dieses Online-Bereiches, auch wenn die Inhalte über Internet ausgestrahlt werden. Es handelt sich hier nicht um eine Konzessionsverletzung.</p>
    • <p>Seit Mai 2013 darf die SRG Sendungen über "politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse" originär über das Internet verbreiten, wenn sie sprachregionale oder nationale Bedeutung haben. Werbung ist aber nur bei eigenständigen Angeboten erlaubt, die Basiswissen vermitteln und sich auf eine bildende Sendung beziehen.</p><p>- Vermittelt die Sendung "Voice of Switzerland", für die Online-Spots geschaltet werden, Basiswissen?</p><p>- Falls nein: Was sind die Folgen dieser Konzessionsverletzung?</p>
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