Wohnungsvermietungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger verbieten?

ShortId
14.5321
Id
20145321
Updated
28.07.2023 06:41
Language
de
Title
Wohnungsvermietungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger verbieten?
AdditionalIndexing
04;2836;2846;Sozialwohnung;Recht des Einzelnen;Miete
1
  • L04K01020104, Miete
  • L04K01020109, Sozialwohnung
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung räumt jeder Schweizer Bürgerin und jedem Schweizer Bürger das Recht ein, sich in einer Gemeinde ihrer oder seiner Wahl niederzulassen. Dieses Grundrecht kann gegenüber dem Gemeinwesen rechtlich durchgesetzt werden.</p><p>Anders sieht es gegenüber Privatpersonen aus. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnungen sind frei, ihre Wohnungen an Personen ihrer Wahl zu vermieten. Es gilt die Vertragsfreiheit. Ihnen gegenüber kann die Niederlassungsfreiheit deshalb nicht geltend gemacht werden.</p><p>Im Verhältnis zwischen den Kantonen gilt ein Abschiebeverbot: Das Zuständigkeitsgesetz regelt die interkantonale Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe. Laut Artikel 10 dieses Gesetzes dürfen Behörden Bedürftige nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen (z. B. durch finanzielle Unterstützung beim Umzug). Der Bundesgesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinwesen ihre Verantwortung in der Sozialhilfe wahrzunehmen haben und nicht Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger auf andere Gemeinwesen abschieben sollen.</p><p>Vorliegend geht es nicht um das Abschieben von Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind und die bereits in einer Gemeinde Wohnsitz haben, jedoch um eine analoge Situation: Es geht darum, den Zuzug solcher Personen (im inter- und im innerkantonalen Bereich) zu verhindern. Weil die erwähnte Gemeinde die Liegenschaftenbesitzerinnen und -besitzer nicht in rechtsverbindlicher Form aufgefordert hat, keine Wohnungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger zu vermieten, kann dieser Akt nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die Aufforderung widerspricht aber der Grundidee des Abschiebeverbots und vereitelt indirekt die Umsetzung des Grundrechts auf Niederlassungsfreiheit. Möglicherweise widerspricht dieses Verhalten zudem dem kantonalen Verfassungs- und Sozialhilferecht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das starke Ansteigen von Sozialhilfefällen in einzelnen Gemeinden das Budget stark belasten kann. Die Sozialhilfe ist weitestgehend Sache der Kantone. Es ist an ihnen, eine politische Lösung zu finden und einen allenfalls zweckmässigen Ausgleich der Sozialhilfelasten zwischen den Gemeinwesen vorzusehen.</p>
  • <p>Der Gemeinderat von Riniken/AG hat die Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer auf seinem Gemeindegebiet aufgefordert, keine Wohnungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger zu vermieten. Diese Massnahme widerspricht der Niederlassungsfreiheit gemäss Artikel 24 Absatz 1 der Bundesverfassung: "Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen."</p><p>- Wie steht der Bundesrat dazu?</p><p>- Ist das Vorgehen rechtens?</p>
  • Wohnungsvermietungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger verbieten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung räumt jeder Schweizer Bürgerin und jedem Schweizer Bürger das Recht ein, sich in einer Gemeinde ihrer oder seiner Wahl niederzulassen. Dieses Grundrecht kann gegenüber dem Gemeinwesen rechtlich durchgesetzt werden.</p><p>Anders sieht es gegenüber Privatpersonen aus. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnungen sind frei, ihre Wohnungen an Personen ihrer Wahl zu vermieten. Es gilt die Vertragsfreiheit. Ihnen gegenüber kann die Niederlassungsfreiheit deshalb nicht geltend gemacht werden.</p><p>Im Verhältnis zwischen den Kantonen gilt ein Abschiebeverbot: Das Zuständigkeitsgesetz regelt die interkantonale Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe. Laut Artikel 10 dieses Gesetzes dürfen Behörden Bedürftige nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen (z. B. durch finanzielle Unterstützung beim Umzug). Der Bundesgesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinwesen ihre Verantwortung in der Sozialhilfe wahrzunehmen haben und nicht Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger auf andere Gemeinwesen abschieben sollen.</p><p>Vorliegend geht es nicht um das Abschieben von Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind und die bereits in einer Gemeinde Wohnsitz haben, jedoch um eine analoge Situation: Es geht darum, den Zuzug solcher Personen (im inter- und im innerkantonalen Bereich) zu verhindern. Weil die erwähnte Gemeinde die Liegenschaftenbesitzerinnen und -besitzer nicht in rechtsverbindlicher Form aufgefordert hat, keine Wohnungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger zu vermieten, kann dieser Akt nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die Aufforderung widerspricht aber der Grundidee des Abschiebeverbots und vereitelt indirekt die Umsetzung des Grundrechts auf Niederlassungsfreiheit. Möglicherweise widerspricht dieses Verhalten zudem dem kantonalen Verfassungs- und Sozialhilferecht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das starke Ansteigen von Sozialhilfefällen in einzelnen Gemeinden das Budget stark belasten kann. Die Sozialhilfe ist weitestgehend Sache der Kantone. Es ist an ihnen, eine politische Lösung zu finden und einen allenfalls zweckmässigen Ausgleich der Sozialhilfelasten zwischen den Gemeinwesen vorzusehen.</p>
    • <p>Der Gemeinderat von Riniken/AG hat die Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer auf seinem Gemeindegebiet aufgefordert, keine Wohnungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger zu vermieten. Diese Massnahme widerspricht der Niederlassungsfreiheit gemäss Artikel 24 Absatz 1 der Bundesverfassung: "Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen."</p><p>- Wie steht der Bundesrat dazu?</p><p>- Ist das Vorgehen rechtens?</p>
    • Wohnungsvermietungen an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger verbieten?

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