Steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen auf Beteiligungen gemäss Artikel 960 OR ab Einführung des neuen Rechnungslegungsrechtes
- ShortId
-
14.5328
- Id
-
20145328
- Updated
-
28.07.2023 06:41
- Language
-
de
- Title
-
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen auf Beteiligungen gemäss Artikel 960 OR ab Einführung des neuen Rechnungslegungsrechtes
- AdditionalIndexing
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2446;1211;15;Unternehmenssteuer;Obligationenrecht;Rechnungsabschluss
- 1
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- L04K05070204, Obligationenrecht
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 960a Absatz 3 des Obligationenrechtes (OR) müssen der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust durch Abschreibungen und anderweitige Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen sind nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.</p><p>Gemäss Artikel 960a Absatz 4 OR dürfen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.</p><p>Gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen aufgerechnet.</p><p>Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass Wertberichtigungen auf Beteiligungen, die geschäftsmässig begründet sind, im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips vollumfänglich als steuerbarer Aufwand anerkannt werden.</p><p>Die gemäss Artikel 960a Absatz 4 OR handelsrechtlich zulässigen, zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen bilden nach den Artikeln 58ff. DBG - mit Ausnahme der bereits bisher zulässigen Einmalabschreibungen - aus steuerrechtlicher Sicht keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand.</p>
- <p>Gemäss Artikel 960 Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR) sind Beteiligungen spätestens ab dem Jahr 2016 in der Regel einzeln zu bewerten.</p><p>Kann ein Unternehmen, das basierend auf dieser neuen gesetzlichen Bestimmung eine Wertberichtigung auf einer Beteiligung vornehmen muss, diese Wertberichtigung im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips vollumfänglich als steuerbaren Aufwand geltend machen?</p>
- Steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen auf Beteiligungen gemäss Artikel 960 OR ab Einführung des neuen Rechnungslegungsrechtes
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 960a Absatz 3 des Obligationenrechtes (OR) müssen der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust durch Abschreibungen und anderweitige Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen sind nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.</p><p>Gemäss Artikel 960a Absatz 4 OR dürfen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.</p><p>Gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen aufgerechnet.</p><p>Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass Wertberichtigungen auf Beteiligungen, die geschäftsmässig begründet sind, im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips vollumfänglich als steuerbarer Aufwand anerkannt werden.</p><p>Die gemäss Artikel 960a Absatz 4 OR handelsrechtlich zulässigen, zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen bilden nach den Artikeln 58ff. DBG - mit Ausnahme der bereits bisher zulässigen Einmalabschreibungen - aus steuerrechtlicher Sicht keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand.</p>
- <p>Gemäss Artikel 960 Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR) sind Beteiligungen spätestens ab dem Jahr 2016 in der Regel einzeln zu bewerten.</p><p>Kann ein Unternehmen, das basierend auf dieser neuen gesetzlichen Bestimmung eine Wertberichtigung auf einer Beteiligung vornehmen muss, diese Wertberichtigung im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips vollumfänglich als steuerbaren Aufwand geltend machen?</p>
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