Krankenversicherung. Wer anerkennt was, mit welchen Kompetenzen und nach welchen Kriterien?

ShortId
14.5355
Id
20145355
Updated
28.07.2023 06:22
Language
de
Title
Krankenversicherung. Wer anerkennt was, mit welchen Kompetenzen und nach welchen Kriterien?
AdditionalIndexing
2841;arztähnlicher Beruf;Zertifizierung;Zusatzversicherung;Qualitätssicherung
1
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L04K08020344, Zertifizierung
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
Texts
  • <p>Im Bereich der Krankenzusatzversicherung nach VVG sind die Versicherer in der Gestaltung ihrer Krankenversicherungsprodukte grundsätzlich frei, insbesondere in der Bestimmung der gedeckten Leistungen wie auch der anerkannten Leistungserbringer. Die Aufsichtsbehörde prüft jedoch, ob die Solvenz der einzelnen Versicherungsunternehmen gewährleistet ist und die Versicherten vor Missbräuchen geschützt sind. Ein solcher Missbrauch würde namentlich dann vorliegen, wenn das Verhalten eines Versicherers die Versicherungsnehmer erheblich schädigt, Vertragsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstossen oder eine gegen die Natur des Vertrags verstossende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen oder schliesslich wenn Versicherte ohne Grund erheblich ungleich behandelt werden.</p>
  • <p>Die Anerkennung von Therapeutinnen und Therapeuten, die bestimmte alternative Behandlungsmethoden anwenden, die von der Krankenzusatzversicherung vergütet werden, scheint wenig rigorosen Regeln zu gehorchen. Es gibt Massagesalons, die sagen, sie seien nach Versicherungsvertragsgesetz anerkannt und ihre Leistungen würden nach diesem Gesetz übernommen. Diese Situation erstaunt.</p><p>- Wer beurteilt die Anerkennungsorgane (z. B. die Asca) und nach welchen Kriterien?</p><p>- Werden Qualitätssicherungsstandards angewendet?</p><p>- Muss sich die Haltung der Zusatzversicherer ändern, damit solche Fehlentwicklungen vermieden werden können?</p>
  • Krankenversicherung. Wer anerkennt was, mit welchen Kompetenzen und nach welchen Kriterien?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bereich der Krankenzusatzversicherung nach VVG sind die Versicherer in der Gestaltung ihrer Krankenversicherungsprodukte grundsätzlich frei, insbesondere in der Bestimmung der gedeckten Leistungen wie auch der anerkannten Leistungserbringer. Die Aufsichtsbehörde prüft jedoch, ob die Solvenz der einzelnen Versicherungsunternehmen gewährleistet ist und die Versicherten vor Missbräuchen geschützt sind. Ein solcher Missbrauch würde namentlich dann vorliegen, wenn das Verhalten eines Versicherers die Versicherungsnehmer erheblich schädigt, Vertragsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstossen oder eine gegen die Natur des Vertrags verstossende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen oder schliesslich wenn Versicherte ohne Grund erheblich ungleich behandelt werden.</p>
    • <p>Die Anerkennung von Therapeutinnen und Therapeuten, die bestimmte alternative Behandlungsmethoden anwenden, die von der Krankenzusatzversicherung vergütet werden, scheint wenig rigorosen Regeln zu gehorchen. Es gibt Massagesalons, die sagen, sie seien nach Versicherungsvertragsgesetz anerkannt und ihre Leistungen würden nach diesem Gesetz übernommen. Diese Situation erstaunt.</p><p>- Wer beurteilt die Anerkennungsorgane (z. B. die Asca) und nach welchen Kriterien?</p><p>- Werden Qualitätssicherungsstandards angewendet?</p><p>- Muss sich die Haltung der Zusatzversicherer ändern, damit solche Fehlentwicklungen vermieden werden können?</p>
    • Krankenversicherung. Wer anerkennt was, mit welchen Kompetenzen und nach welchen Kriterien?

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