Staatsvertrag von 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
- ShortId
-
14.5376
- Id
-
20145376
- Updated
-
28.07.2023 06:45
- Language
-
de
- Title
-
Staatsvertrag von 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
- AdditionalIndexing
-
55;15;Ursprungsbezeichnung;Bier;Handelsabkommen;bilaterales Abkommen
- 1
-
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L06K140201010105, Bier
- L05K0701020205, Handelsabkommen
- Texts
-
- <p>Zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz besteht ein bilaterales Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.197.41). Es wurde am 16. November 1973 mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossen und ist am 14. Januar 1976 in Kraft getreten. Die beiden Nachfolgestaaten - Tschechien und Slowakei - haben mit den entsprechenden Briefwechseln die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt. Der Beitritt von Tschechien und der Slowakei zur Europäischen Union hatte keinen Einfluss auf den früheren bilateralen Vertrag mit der Schweiz.</p><p>Das bilaterale Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, die in den Anlagen A und B einzeln aufgelisteten Herkunftsbezeichnungen zu schützen. Die Bezeichnung "Pilsner" oder "Pilsener" darf demnach nur für in der Tschechischen Republik produzierte Biere verwendet werden. Die Schweiz hat die internationale Verpflichtung, dies auf Schweizer Gebiet sicherzustellen. Im Gegenzug muss die Tschechische Republik den Schutz der Schweizer Bezeichnung "Emmentaler Käse" gewährleisten. Die Tschechische Republik muss folglich gestützt auf das Abkommen auch nach dem EU-Beitritt weiterhin alle notwendigen Massnahmen zum Briefwechsel vom 24. Februar 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Oktober und 25. November 1994 mit der Slowakei (vgl. SR 0.232.111.197.41) zum Schutz von Emmentaler Käse ergreifen. Konkrete Probleme sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p>
- <p>Im Kanton Zürich wurde Getränkehändlern gestützt auf den Vertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Verkauf verschiedener Biere wie Jever Pils verboten, da nach dem Vertrag "Pilsener" als Herkunftsbezeichnung gilt.</p><p>Werden die Pflichten zum Schutze der schweizerischen Interessen, welche Tschechien z. B. beim Verkauf von Emmentaler Käse auferlegt worden sind, seit dem Beitritt Tschechiens zur EU noch vollumfänglich erfüllt?</p>
- Staatsvertrag von 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz besteht ein bilaterales Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.197.41). Es wurde am 16. November 1973 mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossen und ist am 14. Januar 1976 in Kraft getreten. Die beiden Nachfolgestaaten - Tschechien und Slowakei - haben mit den entsprechenden Briefwechseln die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt. Der Beitritt von Tschechien und der Slowakei zur Europäischen Union hatte keinen Einfluss auf den früheren bilateralen Vertrag mit der Schweiz.</p><p>Das bilaterale Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, die in den Anlagen A und B einzeln aufgelisteten Herkunftsbezeichnungen zu schützen. Die Bezeichnung "Pilsner" oder "Pilsener" darf demnach nur für in der Tschechischen Republik produzierte Biere verwendet werden. Die Schweiz hat die internationale Verpflichtung, dies auf Schweizer Gebiet sicherzustellen. Im Gegenzug muss die Tschechische Republik den Schutz der Schweizer Bezeichnung "Emmentaler Käse" gewährleisten. Die Tschechische Republik muss folglich gestützt auf das Abkommen auch nach dem EU-Beitritt weiterhin alle notwendigen Massnahmen zum Briefwechsel vom 24. Februar 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Oktober und 25. November 1994 mit der Slowakei (vgl. SR 0.232.111.197.41) zum Schutz von Emmentaler Käse ergreifen. Konkrete Probleme sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p>
- <p>Im Kanton Zürich wurde Getränkehändlern gestützt auf den Vertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Verkauf verschiedener Biere wie Jever Pils verboten, da nach dem Vertrag "Pilsener" als Herkunftsbezeichnung gilt.</p><p>Werden die Pflichten zum Schutze der schweizerischen Interessen, welche Tschechien z. B. beim Verkauf von Emmentaler Käse auferlegt worden sind, seit dem Beitritt Tschechiens zur EU noch vollumfänglich erfüllt?</p>
- Staatsvertrag von 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
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