Simulcasting. Missstände bei der Erhebung von Radiohörerzahlen. Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflicht (2)

ShortId
14.5403
Id
20145403
Updated
28.07.2023 06:29
Language
de
Title
Simulcasting. Missstände bei der Erhebung von Radiohörerzahlen. Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflicht (2)
AdditionalIndexing
34;04;Submissionswesen;Radio;audiovisuelles Programm
1
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L05K1202050103, Radio
  • L04K07010305, Submissionswesen
Texts
  • <p>Die Messung von Nutzungsdaten im Radio- und Fernsehbereich in der Schweiz obliegt kraft Radio- und Fernsehgesetz der Stiftung Mediapulse, die vom UVEK beaufsichtigt wird.</p><p>Für die Beurteilung der Datenqualität ist die Medienwissenschaftliche Kommission von Mediapulse zuständig, eine unabhängige Expertenkommission. Sie prüft jährlich, ob die Nutzungsdaten korrekt erhoben wurden, und veröffentlicht im Frühling des Folgejahres einen Bericht. Die Daten zur Radionutzung für das Jahr 2013 wurden uneingeschränkt zur Publikation empfohlen. Bis anhin liegen keine Hinweise dieser Expertenkommission vor, welche auf eine Verletzung des gesetzlichen Auftrags bei der Messung der Radionutzung schliessen lassen. Somit besteht im Moment keine Veranlassung, im formaljuristischen Sinn aufsichtsrechtlich tätig zu werden.</p><p>UVEK und Bakom stehen jedoch im Austausch mit den Verantwortlichen von Mediapulse. Eine technische Lösung für die Simulcast-Frage wurde der Branche und der Aufsichtsbehörde für das erste Quartal 2015 in Aussicht gestellt. Für die Zwischenzeit muss Mediapulse mit den Branchenvertretern eine Übergangslösung finden. Entsprechende Gespräche sind im Gang. In erster Linie sollte die Branche die laufenden Gespräche weiterführen und so aktiv zur Lösungsfindung beitragen.</p><p>Allfällige Klagen bezüglich der Verletzung des UWG würden in die Kompetenz des zuständigen Zivilgerichtes fallen. Dies würde auch im Fall von Mediapulse gelten, da der Lieferung von Daten an die Programmveranstalter jeweils ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde liegt. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Problematik massiv überhöhter Radiohörerzahlen bedingt durch Simulcasting (zeitgleiche Ausstrahlung des identischen Programms über mehrere Sender) offenbar erkannt.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass durch die bisherigen, offensichtlichen Versäumnisse von Mediapulse und Aufsicht Wettbewerbsverzerrungen entstehen, die den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen können, was den Bund einer Staatshaftung aussetzt?</p>
  • Simulcasting. Missstände bei der Erhebung von Radiohörerzahlen. Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflicht (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Messung von Nutzungsdaten im Radio- und Fernsehbereich in der Schweiz obliegt kraft Radio- und Fernsehgesetz der Stiftung Mediapulse, die vom UVEK beaufsichtigt wird.</p><p>Für die Beurteilung der Datenqualität ist die Medienwissenschaftliche Kommission von Mediapulse zuständig, eine unabhängige Expertenkommission. Sie prüft jährlich, ob die Nutzungsdaten korrekt erhoben wurden, und veröffentlicht im Frühling des Folgejahres einen Bericht. Die Daten zur Radionutzung für das Jahr 2013 wurden uneingeschränkt zur Publikation empfohlen. Bis anhin liegen keine Hinweise dieser Expertenkommission vor, welche auf eine Verletzung des gesetzlichen Auftrags bei der Messung der Radionutzung schliessen lassen. Somit besteht im Moment keine Veranlassung, im formaljuristischen Sinn aufsichtsrechtlich tätig zu werden.</p><p>UVEK und Bakom stehen jedoch im Austausch mit den Verantwortlichen von Mediapulse. Eine technische Lösung für die Simulcast-Frage wurde der Branche und der Aufsichtsbehörde für das erste Quartal 2015 in Aussicht gestellt. Für die Zwischenzeit muss Mediapulse mit den Branchenvertretern eine Übergangslösung finden. Entsprechende Gespräche sind im Gang. In erster Linie sollte die Branche die laufenden Gespräche weiterführen und so aktiv zur Lösungsfindung beitragen.</p><p>Allfällige Klagen bezüglich der Verletzung des UWG würden in die Kompetenz des zuständigen Zivilgerichtes fallen. Dies würde auch im Fall von Mediapulse gelten, da der Lieferung von Daten an die Programmveranstalter jeweils ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde liegt. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Problematik massiv überhöhter Radiohörerzahlen bedingt durch Simulcasting (zeitgleiche Ausstrahlung des identischen Programms über mehrere Sender) offenbar erkannt.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass durch die bisherigen, offensichtlichen Versäumnisse von Mediapulse und Aufsicht Wettbewerbsverzerrungen entstehen, die den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen können, was den Bund einer Staatshaftung aussetzt?</p>
    • Simulcasting. Missstände bei der Erhebung von Radiohörerzahlen. Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflicht (2)

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