Invasive Neophyten. Wo stehen wir?

ShortId
14.5468
Id
20145468
Updated
28.07.2023 06:34
Language
de
Title
Invasive Neophyten. Wo stehen wir?
AdditionalIndexing
52;Pflanzenwelt;Schutz der Pflanzenwelt;Ökosystem
1
  • L04K06030312, Pflanzenwelt
  • L04K06030311, Ökosystem
  • L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
Texts
  • <p>Für invasive gebietsfremde Arten gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung ist der Umgang in der Umwelt verboten. Unter "Umgang" wird dabei jede beabsichtigte Tätigkeit verstanden, wie etwa das Verarbeiten, Vermehren, Verkaufen oder Anpflanzen. Aufgrund dieser Bestimmungen konnte der Verkauf von Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung gestoppt werden.</p><p>Die Ausbreitung der invasiven Neophyten geht aber nicht allein auf beabsichtigte Tätigkeiten zurück. Haben sich invasive Neophyten einmal in der Natur etabliert, so können sie sich auch ohne Zutun des Menschen weiter ausbreiten. Somit greifen hier die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung nur bedingt. Eine generelle Bekämpfungspflicht, wie sie z. B. für sogenannte "besonders gefährliche Unkräuter" in der Pflanzenschutzverordnung besteht, ist in der aktuellen Fassung der Freisetzungsverordnung für invasive gebietsfremde Arten nicht enthalten.</p><p>Im Herbst 2013 wurde das Postulat Vogler 13.3636, "Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten", an den Bundesrat überwiesen. Er erarbeitet daher zurzeit eine Strategie zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten. Im Rahmen der Erfüllung dieses Postulates wird auch geprüft, inwiefern die bestehenden Gesetzesgrundlagen ausreichen, um der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten entgegenzuwirken. Die Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten ist auch als Ziel in der Strategie Biodiversität Schweiz aufgeführt.</p>
  • <p>Entlang von Strassen und Gewässern waren auch dieses Jahr die dichten Felder der invasiven Neophyten anzutreffen. Viele Kantone haben Bekämpfungskonzepte erstellt und setzen diese um. Durch die Freisetzungsverordnung sind die wichtigsten Arten im Verkauf verboten.</p><p>- Welche Erklärung hat der Bundesrat dafür, dass die Massnahmen anscheinend zu wenig greifen?</p><p>- Gibt es kantonale Unterschiede?</p><p>- Liegt es an den finanziellen Mitteln?</p><p>- Wird die Freisetzungsverordnung eingehalten?</p><p>- Ändert sich die Strategie des Bundes?</p>
  • Invasive Neophyten. Wo stehen wir?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für invasive gebietsfremde Arten gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung ist der Umgang in der Umwelt verboten. Unter "Umgang" wird dabei jede beabsichtigte Tätigkeit verstanden, wie etwa das Verarbeiten, Vermehren, Verkaufen oder Anpflanzen. Aufgrund dieser Bestimmungen konnte der Verkauf von Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung gestoppt werden.</p><p>Die Ausbreitung der invasiven Neophyten geht aber nicht allein auf beabsichtigte Tätigkeiten zurück. Haben sich invasive Neophyten einmal in der Natur etabliert, so können sie sich auch ohne Zutun des Menschen weiter ausbreiten. Somit greifen hier die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung nur bedingt. Eine generelle Bekämpfungspflicht, wie sie z. B. für sogenannte "besonders gefährliche Unkräuter" in der Pflanzenschutzverordnung besteht, ist in der aktuellen Fassung der Freisetzungsverordnung für invasive gebietsfremde Arten nicht enthalten.</p><p>Im Herbst 2013 wurde das Postulat Vogler 13.3636, "Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten", an den Bundesrat überwiesen. Er erarbeitet daher zurzeit eine Strategie zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten. Im Rahmen der Erfüllung dieses Postulates wird auch geprüft, inwiefern die bestehenden Gesetzesgrundlagen ausreichen, um der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten entgegenzuwirken. Die Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten ist auch als Ziel in der Strategie Biodiversität Schweiz aufgeführt.</p>
    • <p>Entlang von Strassen und Gewässern waren auch dieses Jahr die dichten Felder der invasiven Neophyten anzutreffen. Viele Kantone haben Bekämpfungskonzepte erstellt und setzen diese um. Durch die Freisetzungsverordnung sind die wichtigsten Arten im Verkauf verboten.</p><p>- Welche Erklärung hat der Bundesrat dafür, dass die Massnahmen anscheinend zu wenig greifen?</p><p>- Gibt es kantonale Unterschiede?</p><p>- Liegt es an den finanziellen Mitteln?</p><p>- Wird die Freisetzungsverordnung eingehalten?</p><p>- Ändert sich die Strategie des Bundes?</p>
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