Leistungen der Swisscom im Falle einer Krise

ShortId
14.5490
Id
20145490
Updated
28.07.2023 06:34
Language
de
Title
Leistungen der Swisscom im Falle einer Krise
AdditionalIndexing
34;09
1
Texts
  • <p>Krisensituationen sind in Artikel 48 des Fernmeldegesetzes geregelt. Danach kann der Bundesrat die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Im Falle einer solchen Anordnung werden weder die Wirtschaft noch andere Sektoren bevorzugt. Als präventive Massnahme kann der Bundesrat gemäss Artikel 47 des Fernmeldegesetzes bestimmen, welche Leistungen die Fernmeldedienstanbieterinnen - darunter auch Swisscom - in ausserordentlichen Lagen, insbesondere für Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes, der Polizei, der Schutz- und Rettungsdienste sowie der zivilen Führungsstäbe, zu erbringen haben.</p><p>Wie der Bundesrat in seinem am 19. November 2014 verabschiedeten Fernmeldebericht 2014 ausführt, laufen gegenwärtig unter der Leitung des VBS Klärungen zur Frage, ob die Partner des Sicherheitsverbundes Schweiz über ein sicheres, jederzeit verfügbares und krisenresistentes Breitband-Verbundnetz verfügen sollen, das den Sicherheits- und Rettungsdiensten für die Führung in der Krise dient. Nach Vorliegen der Resultate wird abzuschätzen sein, ob und wie die heute im Fernmeldegesetz verankerten Bestimmungen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen anzupassen sind. Dabei finden die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der SVU 2014 ebenfalls Eingang in die Überlegungen.</p>
  • <p>an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 3. bis zum 21. November 2014 fand die Sicherheitsverbundübung 2014 (SVU 2014) statt. Teilnehmer waren u. a. auch Betreiber kritischer Infrastrukturen wie z. B. die Swisscom.</p><p>- Bestehen für die Swisscom rechtliche Bestimmungen, wem diese in einer Krisensituation ihr Netz prioritär zur Verfügung stellen muss?</p><p>- Gibt es eine Bevorzugung des Wirtschafts- oder des Sicherheitssektors?</p>
  • Leistungen der Swisscom im Falle einer Krise
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Krisensituationen sind in Artikel 48 des Fernmeldegesetzes geregelt. Danach kann der Bundesrat die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Im Falle einer solchen Anordnung werden weder die Wirtschaft noch andere Sektoren bevorzugt. Als präventive Massnahme kann der Bundesrat gemäss Artikel 47 des Fernmeldegesetzes bestimmen, welche Leistungen die Fernmeldedienstanbieterinnen - darunter auch Swisscom - in ausserordentlichen Lagen, insbesondere für Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes, der Polizei, der Schutz- und Rettungsdienste sowie der zivilen Führungsstäbe, zu erbringen haben.</p><p>Wie der Bundesrat in seinem am 19. November 2014 verabschiedeten Fernmeldebericht 2014 ausführt, laufen gegenwärtig unter der Leitung des VBS Klärungen zur Frage, ob die Partner des Sicherheitsverbundes Schweiz über ein sicheres, jederzeit verfügbares und krisenresistentes Breitband-Verbundnetz verfügen sollen, das den Sicherheits- und Rettungsdiensten für die Führung in der Krise dient. Nach Vorliegen der Resultate wird abzuschätzen sein, ob und wie die heute im Fernmeldegesetz verankerten Bestimmungen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen anzupassen sind. Dabei finden die bis dahin vorliegenden Ergebnisse der SVU 2014 ebenfalls Eingang in die Überlegungen.</p>
    • <p>an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 3. bis zum 21. November 2014 fand die Sicherheitsverbundübung 2014 (SVU 2014) statt. Teilnehmer waren u. a. auch Betreiber kritischer Infrastrukturen wie z. B. die Swisscom.</p><p>- Bestehen für die Swisscom rechtliche Bestimmungen, wem diese in einer Krisensituation ihr Netz prioritär zur Verfügung stellen muss?</p><p>- Gibt es eine Bevorzugung des Wirtschafts- oder des Sicherheitssektors?</p>
    • Leistungen der Swisscom im Falle einer Krise

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