Konkurs von Arbeitgebern mit Krankentaggeldversicherung nach VVG
- ShortId
-
14.5523
- Id
-
20145523
- Updated
-
14.11.2025 07:58
- Language
-
de
- Title
-
Konkurs von Arbeitgebern mit Krankentaggeldversicherung nach VVG
- AdditionalIndexing
-
15;2836
- 1
-
- Texts
-
- <p>Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht seit der Teilrevision im Jahr 2006 gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG vor, dass der Versicherungsvertrag mit Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin endet. Die frühere Fassung regelte hingegen, dass die Konkursmasse in den Versicherungsvertrag eintritt und der Vertrag damit nicht kraft Gesetz aufgehoben wird.</p><p>Die geltende Vorschrift kann - wie richtig erwähnt - zu gravierenden Problemen führen, namentlich wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sein können. Im Rahmen der Totalrevision des VVG wurde deshalb vorgeschlagen, wieder zum früheren System zurückzukehren.</p><p>Da die Totalrevision VVG vom Parlament an den Bundesrat zurückgewiesen worden ist, konnte die Regelung vorerst nicht ins VVG überführt werden.</p><p>Die wieder aufgenommene Revision des VVG bietet die Gelegenheit, die problematische Bestimmung von Artikel 55 Absatz 1 VVG nochmals einer Prüfung zu unterziehen.</p>
- <p>Geht ein Arbeitgeber in Konkurs, der für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen hat, so stellt Artikel 55 Absatz 1 VVG ein Problem dar. Da der Versicherungsvertrag mit dem Konkurs endet, verlieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Versicherungsschutz und können sich nicht mehr individuell versichern. Werden sie krank, haben sie keine Einkünfte mehr, da sie nicht vermittlungsfähig sind.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eine Verbesserung von Artikel 55 Absatz 1 VVG zu prüfen?</p>
- Konkurs von Arbeitgebern mit Krankentaggeldversicherung nach VVG
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht seit der Teilrevision im Jahr 2006 gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG vor, dass der Versicherungsvertrag mit Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin endet. Die frühere Fassung regelte hingegen, dass die Konkursmasse in den Versicherungsvertrag eintritt und der Vertrag damit nicht kraft Gesetz aufgehoben wird.</p><p>Die geltende Vorschrift kann - wie richtig erwähnt - zu gravierenden Problemen führen, namentlich wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sein können. Im Rahmen der Totalrevision des VVG wurde deshalb vorgeschlagen, wieder zum früheren System zurückzukehren.</p><p>Da die Totalrevision VVG vom Parlament an den Bundesrat zurückgewiesen worden ist, konnte die Regelung vorerst nicht ins VVG überführt werden.</p><p>Die wieder aufgenommene Revision des VVG bietet die Gelegenheit, die problematische Bestimmung von Artikel 55 Absatz 1 VVG nochmals einer Prüfung zu unterziehen.</p>
- <p>Geht ein Arbeitgeber in Konkurs, der für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen hat, so stellt Artikel 55 Absatz 1 VVG ein Problem dar. Da der Versicherungsvertrag mit dem Konkurs endet, verlieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Versicherungsschutz und können sich nicht mehr individuell versichern. Werden sie krank, haben sie keine Einkünfte mehr, da sie nicht vermittlungsfähig sind.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eine Verbesserung von Artikel 55 Absatz 1 VVG zu prüfen?</p>
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