Sonderprivatauszug aus dem Strafregister

ShortId
14.5585
Id
20145585
Updated
28.07.2023 06:36
Language
de
Title
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
AdditionalIndexing
1216;44
1
Texts
  • <p>Die Pflicht für Arbeitgeber oder Organisationen, eine Bestätigung auszufüllen, in der sie darlegen müssen, dass der Sonderprivatauszug im konkreten Fall zu Recht bestellt wird, ist im Gesetz selber festgelegt. Daran muss sich auch der Verordnunggeber halten, und er darf keine konkretisierenden Regeln aufstellen, die diesen gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Allein schon deshalb ist es dem Bundesrat verwehrt, die Verordnung im vorgeschlagenen Sinn anzupassen.</p><p>Im Übrigen stellt ein Formular durchaus eine Erleichterung dar. Wenn die Arbeitgeber und Organisationen schon von Gesetzes wegen eine Bestätigung ausfüllen müssen, so sollen sie wenigstens auf eine Vorlage zurückgreifen können. Deshalb hat der Bundesrat das amtliche Formular geschaffen, das letztlich der Vereinfachung des Bestellprozesses dient und den Aufwand für alle Beteiligten verringert.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Wenn sich ein Bewerber auf eine Stelle mit Kindern oder Abhängigen bewirbt, muss er einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bestellen. Der Bundesrat will Schulen, Vereine usw. dazu verpflichten, ein Arbeitgeberformular auszufüllen. Dies ist unnötiger bürokratischer Aufwand.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung so anzupassen, dass die Organisationen vom Bewerber einfach einen solchen Auszug verlangen können?</p>
  • Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Pflicht für Arbeitgeber oder Organisationen, eine Bestätigung auszufüllen, in der sie darlegen müssen, dass der Sonderprivatauszug im konkreten Fall zu Recht bestellt wird, ist im Gesetz selber festgelegt. Daran muss sich auch der Verordnunggeber halten, und er darf keine konkretisierenden Regeln aufstellen, die diesen gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Allein schon deshalb ist es dem Bundesrat verwehrt, die Verordnung im vorgeschlagenen Sinn anzupassen.</p><p>Im Übrigen stellt ein Formular durchaus eine Erleichterung dar. Wenn die Arbeitgeber und Organisationen schon von Gesetzes wegen eine Bestätigung ausfüllen müssen, so sollen sie wenigstens auf eine Vorlage zurückgreifen können. Deshalb hat der Bundesrat das amtliche Formular geschaffen, das letztlich der Vereinfachung des Bestellprozesses dient und den Aufwand für alle Beteiligten verringert.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Wenn sich ein Bewerber auf eine Stelle mit Kindern oder Abhängigen bewirbt, muss er einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bestellen. Der Bundesrat will Schulen, Vereine usw. dazu verpflichten, ein Arbeitgeberformular auszufüllen. Dies ist unnötiger bürokratischer Aufwand.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung so anzupassen, dass die Organisationen vom Bewerber einfach einen solchen Auszug verlangen können?</p>
    • Sonderprivatauszug aus dem Strafregister

Back to List