Klassierung der Axenstrasse im NFA bestätigt
- ShortId
-
14.5626
- Id
-
20145626
- Updated
-
28.07.2023 06:34
- Language
-
de
- Title
-
Klassierung der Axenstrasse im NFA bestätigt
- AdditionalIndexing
-
48;24
- 1
-
- Texts
-
- <p>Für die Klassierung der Nationalstrassen sind drei Klassen vorgesehen: Nationalstrassen erster und zweiter Klasse sind gemäss Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt, während Nationalstrassen dritter Klasse auch anderen Strassenbenützern offenstehen.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz ist der Bundesrat ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kanton die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse zu ändern, wenn verkehrstechnische oder andere wichtige Gründe es erfordern. Die Bundesversammlung entscheidet nur in Fällen, in denen eine Einigung mit dem Kanton nicht erzielt werden kann.</p><p>Weite Strecken der neuen Axenstrasse sind als Tunnelstrecken geplant. Es ist deshalb wenig sinnvoll, die Strecke in der dritten Klasse zu belassen, da der Langsamverkehr diese Tunnels aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht benutzen soll. Aus diesem Grund hat der Bundesrat 2009 anlässlich der Genehmigung des von den beiden Kantonen Uri und Schwyz vorgelegten generellen Projekts der beantragten Aufklassierung von der dritten in die zweite Klasse zugestimmt. Der Bundesrat hat seine Kompetenzen demnach nicht überschritten.</p>
- <p>Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (1. Januar 2008) hat die Bundesversammlung bestätigt, dass die Kantone die im Netzbeschluss aufgeführten Nationalstrassen entsprechend dem Stand bei Inkrafttreten des NFA nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertigstellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war die Axenstrasse als Nationalstrasse dritter Klasse eingeteilt.</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat das Netzfertigstellungsprojekt mit dem Neubauprojekt A4, "Neue Axenstrasse"?</p>
- Klassierung der Axenstrasse im NFA bestätigt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Für die Klassierung der Nationalstrassen sind drei Klassen vorgesehen: Nationalstrassen erster und zweiter Klasse sind gemäss Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt, während Nationalstrassen dritter Klasse auch anderen Strassenbenützern offenstehen.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz ist der Bundesrat ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kanton die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse zu ändern, wenn verkehrstechnische oder andere wichtige Gründe es erfordern. Die Bundesversammlung entscheidet nur in Fällen, in denen eine Einigung mit dem Kanton nicht erzielt werden kann.</p><p>Weite Strecken der neuen Axenstrasse sind als Tunnelstrecken geplant. Es ist deshalb wenig sinnvoll, die Strecke in der dritten Klasse zu belassen, da der Langsamverkehr diese Tunnels aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht benutzen soll. Aus diesem Grund hat der Bundesrat 2009 anlässlich der Genehmigung des von den beiden Kantonen Uri und Schwyz vorgelegten generellen Projekts der beantragten Aufklassierung von der dritten in die zweite Klasse zugestimmt. Der Bundesrat hat seine Kompetenzen demnach nicht überschritten.</p>
- <p>Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (1. Januar 2008) hat die Bundesversammlung bestätigt, dass die Kantone die im Netzbeschluss aufgeführten Nationalstrassen entsprechend dem Stand bei Inkrafttreten des NFA nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertigstellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war die Axenstrasse als Nationalstrasse dritter Klasse eingeteilt.</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat das Netzfertigstellungsprojekt mit dem Neubauprojekt A4, "Neue Axenstrasse"?</p>
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