KEV. Verspätungen wegen neuer Definition?

ShortId
14.5645
Id
20145645
Updated
28.07.2023 06:25
Language
de
Title
KEV. Verspätungen wegen neuer Definition?
AdditionalIndexing
66
1
Texts
  • <p>Die Energieverordnung regelt den Sachverhalt in Artikel 3b Absatz 3 klar: Als Erstellungsjahr gilt das Jahr, in dem die Anlage tatsächlich in Betrieb genommen wird. Dies wird so auch in der Richtlinie des Bundesamtes für Energie zur kostendeckenden Einspeisevergütung betont. Dazu gehört, dass die Anlage über einen ausreichend dimensionierten und voll funktionsfähigen Netzanschluss verfügt. Denn es handelt sich immerhin um eine Stromproduktionsanlage, die ins Netz einspeist und von Einnahmen aus dem Netzzuschlag profitiert.</p><p>Falls es nicht möglich ist, den Netzanschluss vor einer Vergütungssatzabsenkung ausreichend zu dimensionieren, die Anlage aber ansonsten fertiggestellt ist, kann eine Anlage auch teilweise in Betrieb gehen und nach der Vergütungssatzabsenkung auf die volle Leistung erweitert werden. Dies ergibt dann einen Mischvergütungssatz.</p>
  • <p>Laut der neuen BFE-Richtlinie zur KEV ist eine Fotovoltaikanlage nicht mehr in Betrieb genommen, wenn sie angeschlossen ist, sondern neu erst, wenn der Netzbetreiber seine Netzverstärkung erstellt hat. Das ist ausserhalb des Einflussbereichs des Anlagebauers und kann zu Verspätungen von bis zu neun Monaten führen. In diese Zeit können zwei Vergütungsabsenkungen fallen, die Anlage wird unrentabel.</p><p>Erwägt der Bundesrat, diese neue Definition der Inbetriebnahme zugunsten der alten Definition fallenzulassen?</p>
  • KEV. Verspätungen wegen neuer Definition?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Energieverordnung regelt den Sachverhalt in Artikel 3b Absatz 3 klar: Als Erstellungsjahr gilt das Jahr, in dem die Anlage tatsächlich in Betrieb genommen wird. Dies wird so auch in der Richtlinie des Bundesamtes für Energie zur kostendeckenden Einspeisevergütung betont. Dazu gehört, dass die Anlage über einen ausreichend dimensionierten und voll funktionsfähigen Netzanschluss verfügt. Denn es handelt sich immerhin um eine Stromproduktionsanlage, die ins Netz einspeist und von Einnahmen aus dem Netzzuschlag profitiert.</p><p>Falls es nicht möglich ist, den Netzanschluss vor einer Vergütungssatzabsenkung ausreichend zu dimensionieren, die Anlage aber ansonsten fertiggestellt ist, kann eine Anlage auch teilweise in Betrieb gehen und nach der Vergütungssatzabsenkung auf die volle Leistung erweitert werden. Dies ergibt dann einen Mischvergütungssatz.</p>
    • <p>Laut der neuen BFE-Richtlinie zur KEV ist eine Fotovoltaikanlage nicht mehr in Betrieb genommen, wenn sie angeschlossen ist, sondern neu erst, wenn der Netzbetreiber seine Netzverstärkung erstellt hat. Das ist ausserhalb des Einflussbereichs des Anlagebauers und kann zu Verspätungen von bis zu neun Monaten führen. In diese Zeit können zwei Vergütungsabsenkungen fallen, die Anlage wird unrentabel.</p><p>Erwägt der Bundesrat, diese neue Definition der Inbetriebnahme zugunsten der alten Definition fallenzulassen?</p>
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