Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

ShortId
15.308
Id
20150308
Updated
20.05.2026 01:55
Language
de
Title
Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Volksabstimmung vom 28. September 2014 hat gezeigt, dass der Kanton Genf wie andere Westschweizer Kantone die Schaffung einer Einheitskasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung befürwortet.</p><p>Die Genferinnen und Genfer zahlen mitunter die höchsten Prämien in der Schweiz. Auch hat sich gezeigt, dass sie zu viel bezahlt haben; diese zu viel bezahlten Prämien werden ihnen jedoch nicht vollständig rückerstattet.</p><p>Die mangelnde Transparenz der Krankenkassen sowie deren "Jagd nach guten Risiken" und selektive Auswahl von Versicherten sind inakzeptabel. Vor ein paar Tagen berichtete die Presse von lückenhaften Angaben gewisser Kassen im Internet, um keine sogenannten Risikopersonen, d. h. in erster Linie chronisch Kranke und ältere Menschen, anzuziehen.</p><p>Mit den von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Regelungen betreffend die Aufsicht über die Krankenkassen werden solche Probleme nicht gelöst werden können, da den Versicherern überlassen wird, die eventuell zu viel bezahlten Prämien zurückzuerstatten - oder neben nicht. Eine Verbesserung des Systems ist hiervon also nicht zu erwarten.</p><p>Deshalb ist das Krankenversicherungsgesetz unbedingt zu revidieren. Die Kantone sollten die Möglichkeit haben, für sich eine - nicht zwingend öffentliche - Einheitskasse zu schaffen. Damit würde der "Jagd nach guten Risiken" einen Riegel vorgeschoben, und die Kantone könnten akzeptable Prämien aushandeln.</p><p>Weitere Kantone, darunter die Kantone Jura und Waadt, werden das Bundesparlament ebenfalls auffordern, in diesem Sinne tätig zu werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>In Anbetracht: </p><p>- von Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>- von Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève),</p><p>- der Volksabstimmung vom 28. September 2014 über eine öffentliche Krankenkasse</p><p>fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung so zu ändern, dass jeder Kanton für sich oder gemeinsam mit anderen Kantonen eine Einheitskrankenkasse einführen darf.</p>
  • Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Volksabstimmung vom 28. September 2014 hat gezeigt, dass der Kanton Genf wie andere Westschweizer Kantone die Schaffung einer Einheitskasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung befürwortet.</p><p>Die Genferinnen und Genfer zahlen mitunter die höchsten Prämien in der Schweiz. Auch hat sich gezeigt, dass sie zu viel bezahlt haben; diese zu viel bezahlten Prämien werden ihnen jedoch nicht vollständig rückerstattet.</p><p>Die mangelnde Transparenz der Krankenkassen sowie deren "Jagd nach guten Risiken" und selektive Auswahl von Versicherten sind inakzeptabel. Vor ein paar Tagen berichtete die Presse von lückenhaften Angaben gewisser Kassen im Internet, um keine sogenannten Risikopersonen, d. h. in erster Linie chronisch Kranke und ältere Menschen, anzuziehen.</p><p>Mit den von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Regelungen betreffend die Aufsicht über die Krankenkassen werden solche Probleme nicht gelöst werden können, da den Versicherern überlassen wird, die eventuell zu viel bezahlten Prämien zurückzuerstatten - oder neben nicht. Eine Verbesserung des Systems ist hiervon also nicht zu erwarten.</p><p>Deshalb ist das Krankenversicherungsgesetz unbedingt zu revidieren. Die Kantone sollten die Möglichkeit haben, für sich eine - nicht zwingend öffentliche - Einheitskasse zu schaffen. Damit würde der "Jagd nach guten Risiken" einen Riegel vorgeschoben, und die Kantone könnten akzeptable Prämien aushandeln.</p><p>Weitere Kantone, darunter die Kantone Jura und Waadt, werden das Bundesparlament ebenfalls auffordern, in diesem Sinne tätig zu werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>In Anbetracht: </p><p>- von Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>- von Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève),</p><p>- der Volksabstimmung vom 28. September 2014 über eine öffentliche Krankenkasse</p><p>fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung so zu ändern, dass jeder Kanton für sich oder gemeinsam mit anderen Kantonen eine Einheitskrankenkasse einführen darf.</p>
    • Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

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