Vereinfachung des Steuersystems bei den direkten Steuern
- ShortId
-
15.316
- Id
-
20150316
- Updated
-
20.05.2026 01:55
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachung des Steuersystems bei den direkten Steuern
- AdditionalIndexing
-
2446;2846;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Steuersystem hat sich trotz der Erkenntnis, dass die direkten Steuern wegen des jährlichen Selbstdeklarationsverfahrens einfach und verständlich sein sollen, in die gegenteilige Richtung bewegt. Die gesetzlichen Bestimmungen werden zunehmend technischer und mit vielen Detailausführungen, Ausnahmen und Spezialfällen überladen. Der im Volksmund beschriebene "Steuerdschungel" hat sich nicht nur bewahrheitet, sondern in letzter Zeit sogar noch verdichtet. Als letztes Beispiel dazu dient die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen oder die vom EFD vorgeschlagene Reform zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung. Diverse Standesinitiativen und Motionen wurden bereits eingereicht, die auf eine Vereinfachung des Steuersystems abzielen. Auch der Kanton Basel-Landschaft ist bestrebt, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auf kantonaler Ebene Vereinfachungen umzusetzen, ist dabei aber aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben sowohl rechtlich (StHG) als auch faktisch (DBG) stark eingeschränkt. Mit der vorliegenden Standesinitiative soll der bundesgesetzliche Rahmen für Vereinfachungen geschaffen werden. Sie wird bewusst nicht als ausformulierter Entwurf, sondern in Form einer allgemeinen Anregung eingereicht, um den Spielraum und die Möglichkeiten des Bundesgesetzgebers nicht unnötig einzuschränken.</p><p>Vereinfachungspotenzial bergen vor allem die Besteuerung des Eigenmietwerts von selbstgenutztem Wohneigentum und diejenigen Abzüge, die nicht in direktem Zusammenhang mit einem bestimmten Einkommensbestandteil stehen (anorganische Abzüge). Letztere sind oft lenkungspolitischer Natur und stellen bei der Einkommensbesteuerung, bei der systemgerecht eigentlich nur die sogenannten Gewinnungskosten abzugsfähig sein sollten, Fremdkörper dar. Die konkrete Ermittlung der Eigenmietwerte und deren Besteuerung als Naturaleinkommen sind regelmässig Gegenstand von Auseinandersetzungen sowohl auf der politischen Ebene als auch im Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung als solches wird nicht verstanden, weil kein effektiver Einkommenszufluss stattfindet. Die Akzeptanz hält sich in engen Grenzen, und die Eigenmietwertbesteuerung wird nur deswegen toleriert, weil durch die Abzugsmöglichkeiten häufig eine negative Liegenschaftsrechnung resultiert. Aber auch bei der interkantonalen Steuerausscheidung sind Vereinfachungen und Klärungen notwendig, da trotz der bundesgerichtlichen Ausscheidungsregeln noch Lücken bestehen, die das System unübersichtlich und kompliziert machen. Mit einheitlichen Bewertungsregeln und der Regelung der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum über die Kantonsgrenze könnte bereits ein grosser Beitrag geleistet werden.</p><p>Die Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen, insbesondere der Verzicht auf anorganische Abzüge, dürfte zu zusätzlichem Steueraufkommen führen. Dieser Effekt ist bei der direkten Bundessteuer durch die Anpassung des Steuertarifs zu kompensieren. Vereinfachungsmassnahmen sollen nicht zu einer offenen oder versteckten Steuererhöhung führen. Gegenüber den Kantonen können in Beachtung der kantonalen Tarifautonomie hingegen keine diesbezüglichen Vorschriften erlassen werden.</p><p>Der Landrat bittet Sie, der Standesinitiative zuzustimmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ersucht die Bundesbehörden, sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) einer generellen Vereinfachung zuzuführen. Die gesetzlichen Grundlagen sind einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten, und das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.</p><p>Insbesondere sind Vereinfachungen in folgenden Bereichen umzusetzen:</p><p>- Bei der Wohneigentumsbesteuerung durch Abschaffung des Eigenmietwerts unter gleichzeitiger Aufhebung des Hypothekarzinsenabzugs; ein angemessener Liegenschaftsunterhaltskostenabzug soll weiterhin möglich sein.</p><p>- Bei den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten durch Aufhebung der allgemeinen (anorganischen) Abzüge.</p><p>- Bei der interkantonalen Besteuerung durch Festlegung einheitlicher Ausscheidungs- und Bewertungsregeln, soweit keine interkantonalen Regeln durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehen (z. B. Bestimmungen zur interkantonalen Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum).</p><p>Bei der direkten Bundessteuer sollen allfällige durch Vereinfachungsmassnahmen entstehende Mehrerträge durch Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen werden. In Beachtung der kantonalen Tarifhoheit sind diesbezüglich keine Vorschriften gegenüber den Kantonen zu erlassen.</p>
- Vereinfachung des Steuersystems bei den direkten Steuern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Steuersystem hat sich trotz der Erkenntnis, dass die direkten Steuern wegen des jährlichen Selbstdeklarationsverfahrens einfach und verständlich sein sollen, in die gegenteilige Richtung bewegt. Die gesetzlichen Bestimmungen werden zunehmend technischer und mit vielen Detailausführungen, Ausnahmen und Spezialfällen überladen. Der im Volksmund beschriebene "Steuerdschungel" hat sich nicht nur bewahrheitet, sondern in letzter Zeit sogar noch verdichtet. Als letztes Beispiel dazu dient die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen oder die vom EFD vorgeschlagene Reform zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung. Diverse Standesinitiativen und Motionen wurden bereits eingereicht, die auf eine Vereinfachung des Steuersystems abzielen. Auch der Kanton Basel-Landschaft ist bestrebt, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auf kantonaler Ebene Vereinfachungen umzusetzen, ist dabei aber aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben sowohl rechtlich (StHG) als auch faktisch (DBG) stark eingeschränkt. Mit der vorliegenden Standesinitiative soll der bundesgesetzliche Rahmen für Vereinfachungen geschaffen werden. Sie wird bewusst nicht als ausformulierter Entwurf, sondern in Form einer allgemeinen Anregung eingereicht, um den Spielraum und die Möglichkeiten des Bundesgesetzgebers nicht unnötig einzuschränken.</p><p>Vereinfachungspotenzial bergen vor allem die Besteuerung des Eigenmietwerts von selbstgenutztem Wohneigentum und diejenigen Abzüge, die nicht in direktem Zusammenhang mit einem bestimmten Einkommensbestandteil stehen (anorganische Abzüge). Letztere sind oft lenkungspolitischer Natur und stellen bei der Einkommensbesteuerung, bei der systemgerecht eigentlich nur die sogenannten Gewinnungskosten abzugsfähig sein sollten, Fremdkörper dar. Die konkrete Ermittlung der Eigenmietwerte und deren Besteuerung als Naturaleinkommen sind regelmässig Gegenstand von Auseinandersetzungen sowohl auf der politischen Ebene als auch im Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung als solches wird nicht verstanden, weil kein effektiver Einkommenszufluss stattfindet. Die Akzeptanz hält sich in engen Grenzen, und die Eigenmietwertbesteuerung wird nur deswegen toleriert, weil durch die Abzugsmöglichkeiten häufig eine negative Liegenschaftsrechnung resultiert. Aber auch bei der interkantonalen Steuerausscheidung sind Vereinfachungen und Klärungen notwendig, da trotz der bundesgerichtlichen Ausscheidungsregeln noch Lücken bestehen, die das System unübersichtlich und kompliziert machen. Mit einheitlichen Bewertungsregeln und der Regelung der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum über die Kantonsgrenze könnte bereits ein grosser Beitrag geleistet werden.</p><p>Die Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen, insbesondere der Verzicht auf anorganische Abzüge, dürfte zu zusätzlichem Steueraufkommen führen. Dieser Effekt ist bei der direkten Bundessteuer durch die Anpassung des Steuertarifs zu kompensieren. Vereinfachungsmassnahmen sollen nicht zu einer offenen oder versteckten Steuererhöhung führen. Gegenüber den Kantonen können in Beachtung der kantonalen Tarifautonomie hingegen keine diesbezüglichen Vorschriften erlassen werden.</p><p>Der Landrat bittet Sie, der Standesinitiative zuzustimmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ersucht die Bundesbehörden, sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) einer generellen Vereinfachung zuzuführen. Die gesetzlichen Grundlagen sind einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten, und das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.</p><p>Insbesondere sind Vereinfachungen in folgenden Bereichen umzusetzen:</p><p>- Bei der Wohneigentumsbesteuerung durch Abschaffung des Eigenmietwerts unter gleichzeitiger Aufhebung des Hypothekarzinsenabzugs; ein angemessener Liegenschaftsunterhaltskostenabzug soll weiterhin möglich sein.</p><p>- Bei den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten durch Aufhebung der allgemeinen (anorganischen) Abzüge.</p><p>- Bei der interkantonalen Besteuerung durch Festlegung einheitlicher Ausscheidungs- und Bewertungsregeln, soweit keine interkantonalen Regeln durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehen (z. B. Bestimmungen zur interkantonalen Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum).</p><p>Bei der direkten Bundessteuer sollen allfällige durch Vereinfachungsmassnahmen entstehende Mehrerträge durch Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen werden. In Beachtung der kantonalen Tarifhoheit sind diesbezüglich keine Vorschriften gegenüber den Kantonen zu erlassen.</p>
- Vereinfachung des Steuersystems bei den direkten Steuern
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