Dringliche Nachbesserungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
- ShortId
-
15.324
- Id
-
20150324
- Updated
-
20.05.2026 02:05
- Language
-
de
- Title
-
Dringliche Nachbesserungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Allgemeine Bemerkungen</p><p>1. Die Schweizerische Strafprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Es war klar, dass damit für die mit der Strafverfolgung befassten kantonalen Behörden tiefgreifende Umstellungen verbunden waren. Unser Kanton verfügte bereits über eine moderne kantonale Strafprozessordnung, insofern waren viele der nunmehr gesamtschweizerischen Regelungen nicht neu. Allerdings hat sich rasch gezeigt, dass bestimmte besonders weitgehende Regelungen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, die Durchführung von Strafverfahren unnötig erschweren oder geradezu infrage stellen. Dies haben auch verschiedene überkantonale Gremien festgestellt:</p><p>- die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, neu Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK), hat sich mit einer "Mängelliste" an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) gewandt;</p><p>- die KKJPD hat am 22. Dezember 2014 ein Schreiben mit den dringlichen änderungsbedürftigen Punkten an die Kommissionen für Rechtsfragen des National- und des Ständerats sowie an die Vorsteherin des EJPD gerichtet;</p><p>- verschiedene Urheber von Vorstössen auf Bundesebene, namentlich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats mit ihrer Motion 14.3383, welche von den eidgenössischen Räten angenommen wurde.</p><p>Aufgrund der Motion 14.3383 ist der Bundesrat beauftragt, die Praxistauglichkeit der geltenden Strafprozessordnung zu überprüfen und bis Ende 2018 dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen zu beantragen. In den Beratungen bestand dahingehend Konsens, dass es einige Jahre dauern werde, bis sich die Praxis an dieses neue Regelwerk gewöhnt und sich die Rechtsprechung gefestigt habe und klar werde, in welchen Punkten Verbesserungen oder Korrekturmassnahmen notwendig seien. Bis der Bundesrat diese komplexe Prüfung vorgenommen habe, wollen sich die Kommissionen für Rechtsfragen in Zurückhaltung üben und parlamentarischen Initiativen im Bereich des Strafprozessrechts nur Folge geben, wenn diese ein grosses und dringliches Problem aufgreifen.</p><p>Landrat und Regierungsrat des Kantons Baselland gehen im Einklang mit der KKJPD mit dieser Haltung in zweierlei Hinsicht einig: Grundsätzlich braucht es eine fundierte Evaluation der neuen Bestimmungen im Sinne der obigen Ausführungen. Allerdings sind heute Punkte erkennbar, bei welchen sowohl Handlungsbedarf als auch Dringlichkeit ausser Frage stehen. Deshalb soll für die wesentlichen dringlichen Punkte zum Instrument der Standesinitiative gegriffen werden.</p><p>2. Formell stützt sich diese Standesinitiative auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Paragraf 67 Absatz 1 Buchstabe b der basellandschaftlichen Kantonsverfassung, welche in Verbindung mit Paragraf 36 Absatz 1 Buchstabe b des Landratsgesetzes die Zuständigkeit des Landrates definieren. Die Standesinitiative ist bewusst nicht als ausformulierter Entwurf vorgesehen, sondern in Form einer allgemeinen Anregung, um den Spielraum und die Möglichkeiten auf Bundesebene nicht unnötig einzuschränken und Lösungen vorwegzunehmen.</p><p>Landrat und Regierungsrat erachten die Bereinigung der oben erörterten Punkte als ebenso gewichtig wie vordringlich. Da es um abschliessende Regelungen des Bundesrechts geht, ist keine Lösung im Rahmen kantonaler Gesetzgebung möglich, sondern nur ein Vorstoss an den Bund. Dafür ist die Standesinitiative das beste Mittel; sie ist auch gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung zulässig, weil die Strafverfolgung Sache der Kantone ist und deshalb kantonale Behörden diesen Schwierigkeiten ausgesetzt sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Artikel 147 Absatz 4 StPO sei wie folgt zu ergänzen (neuer zweiter Satz):</p><p>4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Aussagen zulasten einer Partei sind verwertbar, wenn diese wenigstens einmal während des Verfahrens hinreichend Gelegenheit hatte, ihr Fragerecht auszuüben.</p><p>2. Artikel 78 StPO sei wie folgt zu ändern:</p><p>a. es sei auf geeignete Weise klarzustellen, dass bei Einsatz technischer Hilfsmittel die Pflicht zur unmittelbaren, gleichzeitigen Protokollierung nicht besteht;</p><p>b. es sei in Artikel 78 Absatz 5bis StPO die Passage "im Hauptverfahren" ersatzlos zu streichen, damit klar wird, dass diese Regelung auch für das Vorverfahren gilt;</p><p>c. es sei auf geeignete Weise klarzustellen, dass vorbehältlich Artikel 78 Absatz 3 StPO auch Transkriptionen sich wie direkte Protokollierungen auf die wesentlichen Elemente beschränken können.</p><p>3. Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO sei wie folgt zu ändern:</p><p>"durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, (nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.)"</p>
- Dringliche Nachbesserungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Allgemeine Bemerkungen</p><p>1. Die Schweizerische Strafprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Es war klar, dass damit für die mit der Strafverfolgung befassten kantonalen Behörden tiefgreifende Umstellungen verbunden waren. Unser Kanton verfügte bereits über eine moderne kantonale Strafprozessordnung, insofern waren viele der nunmehr gesamtschweizerischen Regelungen nicht neu. Allerdings hat sich rasch gezeigt, dass bestimmte besonders weitgehende Regelungen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, die Durchführung von Strafverfahren unnötig erschweren oder geradezu infrage stellen. Dies haben auch verschiedene überkantonale Gremien festgestellt:</p><p>- die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, neu Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK), hat sich mit einer "Mängelliste" an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) gewandt;</p><p>- die KKJPD hat am 22. Dezember 2014 ein Schreiben mit den dringlichen änderungsbedürftigen Punkten an die Kommissionen für Rechtsfragen des National- und des Ständerats sowie an die Vorsteherin des EJPD gerichtet;</p><p>- verschiedene Urheber von Vorstössen auf Bundesebene, namentlich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats mit ihrer Motion 14.3383, welche von den eidgenössischen Räten angenommen wurde.</p><p>Aufgrund der Motion 14.3383 ist der Bundesrat beauftragt, die Praxistauglichkeit der geltenden Strafprozessordnung zu überprüfen und bis Ende 2018 dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen zu beantragen. In den Beratungen bestand dahingehend Konsens, dass es einige Jahre dauern werde, bis sich die Praxis an dieses neue Regelwerk gewöhnt und sich die Rechtsprechung gefestigt habe und klar werde, in welchen Punkten Verbesserungen oder Korrekturmassnahmen notwendig seien. Bis der Bundesrat diese komplexe Prüfung vorgenommen habe, wollen sich die Kommissionen für Rechtsfragen in Zurückhaltung üben und parlamentarischen Initiativen im Bereich des Strafprozessrechts nur Folge geben, wenn diese ein grosses und dringliches Problem aufgreifen.</p><p>Landrat und Regierungsrat des Kantons Baselland gehen im Einklang mit der KKJPD mit dieser Haltung in zweierlei Hinsicht einig: Grundsätzlich braucht es eine fundierte Evaluation der neuen Bestimmungen im Sinne der obigen Ausführungen. Allerdings sind heute Punkte erkennbar, bei welchen sowohl Handlungsbedarf als auch Dringlichkeit ausser Frage stehen. Deshalb soll für die wesentlichen dringlichen Punkte zum Instrument der Standesinitiative gegriffen werden.</p><p>2. Formell stützt sich diese Standesinitiative auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Paragraf 67 Absatz 1 Buchstabe b der basellandschaftlichen Kantonsverfassung, welche in Verbindung mit Paragraf 36 Absatz 1 Buchstabe b des Landratsgesetzes die Zuständigkeit des Landrates definieren. Die Standesinitiative ist bewusst nicht als ausformulierter Entwurf vorgesehen, sondern in Form einer allgemeinen Anregung, um den Spielraum und die Möglichkeiten auf Bundesebene nicht unnötig einzuschränken und Lösungen vorwegzunehmen.</p><p>Landrat und Regierungsrat erachten die Bereinigung der oben erörterten Punkte als ebenso gewichtig wie vordringlich. Da es um abschliessende Regelungen des Bundesrechts geht, ist keine Lösung im Rahmen kantonaler Gesetzgebung möglich, sondern nur ein Vorstoss an den Bund. Dafür ist die Standesinitiative das beste Mittel; sie ist auch gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung zulässig, weil die Strafverfolgung Sache der Kantone ist und deshalb kantonale Behörden diesen Schwierigkeiten ausgesetzt sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Artikel 147 Absatz 4 StPO sei wie folgt zu ergänzen (neuer zweiter Satz):</p><p>4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Aussagen zulasten einer Partei sind verwertbar, wenn diese wenigstens einmal während des Verfahrens hinreichend Gelegenheit hatte, ihr Fragerecht auszuüben.</p><p>2. Artikel 78 StPO sei wie folgt zu ändern:</p><p>a. es sei auf geeignete Weise klarzustellen, dass bei Einsatz technischer Hilfsmittel die Pflicht zur unmittelbaren, gleichzeitigen Protokollierung nicht besteht;</p><p>b. es sei in Artikel 78 Absatz 5bis StPO die Passage "im Hauptverfahren" ersatzlos zu streichen, damit klar wird, dass diese Regelung auch für das Vorverfahren gilt;</p><p>c. es sei auf geeignete Weise klarzustellen, dass vorbehältlich Artikel 78 Absatz 3 StPO auch Transkriptionen sich wie direkte Protokollierungen auf die wesentlichen Elemente beschränken können.</p><p>3. Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO sei wie folgt zu ändern:</p><p>"durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, (nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.)"</p>
- Dringliche Nachbesserungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
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