Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten. Vertretung im Büro
- ShortId
-
15.400
- Id
-
20150400
- Updated
-
10.04.2024 17:43
- Language
-
de
- Title
-
Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten. Vertretung im Büro
- AdditionalIndexing
-
421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Hauptaufgaben des Büros sind die Planung und die Organisation der parlamentarischen Arbeit. Von besonderer Bedeutung sind die Festlegung des Sessionsprogramms und die Zuteilung der Geschäfte an die Kommissionen: Einerseits benötigt das Büro dafür die Informationen aus den Kommissionen, andererseits sind die Kommissionen von diesen Entscheiden direkt betroffen.</p><p>Der Nationalrat kennt zwei wichtige Kategorien von Organen, welche die Behandlung seiner Geschäfte vorbereiten: Einerseits die Fraktionen, andererseits die Kommissionen. Die beiden Organe haben zwar verschiedene Aufgaben, sind aber zweifellos gleichwertig und denn auch beide in der Bundesverfassung verankert. Dass bisher nur die Fraktionspräsidien, nicht aber die Kommissionspräsidien an der Ratsleitung direkt beteiligt sind, kann nicht sachlich begründet, sondern allein historisch erklärt werden: Bis 1991 wurde die Kommissionsarbeit zur Hauptsache in Ad-hoc-Kommissionen geleistet, die naturgemäss nicht in einem ständigen Leitungsorgan wie dem Büro vertreten sein konnten.</p><p>Die Teilnahme der Kommissionspräsidien im Büro bringt insbesondere den grossen Vorteil, dass die Informationen über die Kommissionsarbeiten unmittelbar in die Diskussionen des Büros einfliessen und die Entscheide des Büros unter Einbezug aller wichtigen Betroffenen fallen. Die heute praktizierten Konsultationen der Kommissionspräsidien und -sekretariate sind demgegenüber ineffizient und vor allem auch wenig transparent.</p><p>Dank der Teilnahme der Kommissionspräsidien im Büro werden die Entscheide des Büros breiter abgestützt und gewinnen damit an Akzeptanz. </p><p>Das Büro sollte als Ratsleitung einerseits die Partialinteressen der verschiedenen Fraktionen und Kommissionen berücksichtigen, andererseits aber auch die institutionellen Interessen des Gesamtrates wahrnehmen. Der Einbezug der Kommissionspräsidien in die Verantwortung für die Ratsleitung stärkt auch diese zweite wichtige Funktion des Büros.</p><p>Als Nachteil dieser Änderung der Zusammensetzung des Büros könnte gesehen werden, dass seine Effizienz durch die Vergrösserung von zurzeit 14 auf 21 Mitglieder verschlechtert werde. Wer so argumentiert, sollte folgerichtig einem noch kleineren Organ wie z. B. dem dreiköpfigen Ratspräsidium die Aufgaben des Büros übertragen; das wäre noch effizienter. Anders als in einem Führungsorgan z. B. in der Wirtschaft kann sich die Wirksamkeit des Leitungsorgans einer Volksvertretung nicht allein nach Effizienzkriterien bemessen. Genauso wichtig ist das Kriterium der optimalen Repräsentation der für die Planung und Organisation der Ratsarbeit wichtigen Organe; das sind zweifellos die Kommissionen genauso wie die Fraktionen. Das Büro bleibt mit 21 Mitgliedern immer noch kleiner als eine ständige Kommission mit 25 Mitgliedern.</p><p>Es könnte auch der Einwand erhoben werden, dass die Kontinuität der Zusammensetzung des Büros verschlechtert werde: Die Amtsdauer der bisherigen Stimmenzähler beträgt vier Jahre, diejenige der Kommissionspräsidenten zwei Jahre. Dieser Nachteil wiegt nicht schwer, da die Präsidenten durch die Vizepräsidenten, gegebenenfalls auch durch frühere, weiterhin der Kommission angehörende Präsidenten vertreten werden können. Zudem wird die Unterstützung der Kommissionspräsidien bei ihrer Teilnahme im Büro zum Pflichtenheft der Kommissionssekretariate gehören und damit einen Beitrag zur Kontinuität der Mitwirkung der Kommissionspräsidien an der Arbeit des Büros leisten.</p><p>Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler haben zwar anders als zur Zeit vor der Einführung des elektronischen Abstimmungssystems heute nur noch sehr beschränkte Aufgaben. Es braucht sie aber nach wie vor, namentlich bei den Wahlen in der Vereinigten Bundesversammlung und bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems. Um die letztere Funktion wahrnehmen zu können, müssen sie nach wie vor an der Stirnseite des Ratssaals sitzen. Diese Funktionen allein rechtfertigen aber nicht eine Einsitznahme im Büro. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler hatten bisher vor allem auch die Funktion, die Untervertretung der grossen Fraktionen im Büro teilweise auszugleichen, weil im Übrigen die Fraktionen unabhängig von der Fraktionsgrösse durch ihre Präsidien im Büro vertreten sind. Diese Funktion kann durch die Kommissionspräsidien, die gemäss Fraktionsstärke auf die Fraktionen verteilt werden, noch besser wahrgenommen werden. </p><p>Übrigens hat die jüngste Totalrevision des Parlamentsrechts in einem Schweizer Kanton, das am 1. Juni 2014 in Kraft getretene Grossratsgesetz des Kantons Bern, ebenfalls zur Einsitznahme der Präsidien der ständigen Kommissionen im Ratsbüro geführt. Gemäss Auskunft des Ratssekretärs hat sich diese Neuerung in der Praxis bereits bewährt.</p>
- <p>Artikel 8 Absatz 1 des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN) wird in der Weise geändert, dass dem Büro des Nationalrates neben den drei Mitgliedern des Ratspräsidiums und den (zurzeit) sieben Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen neu die elf Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 1 bis 11 GRN angehören. Die vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sind nicht mehr Mitglieder des Büros. Die Stellvertretung der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten im Büro richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 GRN.</p>
- Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten. Vertretung im Büro
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Hauptaufgaben des Büros sind die Planung und die Organisation der parlamentarischen Arbeit. Von besonderer Bedeutung sind die Festlegung des Sessionsprogramms und die Zuteilung der Geschäfte an die Kommissionen: Einerseits benötigt das Büro dafür die Informationen aus den Kommissionen, andererseits sind die Kommissionen von diesen Entscheiden direkt betroffen.</p><p>Der Nationalrat kennt zwei wichtige Kategorien von Organen, welche die Behandlung seiner Geschäfte vorbereiten: Einerseits die Fraktionen, andererseits die Kommissionen. Die beiden Organe haben zwar verschiedene Aufgaben, sind aber zweifellos gleichwertig und denn auch beide in der Bundesverfassung verankert. Dass bisher nur die Fraktionspräsidien, nicht aber die Kommissionspräsidien an der Ratsleitung direkt beteiligt sind, kann nicht sachlich begründet, sondern allein historisch erklärt werden: Bis 1991 wurde die Kommissionsarbeit zur Hauptsache in Ad-hoc-Kommissionen geleistet, die naturgemäss nicht in einem ständigen Leitungsorgan wie dem Büro vertreten sein konnten.</p><p>Die Teilnahme der Kommissionspräsidien im Büro bringt insbesondere den grossen Vorteil, dass die Informationen über die Kommissionsarbeiten unmittelbar in die Diskussionen des Büros einfliessen und die Entscheide des Büros unter Einbezug aller wichtigen Betroffenen fallen. Die heute praktizierten Konsultationen der Kommissionspräsidien und -sekretariate sind demgegenüber ineffizient und vor allem auch wenig transparent.</p><p>Dank der Teilnahme der Kommissionspräsidien im Büro werden die Entscheide des Büros breiter abgestützt und gewinnen damit an Akzeptanz. </p><p>Das Büro sollte als Ratsleitung einerseits die Partialinteressen der verschiedenen Fraktionen und Kommissionen berücksichtigen, andererseits aber auch die institutionellen Interessen des Gesamtrates wahrnehmen. Der Einbezug der Kommissionspräsidien in die Verantwortung für die Ratsleitung stärkt auch diese zweite wichtige Funktion des Büros.</p><p>Als Nachteil dieser Änderung der Zusammensetzung des Büros könnte gesehen werden, dass seine Effizienz durch die Vergrösserung von zurzeit 14 auf 21 Mitglieder verschlechtert werde. Wer so argumentiert, sollte folgerichtig einem noch kleineren Organ wie z. B. dem dreiköpfigen Ratspräsidium die Aufgaben des Büros übertragen; das wäre noch effizienter. Anders als in einem Führungsorgan z. B. in der Wirtschaft kann sich die Wirksamkeit des Leitungsorgans einer Volksvertretung nicht allein nach Effizienzkriterien bemessen. Genauso wichtig ist das Kriterium der optimalen Repräsentation der für die Planung und Organisation der Ratsarbeit wichtigen Organe; das sind zweifellos die Kommissionen genauso wie die Fraktionen. Das Büro bleibt mit 21 Mitgliedern immer noch kleiner als eine ständige Kommission mit 25 Mitgliedern.</p><p>Es könnte auch der Einwand erhoben werden, dass die Kontinuität der Zusammensetzung des Büros verschlechtert werde: Die Amtsdauer der bisherigen Stimmenzähler beträgt vier Jahre, diejenige der Kommissionspräsidenten zwei Jahre. Dieser Nachteil wiegt nicht schwer, da die Präsidenten durch die Vizepräsidenten, gegebenenfalls auch durch frühere, weiterhin der Kommission angehörende Präsidenten vertreten werden können. Zudem wird die Unterstützung der Kommissionspräsidien bei ihrer Teilnahme im Büro zum Pflichtenheft der Kommissionssekretariate gehören und damit einen Beitrag zur Kontinuität der Mitwirkung der Kommissionspräsidien an der Arbeit des Büros leisten.</p><p>Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler haben zwar anders als zur Zeit vor der Einführung des elektronischen Abstimmungssystems heute nur noch sehr beschränkte Aufgaben. Es braucht sie aber nach wie vor, namentlich bei den Wahlen in der Vereinigten Bundesversammlung und bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems. Um die letztere Funktion wahrnehmen zu können, müssen sie nach wie vor an der Stirnseite des Ratssaals sitzen. Diese Funktionen allein rechtfertigen aber nicht eine Einsitznahme im Büro. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler hatten bisher vor allem auch die Funktion, die Untervertretung der grossen Fraktionen im Büro teilweise auszugleichen, weil im Übrigen die Fraktionen unabhängig von der Fraktionsgrösse durch ihre Präsidien im Büro vertreten sind. Diese Funktion kann durch die Kommissionspräsidien, die gemäss Fraktionsstärke auf die Fraktionen verteilt werden, noch besser wahrgenommen werden. </p><p>Übrigens hat die jüngste Totalrevision des Parlamentsrechts in einem Schweizer Kanton, das am 1. Juni 2014 in Kraft getretene Grossratsgesetz des Kantons Bern, ebenfalls zur Einsitznahme der Präsidien der ständigen Kommissionen im Ratsbüro geführt. Gemäss Auskunft des Ratssekretärs hat sich diese Neuerung in der Praxis bereits bewährt.</p>
- <p>Artikel 8 Absatz 1 des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN) wird in der Weise geändert, dass dem Büro des Nationalrates neben den drei Mitgliedern des Ratspräsidiums und den (zurzeit) sieben Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen neu die elf Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 1 bis 11 GRN angehören. Die vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sind nicht mehr Mitglieder des Büros. Die Stellvertretung der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten im Büro richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 GRN.</p>
- Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten. Vertretung im Büro
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