Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen

ShortId
15.410
Id
20150410
Updated
10.02.2026 20:27
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen
AdditionalIndexing
2446;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung sieht in Artikel 130 Absatz 2 für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Sondersatz vor (momentan 3,8 Prozent), der zwischen dem reduzierten Satz (momentan 2,5 Prozent) und dem Normalsatz (momentan 8 Prozent) liegen muss. Der Sondersatz wird seit 1996 angewendet; seine befristete Gültigkeitsdauer wurde bereits mehrmals verlängert. Momentan läuft die Gültigkeit bis am 31. Dezember 2017.</p><p>Dieser Sondersatz wurde eingeführt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beherbergungsleistungen mit einem Exportprodukt vergleichbar sind. Tatsächlich kommen 60 Prozent der Übernachtungsgäste in der Schweiz aus dem Ausland. Mit der Einführung des Sondersatzes ging es daher darum, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Schweiz aufrechtzuerhalten und der anhaltenden Frankenstärke entgegenzuwirken. Übrigens wenden 24 der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen an, dessen Höhe in den meisten Fällen zwischen einem Viertel und der Hälfte des Normalsatzes liegt!</p><p>Die Aufhebung des Euro-Mindestkurses am 15. Januar 2015 hat der Beherbergungswirtschaft einen schweren Schlag versetzt. Da sich unsere Währung künftig kaum abschwächen wird, ist es angezeigt, den Sondersatz für diesen Sektor dauerhaft anzuwenden, da die Frankenstärke hier nicht wie in anderen Importbereichen kompensiert werden kann. Es geht um die Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaft: So könnte ein wichtiger Sektor weiterhin jährlich um fast 180 Millionen Franken entlastet werden. Die vorliegende parlamentarische Initiative hätte dennoch keine zusätzlichen Steuerausfälle zur Folge.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Sondersatz der Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen, dessen Gültigkeitsdauer nach Artikel 25 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) momentan bis 31. Dezember 2017 befristet ist, soll dauerhaft im Gesetz verankert werden.</p>
  • Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung sieht in Artikel 130 Absatz 2 für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Sondersatz vor (momentan 3,8 Prozent), der zwischen dem reduzierten Satz (momentan 2,5 Prozent) und dem Normalsatz (momentan 8 Prozent) liegen muss. Der Sondersatz wird seit 1996 angewendet; seine befristete Gültigkeitsdauer wurde bereits mehrmals verlängert. Momentan läuft die Gültigkeit bis am 31. Dezember 2017.</p><p>Dieser Sondersatz wurde eingeführt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beherbergungsleistungen mit einem Exportprodukt vergleichbar sind. Tatsächlich kommen 60 Prozent der Übernachtungsgäste in der Schweiz aus dem Ausland. Mit der Einführung des Sondersatzes ging es daher darum, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Schweiz aufrechtzuerhalten und der anhaltenden Frankenstärke entgegenzuwirken. Übrigens wenden 24 der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen an, dessen Höhe in den meisten Fällen zwischen einem Viertel und der Hälfte des Normalsatzes liegt!</p><p>Die Aufhebung des Euro-Mindestkurses am 15. Januar 2015 hat der Beherbergungswirtschaft einen schweren Schlag versetzt. Da sich unsere Währung künftig kaum abschwächen wird, ist es angezeigt, den Sondersatz für diesen Sektor dauerhaft anzuwenden, da die Frankenstärke hier nicht wie in anderen Importbereichen kompensiert werden kann. Es geht um die Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaft: So könnte ein wichtiger Sektor weiterhin jährlich um fast 180 Millionen Franken entlastet werden. Die vorliegende parlamentarische Initiative hätte dennoch keine zusätzlichen Steuerausfälle zur Folge.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Sondersatz der Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen, dessen Gültigkeitsdauer nach Artikel 25 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) momentan bis 31. Dezember 2017 befristet ist, soll dauerhaft im Gesetz verankert werden.</p>
    • Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung sieht in Artikel 130 Absatz 2 für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Sondersatz vor (momentan 3,8 Prozent), der zwischen dem reduzierten Satz (momentan 2,5 Prozent) und dem Normalsatz (momentan 8 Prozent) liegen muss. Der Sondersatz wird seit 1996 angewendet; seine befristete Gültigkeitsdauer wurde bereits mehrmals verlängert. Momentan läuft die Gültigkeit bis am 31. Dezember 2017.</p><p>Dieser Sondersatz wurde eingeführt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beherbergungsleistungen mit einem Exportprodukt vergleichbar sind. Tatsächlich kommen 60 Prozent der Übernachtungsgäste in der Schweiz aus dem Ausland. Mit der Einführung des Sondersatzes ging es daher darum, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Schweiz aufrechtzuerhalten und der anhaltenden Frankenstärke entgegenzuwirken. Übrigens wenden 24 der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen an, dessen Höhe in den meisten Fällen zwischen einem Viertel und der Hälfte des Normalsatzes liegt!</p><p>Die Aufhebung des Euro-Mindestkurses am 15. Januar 2015 hat der Beherbergungswirtschaft einen schweren Schlag versetzt. Da sich unsere Währung künftig kaum abschwächen wird, ist es angezeigt, den Sondersatz für diesen Sektor dauerhaft anzuwenden, da die Frankenstärke hier nicht wie in anderen Importbereichen kompensiert werden kann. Es geht um die Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaft: So könnte ein wichtiger Sektor weiterhin jährlich um fast 180 Millionen Franken entlastet werden. Die vorliegende parlamentarische Initiative hätte dennoch keine zusätzlichen Steuerausfälle zur Folge.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Sondersatz der Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen, dessen Gültigkeitsdauer nach Artikel 25 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) momentan bis 31. Dezember 2017 befristet ist, soll dauerhaft im Gesetz verankert werden.</p>
    • Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen

Back to List