Entsorgung radioaktiver Abfälle sowohl in der Schweiz als auch im Ausland
- ShortId
-
15.411
- Id
-
20150411
- Updated
-
10.04.2024 17:50
- Language
-
de
- Title
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Entsorgung radioaktiver Abfälle sowohl in der Schweiz als auch im Ausland
- AdditionalIndexing
-
66;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Radioaktive Abfälle schweizerischer Herkunft müssen gemäss KEG grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden. Es ist meines Erachtens nicht einzusehen, warum solche Materialien rechtlich und faktisch anders gehandhabt werden sollen als Produkte aus dem Handels- oder aus dem übrigen Entsorgungsbereich, wenn die internationalen Sicherheitsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Im vorliegenden Fall sind bekanntlich zwei internationale Gremien für die entsprechende Überwachung und Kontrolle tätig, nämlich die Internationale Atomenergieagentur der Uno sowie die Nuclear Energy Agency der OECD.</p><p>Ich beabsichtige mit dieser parlamentarischen Initiative keineswegs, dass die radioaktiven Abfälle schweizerischer Provenienz im Ausland entsorgt werden müssen. Sie sollen es aber können, wenn sich auf multilateraler Basis irgendwo in unserer näheren oder weiteren Umgebung eine solche Lösungsmöglichkeit abzeichnet. Es ist wohl unbestritten, dass eine Lagerstätte fernab dichter Besiedelung weniger Ängste und Widerstand in der Standortbevölkerung hervorruft als in dicht besiedelten Räumen, wobei - es sei wiederholt - der Sicherheit natürlich überall die gleiche und höchste Priorität beizumessen ist. </p><p>Noch eine Anmerkung zur Kostenfrage. Diese ist für mich von nachrangiger Bedeutung. Transport, endgültige wie auch vorübergehende Lagerung und Überwachung radioaktiver Abfälle werden überall ihren Preis haben. Die Nagra, in der Schweiz beauftragt mit der Realisierung eines sicheren Tiefenlagers, ist trotz bisherigen Milliardenaufwendungen weiterhin weit von diesem Ziel entfernt. Zudem kann und darf nicht a priori ausgeschlossen werden, dass sich auch in geologisch geeigneten Regionen ausserhalb der Schweiz solche Lagerstätten realisieren lassen, und dies erst noch mit dem Willen sowie zum wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil der entsprechenden Standortregion.</p><p>Was die Zeitdimension anbetrifft, sei daran erinnert, dass für die Inbetriebnahme eines Tiefenlagers in der Schweiz ein Horizont zwischen 2040 bis 2050 in Aussicht gestellt ist. Dieses Zeitfenster ist gross genug, um darin auch den Zeitbedarf für die vorliegende KEG-Änderung unterzubringen. Wichtig ist mir einfach, dass eine Entsorgung im Ausland einer solchen im Inland gesetzlich ebenbürtig wird und unsere zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten, nach multinationalen Lösungen und staatsvertraglichen Regelungen Ausschau zu halten. </p><p>In diese Überlegungen miteinzubeziehen ist zudem die Tatsache, dass die Forschung nach neuer Nuklear- und Reaktortechnologie weltweit auf vollen Touren läuft. Es zeichnen sich bereits Möglichkeiten ab, ausgebrannte Brennstäbe von heute künftig als wertvolle Rohstoffe wiederzuverwenden. Deshalb ist auch diese Option gesetzlich grundsätzlich - und nicht nur als Ausnahme mit hohen Auflagen - offenzuhalten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind das Kernenergiegesetz (KEG) vom 21. März 2003 und insbesondere dessen fünftes Kapitel über die Entsorgung der radioaktiven Abfälle so zu ändern, dass eine Entsorgung im Ausland einer solchen in der Schweiz gleichwertig gegenübergestellt wird, sofern die internationalen Sicherheitsstandards auch dort ebenso gewährleistet sind. </p><p>Unter dem Begriff Entsorgung sind Formen der Endlagerung wie auch der Zwischenlagerung zwecks späterer Wiederverwendung zu verstehen.</p>
- Entsorgung radioaktiver Abfälle sowohl in der Schweiz als auch im Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Radioaktive Abfälle schweizerischer Herkunft müssen gemäss KEG grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden. Es ist meines Erachtens nicht einzusehen, warum solche Materialien rechtlich und faktisch anders gehandhabt werden sollen als Produkte aus dem Handels- oder aus dem übrigen Entsorgungsbereich, wenn die internationalen Sicherheitsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Im vorliegenden Fall sind bekanntlich zwei internationale Gremien für die entsprechende Überwachung und Kontrolle tätig, nämlich die Internationale Atomenergieagentur der Uno sowie die Nuclear Energy Agency der OECD.</p><p>Ich beabsichtige mit dieser parlamentarischen Initiative keineswegs, dass die radioaktiven Abfälle schweizerischer Provenienz im Ausland entsorgt werden müssen. Sie sollen es aber können, wenn sich auf multilateraler Basis irgendwo in unserer näheren oder weiteren Umgebung eine solche Lösungsmöglichkeit abzeichnet. Es ist wohl unbestritten, dass eine Lagerstätte fernab dichter Besiedelung weniger Ängste und Widerstand in der Standortbevölkerung hervorruft als in dicht besiedelten Räumen, wobei - es sei wiederholt - der Sicherheit natürlich überall die gleiche und höchste Priorität beizumessen ist. </p><p>Noch eine Anmerkung zur Kostenfrage. Diese ist für mich von nachrangiger Bedeutung. Transport, endgültige wie auch vorübergehende Lagerung und Überwachung radioaktiver Abfälle werden überall ihren Preis haben. Die Nagra, in der Schweiz beauftragt mit der Realisierung eines sicheren Tiefenlagers, ist trotz bisherigen Milliardenaufwendungen weiterhin weit von diesem Ziel entfernt. Zudem kann und darf nicht a priori ausgeschlossen werden, dass sich auch in geologisch geeigneten Regionen ausserhalb der Schweiz solche Lagerstätten realisieren lassen, und dies erst noch mit dem Willen sowie zum wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil der entsprechenden Standortregion.</p><p>Was die Zeitdimension anbetrifft, sei daran erinnert, dass für die Inbetriebnahme eines Tiefenlagers in der Schweiz ein Horizont zwischen 2040 bis 2050 in Aussicht gestellt ist. Dieses Zeitfenster ist gross genug, um darin auch den Zeitbedarf für die vorliegende KEG-Änderung unterzubringen. Wichtig ist mir einfach, dass eine Entsorgung im Ausland einer solchen im Inland gesetzlich ebenbürtig wird und unsere zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten, nach multinationalen Lösungen und staatsvertraglichen Regelungen Ausschau zu halten. </p><p>In diese Überlegungen miteinzubeziehen ist zudem die Tatsache, dass die Forschung nach neuer Nuklear- und Reaktortechnologie weltweit auf vollen Touren läuft. Es zeichnen sich bereits Möglichkeiten ab, ausgebrannte Brennstäbe von heute künftig als wertvolle Rohstoffe wiederzuverwenden. Deshalb ist auch diese Option gesetzlich grundsätzlich - und nicht nur als Ausnahme mit hohen Auflagen - offenzuhalten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind das Kernenergiegesetz (KEG) vom 21. März 2003 und insbesondere dessen fünftes Kapitel über die Entsorgung der radioaktiven Abfälle so zu ändern, dass eine Entsorgung im Ausland einer solchen in der Schweiz gleichwertig gegenübergestellt wird, sofern die internationalen Sicherheitsstandards auch dort ebenso gewährleistet sind. </p><p>Unter dem Begriff Entsorgung sind Formen der Endlagerung wie auch der Zwischenlagerung zwecks späterer Wiederverwendung zu verstehen.</p>
- Entsorgung radioaktiver Abfälle sowohl in der Schweiz als auch im Ausland
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