Via Sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts
- ShortId
-
15.413
- Id
-
20150413
- Updated
-
10.04.2024 17:43
- Language
-
de
- Title
-
Via Sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts
- AdditionalIndexing
-
48;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Schockierende Fälle von Strassenverkehrsdelikten, die zum Tod unschuldiger Opfer führten, haben vor einigen Jahren grosses Aufsehen in der Presse, in der Öffentlichkeit und bei Politikern erregt.</p><p>Dies hat das Parlament anlässlich der Beratung des Gesetzespaketes "Via Sicura" dazu veranlasst, den Text der Initiative "Schutz vor Rasern" in dieses Gesetzespaket einzubeziehen und nahezu wörtlich in das SVG zu übernehmen. Dieser Einbezug ist nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erfolgt, ohne hinreichende Analyse der Tragweite und konkreten Folgen dieser Massnahmen und ohne Konsultation der betroffenen Kreise (Kantone, Strafverfolgungsbehörden usw.).</p><p>Während der Parlamentsdebatte wurde (insbesondere von der zuständigen Bundesrätin, aber auch von Mitgliedern des Parlamentes) klar unterstrichen, dass diese Massnahmen präzise auf die Raser zielen müssten, ohne generelle Kriminalisierung aller Autofahrer.</p><p>Nur einige Tage nach Inkrafttreten der Massnahmen gegen Raser hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz eine (teilweise drastische) Erhöhung der empfohlenen Strafen für Geschwindigkeitsübertretungen empfohlen, die gewiss schwer sind, die Voraussetzungen der Definition des Raserdelikts jedoch nicht erfüllen. Mehrere Staatsanwaltschaften der Kantone sind dem gefolgt.</p><p>Dass ein bisher unbescholtener Autofahrer (ohne vorgängige Verurteilungen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs), der zwar eine bedeutsame Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, deswegen von Gesetzes wegen zwingend mit einem Jahr Gefängnis (gegebenenfalls bedingt) und 24 Monaten Führerscheinentzug (immer "unbedingt") bestraft wird, und dies selbst ohne Verursachung eines Unfalls oder konkreter Gefährdung eines anderen, ist für die Öffentlichkeit unverständlich.</p><p>Es ist gerecht, die Autofahrer, die sich völlig unverantwortlich verhalten und andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährden, streng zu bestrafen, und dies selbst dann, wenn es zu keinem Unfall kommt. Der "mechanische" und übertriebene Charakter der Massnahmen gegen Raser führt jedoch zu unverhältnismässigen, um nicht zu sagen, schockierenden Ergebnissen, die in der Öffentlichkeit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Massnahmenpakets "Via sicura" insgesamt und ganz allgemein an der Angemessenheit der Reaktionen des Staates auf Strassenverkehrsdelikte wecken.</p><p>Die vorliegende Initiative zielt darauf ab, das Raserdelikt und die vorgesehenen Höchststrafen beizubehalten, jedoch den Gerichten und Verwaltungsbehörden den notwendigen Spielraum zurückzugeben, um die Sanktion den konkreten Umständen des Delikts (geschaffenes Risiko) und dem Fehlverhalten des Urhebers anzupassen; dies durch:</p><p>1. Die Streichung der Strafuntergrenze (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Sanktion wäre daher mit jener für das Delikt gemäss Artikel 129 StGB (Gefährdung des Lebens) abgestimmt, das objektiv schwerer wiegt und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.</p><p>2. Die Streichung der automatischen Sanktion gemäss Artikel 90 Absatz 4 SVG, welcher die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass die Voraussetzungen des Raserdelikts erfüllt sind, ohne es dem Richter zu erlauben, den konkreten Umständen und dem geschaffenen Risiko oder dem Willen des Urhebers angemessen Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteil 1C_397/2014, Erwägung 2.4.1). Der Zweck von Absatz 4 sollte darauf beschränkt werden, eine Schwelle festzulegen, ab der eine "krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit" im Sinne von Absatz 3 vorliegt und dessen Anwendung erlaubt, falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird auch verhindert, dass diese Vermutung bei dringlichen Dienstfahrten (Blaulichtfahrten) zur Anwendung kommt. </p><p>3. Die Herabsetzung der Administrativmassnahme auf mindestens 6 Monate Führerausweisentzug (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG), d. h. auf das Doppelte der Mindestdauer, die für eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln vorgesehen ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 16c</p><p>Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:</p><p>...</p><p>Bst. abis</p><p>mindestens 6 Monate, wenn ...</p><p>... </p><p>Art. 90</p><p>Verletzung der Verkehrsregeln</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ...</p><p>Abs. 4</p><p>Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Absatz 3 liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:</p><p>...</p>
- Via Sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Schockierende Fälle von Strassenverkehrsdelikten, die zum Tod unschuldiger Opfer führten, haben vor einigen Jahren grosses Aufsehen in der Presse, in der Öffentlichkeit und bei Politikern erregt.</p><p>Dies hat das Parlament anlässlich der Beratung des Gesetzespaketes "Via Sicura" dazu veranlasst, den Text der Initiative "Schutz vor Rasern" in dieses Gesetzespaket einzubeziehen und nahezu wörtlich in das SVG zu übernehmen. Dieser Einbezug ist nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erfolgt, ohne hinreichende Analyse der Tragweite und konkreten Folgen dieser Massnahmen und ohne Konsultation der betroffenen Kreise (Kantone, Strafverfolgungsbehörden usw.).</p><p>Während der Parlamentsdebatte wurde (insbesondere von der zuständigen Bundesrätin, aber auch von Mitgliedern des Parlamentes) klar unterstrichen, dass diese Massnahmen präzise auf die Raser zielen müssten, ohne generelle Kriminalisierung aller Autofahrer.</p><p>Nur einige Tage nach Inkrafttreten der Massnahmen gegen Raser hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz eine (teilweise drastische) Erhöhung der empfohlenen Strafen für Geschwindigkeitsübertretungen empfohlen, die gewiss schwer sind, die Voraussetzungen der Definition des Raserdelikts jedoch nicht erfüllen. Mehrere Staatsanwaltschaften der Kantone sind dem gefolgt.</p><p>Dass ein bisher unbescholtener Autofahrer (ohne vorgängige Verurteilungen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs), der zwar eine bedeutsame Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, deswegen von Gesetzes wegen zwingend mit einem Jahr Gefängnis (gegebenenfalls bedingt) und 24 Monaten Führerscheinentzug (immer "unbedingt") bestraft wird, und dies selbst ohne Verursachung eines Unfalls oder konkreter Gefährdung eines anderen, ist für die Öffentlichkeit unverständlich.</p><p>Es ist gerecht, die Autofahrer, die sich völlig unverantwortlich verhalten und andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährden, streng zu bestrafen, und dies selbst dann, wenn es zu keinem Unfall kommt. Der "mechanische" und übertriebene Charakter der Massnahmen gegen Raser führt jedoch zu unverhältnismässigen, um nicht zu sagen, schockierenden Ergebnissen, die in der Öffentlichkeit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Massnahmenpakets "Via sicura" insgesamt und ganz allgemein an der Angemessenheit der Reaktionen des Staates auf Strassenverkehrsdelikte wecken.</p><p>Die vorliegende Initiative zielt darauf ab, das Raserdelikt und die vorgesehenen Höchststrafen beizubehalten, jedoch den Gerichten und Verwaltungsbehörden den notwendigen Spielraum zurückzugeben, um die Sanktion den konkreten Umständen des Delikts (geschaffenes Risiko) und dem Fehlverhalten des Urhebers anzupassen; dies durch:</p><p>1. Die Streichung der Strafuntergrenze (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Sanktion wäre daher mit jener für das Delikt gemäss Artikel 129 StGB (Gefährdung des Lebens) abgestimmt, das objektiv schwerer wiegt und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.</p><p>2. Die Streichung der automatischen Sanktion gemäss Artikel 90 Absatz 4 SVG, welcher die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass die Voraussetzungen des Raserdelikts erfüllt sind, ohne es dem Richter zu erlauben, den konkreten Umständen und dem geschaffenen Risiko oder dem Willen des Urhebers angemessen Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteil 1C_397/2014, Erwägung 2.4.1). Der Zweck von Absatz 4 sollte darauf beschränkt werden, eine Schwelle festzulegen, ab der eine "krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit" im Sinne von Absatz 3 vorliegt und dessen Anwendung erlaubt, falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird auch verhindert, dass diese Vermutung bei dringlichen Dienstfahrten (Blaulichtfahrten) zur Anwendung kommt. </p><p>3. Die Herabsetzung der Administrativmassnahme auf mindestens 6 Monate Führerausweisentzug (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG), d. h. auf das Doppelte der Mindestdauer, die für eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln vorgesehen ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 16c</p><p>Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:</p><p>...</p><p>Bst. abis</p><p>mindestens 6 Monate, wenn ...</p><p>... </p><p>Art. 90</p><p>Verletzung der Verkehrsregeln</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ...</p><p>Abs. 4</p><p>Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Absatz 3 liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:</p><p>...</p>
- Via Sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts
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