Reform der Prämienverbilligung
- ShortId
-
15.417
- Id
-
20150417
- Updated
-
10.04.2024 17:42
- Language
-
de
- Title
-
Reform der Prämienverbilligung
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das KVG verpflichtet den Bund zur Prämienverbilligung zugunsten der Kantone. In rund zehn Kantonen wurden in den letzten zwei Jahren die Prämienverbilligungen gekürzt. Dies geschah mit verschiedenen Instrumenten, z. B. durch die Senkung der Referenzprämie oder des Referenzeinkommens oder durch die Reduktion der Prämienverbilligung für Kinder. Betroffen ist primär der untere Mittelstand, welcher bisher nur einen kleineren Teil seiner Prämien verbilligt erhielt. Es besteht die Gefahr, dass Betroffene in die Sozialhilfe gedrängt werden. Die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) sind ein wirksames Korrektiv zu den Kopfprämien, welche unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten erhoben werden. Einkommensabhängige Prämien oder gar ein vorwiegend steuerfinanziertes Gesundheitswesen finden in der Schweiz keine Mehrheiten. Das Prämienverbilligungssystem ist als Korrektiv weitgehend unbestritten. </p><p>Krankenversicherungskosten, Prämien und Prämienverbilligungen müssen sich im Gleichschritt bewegen. Hinken die Prämienverbilligungen den Prämiensteigerungen verbreitet und systematisch hinten nach oder fallen kantonalen Sparpaketen zum Opfer, droht dies mittelfristig die Akzeptanz des ganzen Finanzierungssystems infrage zu stellen. Der Bundesbeitrag an den IPV beträgt heute 54,3 Prozent (2013) des gesamten Prämienverbilligungsvolumens. Er bemisst sich nach der Wohnbevölkerung des Kantons (Art. 66 Abs. 3 KVG). Er beträgt 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, folgt also deren Kostenentwicklung (Art. 66 Abs. 2 KVG).</p><p>Mit dieser parlamentarischen Initiative wird verlangt, dass der Beitrag des Kantons an die IPV mindestens dem Bundesbeitrag zu entsprechen hat. Die Kantone sind nach wie vor frei, gemäss ihren sozialpolitischen Grundsätzen die Anspruchsberechtigung der Versicherten im Einzelnen zu definieren. Es wird damit lediglich der minimale Gesamtumfang der Prämienentlastung nach KVG definiert, damit die wirtschaftliche Tragbarkeit dieser Sozialversicherung längerfristig erhalten bleibt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 66</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Kantonsbeitrag entspricht mindestens dem Bundesbeitrag für den einzelnen Kanton.</p><p>Abs. 5</p><p>Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene um mehr als 10 Prozent unterschreitet, können ihren Anteil gemäss Absatz 4 um maximal 10 Prozent senken.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die Kantone haben ihre Beiträge nach Artikel 66 Absatz 4 innert zweier Jahre nach Inkraftsetzen der Gesetzesänderung anzupassen.</p>
- Reform der Prämienverbilligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das KVG verpflichtet den Bund zur Prämienverbilligung zugunsten der Kantone. In rund zehn Kantonen wurden in den letzten zwei Jahren die Prämienverbilligungen gekürzt. Dies geschah mit verschiedenen Instrumenten, z. B. durch die Senkung der Referenzprämie oder des Referenzeinkommens oder durch die Reduktion der Prämienverbilligung für Kinder. Betroffen ist primär der untere Mittelstand, welcher bisher nur einen kleineren Teil seiner Prämien verbilligt erhielt. Es besteht die Gefahr, dass Betroffene in die Sozialhilfe gedrängt werden. Die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) sind ein wirksames Korrektiv zu den Kopfprämien, welche unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten erhoben werden. Einkommensabhängige Prämien oder gar ein vorwiegend steuerfinanziertes Gesundheitswesen finden in der Schweiz keine Mehrheiten. Das Prämienverbilligungssystem ist als Korrektiv weitgehend unbestritten. </p><p>Krankenversicherungskosten, Prämien und Prämienverbilligungen müssen sich im Gleichschritt bewegen. Hinken die Prämienverbilligungen den Prämiensteigerungen verbreitet und systematisch hinten nach oder fallen kantonalen Sparpaketen zum Opfer, droht dies mittelfristig die Akzeptanz des ganzen Finanzierungssystems infrage zu stellen. Der Bundesbeitrag an den IPV beträgt heute 54,3 Prozent (2013) des gesamten Prämienverbilligungsvolumens. Er bemisst sich nach der Wohnbevölkerung des Kantons (Art. 66 Abs. 3 KVG). Er beträgt 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, folgt also deren Kostenentwicklung (Art. 66 Abs. 2 KVG).</p><p>Mit dieser parlamentarischen Initiative wird verlangt, dass der Beitrag des Kantons an die IPV mindestens dem Bundesbeitrag zu entsprechen hat. Die Kantone sind nach wie vor frei, gemäss ihren sozialpolitischen Grundsätzen die Anspruchsberechtigung der Versicherten im Einzelnen zu definieren. Es wird damit lediglich der minimale Gesamtumfang der Prämienentlastung nach KVG definiert, damit die wirtschaftliche Tragbarkeit dieser Sozialversicherung längerfristig erhalten bleibt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 66</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Kantonsbeitrag entspricht mindestens dem Bundesbeitrag für den einzelnen Kanton.</p><p>Abs. 5</p><p>Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene um mehr als 10 Prozent unterschreitet, können ihren Anteil gemäss Absatz 4 um maximal 10 Prozent senken.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die Kantone haben ihre Beiträge nach Artikel 66 Absatz 4 innert zweier Jahre nach Inkraftsetzen der Gesetzesänderung anzupassen.</p>
- Reform der Prämienverbilligung
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