Asyl. Kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz

ShortId
15.421
Id
20150421
Updated
10.04.2024 17:48
Language
de
Title
Asyl. Kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
AdditionalIndexing
2811;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Soweit die heute rechtlich gültigen Regelungen den Asylbewerbern und den anerkannten Flüchtlingen allenfalls einen Anspruch einräumen, Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, so ist Folgendes zu bedenken: Das heute gültige internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die geltenden nationalen Gesetze sind geprägt durch die Erfahrungen während der Zeit des Zweiten Weltkriegs. Es war damals nicht daran zu denken, den an Leib und Leben verfolgten Flüchtlingen direkt im Krisengebiet, an Ort und Stelle beizustehen. Die heutige Situation ist grundsätzlich anders: Erfahrungsgemäss ist es heutzutage bei allen humanitären Krisen, die zu Flüchtlingsströmen führen, möglich, in unmittelbarer Nähe der Krisengebiete wirksam Hilfe zu gewähren. Ein aktuelles Beispiel ist Syrien. Die Schweiz könnte mit umliegenden Ländern - z. B. mit Jordanien oder der Türkei - Abkommen schliessen, gemäss welchen in unmittelbarer Nähe des Krisengebiets Flüchtlingszentren errichtet werden, in denen den Schutzsuchenden ausserhalb des Mutterlandes dauerhaft Sicherheit geboten werden kann. Die Schweiz als Gaststaat des Internationalen Roten Kreuzes ist geradezu prädestiniert, die Aufgabe anzupacken, dass Flüchtlingen künftig nahe ihrer Heimat wesentlich effizienter als heute geholfen werden kann. Dies in einer Art und Weise, dass jeder eingesetzte Franken ungleich mehr Hilfe und Menschlichkeit bringt, als wenn eine kleine Zahl der Betroffenen in ein teures Land, wie es die Schweiz ist, transferiert wird.</p><p>Die Schweiz hat sich für eine Klarstellung im internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in dem Sinne einzusetzen, dass international anerkannten Flüchtlingen irgendwo ausserhalb des Mutterlandes Asyl gewährt werden kann, insbesondere in der Nähe ihrer Heimat, wenn Flüchtlingszentren existieren, die ausreichend Sicherheit bieten. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung sei folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Art. 121b</p><p>Wer in der Schweiz Asyl beantragt oder als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wird, erwirbt damit noch keinen Anspruch, auf Schweizer Boden aufgenommen zu werden respektive in der Schweiz bleiben zu können. </p><p>Der Bund und die Kantone betreiben im Ausland in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Roten Kreuz und anderen internationalen Organisationen Flüchtlingszentren, in welchen Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge langfristig untergebracht werden können. Die Schweizer Behörden können Asylbewerbern, vorläufig aufgenommenen oder anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthaltsort in einem Flüchtlingszentrum in einem Drittstaat zuweisen, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende Person dort nicht gefährdet ist.</p>
  • Asyl. Kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Soweit die heute rechtlich gültigen Regelungen den Asylbewerbern und den anerkannten Flüchtlingen allenfalls einen Anspruch einräumen, Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, so ist Folgendes zu bedenken: Das heute gültige internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die geltenden nationalen Gesetze sind geprägt durch die Erfahrungen während der Zeit des Zweiten Weltkriegs. Es war damals nicht daran zu denken, den an Leib und Leben verfolgten Flüchtlingen direkt im Krisengebiet, an Ort und Stelle beizustehen. Die heutige Situation ist grundsätzlich anders: Erfahrungsgemäss ist es heutzutage bei allen humanitären Krisen, die zu Flüchtlingsströmen führen, möglich, in unmittelbarer Nähe der Krisengebiete wirksam Hilfe zu gewähren. Ein aktuelles Beispiel ist Syrien. Die Schweiz könnte mit umliegenden Ländern - z. B. mit Jordanien oder der Türkei - Abkommen schliessen, gemäss welchen in unmittelbarer Nähe des Krisengebiets Flüchtlingszentren errichtet werden, in denen den Schutzsuchenden ausserhalb des Mutterlandes dauerhaft Sicherheit geboten werden kann. Die Schweiz als Gaststaat des Internationalen Roten Kreuzes ist geradezu prädestiniert, die Aufgabe anzupacken, dass Flüchtlingen künftig nahe ihrer Heimat wesentlich effizienter als heute geholfen werden kann. Dies in einer Art und Weise, dass jeder eingesetzte Franken ungleich mehr Hilfe und Menschlichkeit bringt, als wenn eine kleine Zahl der Betroffenen in ein teures Land, wie es die Schweiz ist, transferiert wird.</p><p>Die Schweiz hat sich für eine Klarstellung im internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in dem Sinne einzusetzen, dass international anerkannten Flüchtlingen irgendwo ausserhalb des Mutterlandes Asyl gewährt werden kann, insbesondere in der Nähe ihrer Heimat, wenn Flüchtlingszentren existieren, die ausreichend Sicherheit bieten. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung sei folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Art. 121b</p><p>Wer in der Schweiz Asyl beantragt oder als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wird, erwirbt damit noch keinen Anspruch, auf Schweizer Boden aufgenommen zu werden respektive in der Schweiz bleiben zu können. </p><p>Der Bund und die Kantone betreiben im Ausland in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Roten Kreuz und anderen internationalen Organisationen Flüchtlingszentren, in welchen Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge langfristig untergebracht werden können. Die Schweizer Behörden können Asylbewerbern, vorläufig aufgenommenen oder anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthaltsort in einem Flüchtlingszentrum in einem Drittstaat zuweisen, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende Person dort nicht gefährdet ist.</p>
    • Asyl. Kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz

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