Pflegende Angehörige sollen in jedem Fall von anerkannter Hilflosigkeit ein Anrecht auf Betreuungsgutschriften haben

ShortId
15.424
Id
20150424
Updated
10.04.2024 17:44
Language
de
Title
Pflegende Angehörige sollen in jedem Fall von anerkannter Hilflosigkeit ein Anrecht auf Betreuungsgutschriften haben
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der vom Bundesrat verabschiedete Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung von pflegenden Angehörigen trägt dem in Zukunft noch steigenden Bedarf nach Betreuungs- und Pflegeleistungen Rechnung. Darin fehlt jedoch eine umfassendere Anerkennung dieser Leistungen in der AHV, wenn diese durch Angehörige erbracht werden. Wer die Sorge für eine zu betreuende und zu pflegende Person wahrnimmt, soll Anspruch haben auf Betreuungsgutschriften. Heute existieren folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgutschriften:</p><p>- ein anerkannter mittlerer Hilflosigkeitsgrad der zu betreuenden Person ist gegeben;</p><p>- die Wartefrist von einem Jahr ist erfüllt.</p><p>Personen, welche Angehörige mit einer anerkannten leichten Hilflosigkeit betreuen und überwachen, werden im Gesetz ausgeklammert. Dies obschon die Anerkennung von Hilflosigkeit unabhängig des Schweregrades sicherstellt, dass die zu betreuende Person wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zum Zeitpunkt der leichten Hilflosigkeit fällt oft schon der Entscheid für einen Verbleib zu Hause oder für einen Heimeintritt, und er wird durch mehrere Gegebenheiten beeinflusst:</p><p>1. hilfsbedürftige Menschen möchten möglichst lange in ihrem Zuhause leben; </p><p>2. der Mangel an Heimplätzen und an personellen Ressourcen wird noch zunehmen;</p><p>3. es fehlt an Rahmenbedingungen, die bereitwilligen Angehörigen die Übernahme dieser Aufgabe erlauben würden. </p><p>Eine Antwort darauf ist, das Kriterium einer anerkannten Hilflosigkeit als ausreichend gelten zu lassen, um Betreuungsgutschriften zu erhalten. Gutschriften müssten auch für das Jahr Wartezeit bis zur anerkannten Hilflosigkeit gewährt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 29septies (4. Betreuungsgutschriften) des AHVG ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 29septies</p><p>Abs. 1</p><p>Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen ("für mindestens mittlere Hilflosigkeit" streichen), haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, rückwirkend auch für das Jahr Wartezeit (neu), wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können ...</p>
  • Pflegende Angehörige sollen in jedem Fall von anerkannter Hilflosigkeit ein Anrecht auf Betreuungsgutschriften haben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der vom Bundesrat verabschiedete Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung von pflegenden Angehörigen trägt dem in Zukunft noch steigenden Bedarf nach Betreuungs- und Pflegeleistungen Rechnung. Darin fehlt jedoch eine umfassendere Anerkennung dieser Leistungen in der AHV, wenn diese durch Angehörige erbracht werden. Wer die Sorge für eine zu betreuende und zu pflegende Person wahrnimmt, soll Anspruch haben auf Betreuungsgutschriften. Heute existieren folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgutschriften:</p><p>- ein anerkannter mittlerer Hilflosigkeitsgrad der zu betreuenden Person ist gegeben;</p><p>- die Wartefrist von einem Jahr ist erfüllt.</p><p>Personen, welche Angehörige mit einer anerkannten leichten Hilflosigkeit betreuen und überwachen, werden im Gesetz ausgeklammert. Dies obschon die Anerkennung von Hilflosigkeit unabhängig des Schweregrades sicherstellt, dass die zu betreuende Person wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zum Zeitpunkt der leichten Hilflosigkeit fällt oft schon der Entscheid für einen Verbleib zu Hause oder für einen Heimeintritt, und er wird durch mehrere Gegebenheiten beeinflusst:</p><p>1. hilfsbedürftige Menschen möchten möglichst lange in ihrem Zuhause leben; </p><p>2. der Mangel an Heimplätzen und an personellen Ressourcen wird noch zunehmen;</p><p>3. es fehlt an Rahmenbedingungen, die bereitwilligen Angehörigen die Übernahme dieser Aufgabe erlauben würden. </p><p>Eine Antwort darauf ist, das Kriterium einer anerkannten Hilflosigkeit als ausreichend gelten zu lassen, um Betreuungsgutschriften zu erhalten. Gutschriften müssten auch für das Jahr Wartezeit bis zur anerkannten Hilflosigkeit gewährt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 29septies (4. Betreuungsgutschriften) des AHVG ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 29septies</p><p>Abs. 1</p><p>Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen ("für mindestens mittlere Hilflosigkeit" streichen), haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, rückwirkend auch für das Jahr Wartezeit (neu), wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können ...</p>
    • Pflegende Angehörige sollen in jedem Fall von anerkannter Hilflosigkeit ein Anrecht auf Betreuungsgutschriften haben

Back to List