Immunität. Behandlung der Gesuche durch die Präsidenten beider Kommissionen
- ShortId
-
15.425
- Id
-
20150425
- Updated
-
10.04.2024 17:46
- Language
-
de
- Title
-
Immunität. Behandlung der Gesuche durch die Präsidenten beider Kommissionen
- AdditionalIndexing
-
421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist wichtig, dass die Kommissionsmitglieder auch bei einem verkürzten Verfahren über die Entscheidungsgrundlagen der Kommissionspräsidien dokumentiert sind. Dies umso mehr, als alle Kommissionsmitglieder in der Frage, ob ein Gesuch beraten werden soll, entscheidungsfähig sein müssen. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes wird folgende parlamentarische Initiative eingereicht:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 17</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Offensichtlich unhaltbare Gesuche können von den Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen direkt erledigt werden. Sie informieren und dokumentieren die Kommissionen über die Inhalte und das geplante Vorgehen vor Beantwortung des Gesuches. Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird eine Sitzung einberufen.</p><p>Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen können ungenügende Gesuche zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden. Bleibt das Gesuch auch nach der Nachbesserung ungenügend, so wird es dennoch den Kommissionen unterbreitet.</p>
- Immunität. Behandlung der Gesuche durch die Präsidenten beider Kommissionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist wichtig, dass die Kommissionsmitglieder auch bei einem verkürzten Verfahren über die Entscheidungsgrundlagen der Kommissionspräsidien dokumentiert sind. Dies umso mehr, als alle Kommissionsmitglieder in der Frage, ob ein Gesuch beraten werden soll, entscheidungsfähig sein müssen. </p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes wird folgende parlamentarische Initiative eingereicht:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 17</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Offensichtlich unhaltbare Gesuche können von den Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen direkt erledigt werden. Sie informieren und dokumentieren die Kommissionen über die Inhalte und das geplante Vorgehen vor Beantwortung des Gesuches. Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird eine Sitzung einberufen.</p><p>Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen können ungenügende Gesuche zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden. Bleibt das Gesuch auch nach der Nachbesserung ungenügend, so wird es dennoch den Kommissionen unterbreitet.</p>
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