Herstellung, Kauf, Vertrieb und Austausch von Nacktbildern von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe stellen

ShortId
15.426
Id
20150426
Updated
10.04.2024 17:46
Language
de
Title
Herstellung, Kauf, Vertrieb und Austausch von Nacktbildern von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe stellen
AdditionalIndexing
1216;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dreijährigen Ermittlungen hat die kanadische Polizei mehrere Hunderttausend Internetfilme mit nackten Knaben beschlagnahmt und weltweit rund 350 Personen verhaften lassen. Kurz darauf stellte sich heraus, dass rund 150 Käufer dieser sogenannten Azov-Filme in der Schweiz wohnten. Die BDP-Fraktion wollte vom Bundesrat mit der Interpellation 14.4218 wissen, warum in einigen Kantonen Strafuntersuchungen eröffnet wurden und in anderen nicht. In der Antwort verweist der Bundesrat darauf, dass für eine Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung existieren müsse und dass nach geltendem Recht sogenannte Posing-Bilder nicht strafbar seien. </p><p>Letzteres soll nun geändert werden. Der Bundesrat empfiehlt die Motion Rickli Natalie 14.3022, welche verlangt, dass der gewerbsmässige Handel mit Nacktfotos und entsprechenden Filmaufnahmen von Kindern künftig unter Strafe gestellt werden, zur Annahme. Diese vorliegende parlamentarische Initiative fordert, dass nicht nur der gewerbsmässige Handel, sondern auch die Herstellung, der Kauf, der Besitz, der Vertrieb und der Austausch von Nacktfotos von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe gestellt werden. Sexuelle Motive sind dann gegeben, wenn es um eine grössere Anzahl Fotos (gegebenenfalls von der Kommission festzulegen) und um solche von verschiedenen Kindern geht. Natürlich darf ein Foto des eigenen Kindes von den Badeferien nicht darunter fallen, wenn es nicht weit verbreitet wurde. Die notwendigen Abgrenzungen sollen bei der Ausarbeitung der Vorlage diskutiert und festgelegt werden. Wenn eine Person Fotos von vielen verschiedenen nackten Kindern auf dem PC oder einem anderen Speichermedium hat, so ist es naheliegend, dass es sich nicht um ein Familienalbum handelt. Damit bei dieser Person nach verbotenen pornografischem Material gesucht werden kann, muss der Besitz von Posing-Bildern von nackten Kindern strafbar werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 197 StGB wird dahingehend geändert, dass die Herstellung, der Kauf, der Besitz, der Vertrieb und der Austausch von Nacktbildern von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe gestellt werden.</p>
  • Herstellung, Kauf, Vertrieb und Austausch von Nacktbildern von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe stellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dreijährigen Ermittlungen hat die kanadische Polizei mehrere Hunderttausend Internetfilme mit nackten Knaben beschlagnahmt und weltweit rund 350 Personen verhaften lassen. Kurz darauf stellte sich heraus, dass rund 150 Käufer dieser sogenannten Azov-Filme in der Schweiz wohnten. Die BDP-Fraktion wollte vom Bundesrat mit der Interpellation 14.4218 wissen, warum in einigen Kantonen Strafuntersuchungen eröffnet wurden und in anderen nicht. In der Antwort verweist der Bundesrat darauf, dass für eine Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung existieren müsse und dass nach geltendem Recht sogenannte Posing-Bilder nicht strafbar seien. </p><p>Letzteres soll nun geändert werden. Der Bundesrat empfiehlt die Motion Rickli Natalie 14.3022, welche verlangt, dass der gewerbsmässige Handel mit Nacktfotos und entsprechenden Filmaufnahmen von Kindern künftig unter Strafe gestellt werden, zur Annahme. Diese vorliegende parlamentarische Initiative fordert, dass nicht nur der gewerbsmässige Handel, sondern auch die Herstellung, der Kauf, der Besitz, der Vertrieb und der Austausch von Nacktfotos von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe gestellt werden. Sexuelle Motive sind dann gegeben, wenn es um eine grössere Anzahl Fotos (gegebenenfalls von der Kommission festzulegen) und um solche von verschiedenen Kindern geht. Natürlich darf ein Foto des eigenen Kindes von den Badeferien nicht darunter fallen, wenn es nicht weit verbreitet wurde. Die notwendigen Abgrenzungen sollen bei der Ausarbeitung der Vorlage diskutiert und festgelegt werden. Wenn eine Person Fotos von vielen verschiedenen nackten Kindern auf dem PC oder einem anderen Speichermedium hat, so ist es naheliegend, dass es sich nicht um ein Familienalbum handelt. Damit bei dieser Person nach verbotenen pornografischem Material gesucht werden kann, muss der Besitz von Posing-Bildern von nackten Kindern strafbar werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 197 StGB wird dahingehend geändert, dass die Herstellung, der Kauf, der Besitz, der Vertrieb und der Austausch von Nacktbildern von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe gestellt werden.</p>
    • Herstellung, Kauf, Vertrieb und Austausch von Nacktbildern von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe stellen

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