Bürgerrecht folgt dem Namen

ShortId
15.428
Id
20150428
Updated
10.04.2024 17:43
Language
de
Title
Bürgerrecht folgt dem Namen
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der letzten Revision des Zivilgesetzbuches vom 30. September 2011 wurden das Namens- und Bürgerrecht neu geregelt. Danach behält grundsätzlich jeder Ehegatte bei der Heirat seinen bisherigen Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Die Brautleute können aber auch erklären, dass sie einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehegatte behält jedoch auch bei einem gemeinsamen Familiennamen sein bisheriges Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). </p><p>Diese Regelung ist unbefriedigend, insbesondere wenn die Ehegatten das Wahlrecht beim Namen wahrnehmen, den Ledignamen des einen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen übernehmen, das Bürgerrecht dann aber nicht dem Familiennamen beider Ehegatten folgt. </p><p>Das Prinzip, dass das Bürgerrecht grundsätzlich dem Namen folgt, macht auch aus genealogischen Gründen Sinn. Nur wenn das Kantons- und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich dem gewählten bzw. beibehaltenen Namen folgen, sind Transparenz und eine einfache Führung der Zivilstandsregister gewährleistet.</p><p>Die aktuelle Regelung des Bürgerrechts der Kinder könnte auch mit dieser Ergänzung des ZGB beibehalten werden. Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 271 ZGB, Art. 4 BüG). Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrecht anstelle des bisherigen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 161 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist dahingehend zu ändern, dass das Kantons- und Gemeindebürgerrecht dem beibehaltenen oder gewählten Namen folgt.</p>
  • Bürgerrecht folgt dem Namen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der letzten Revision des Zivilgesetzbuches vom 30. September 2011 wurden das Namens- und Bürgerrecht neu geregelt. Danach behält grundsätzlich jeder Ehegatte bei der Heirat seinen bisherigen Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Die Brautleute können aber auch erklären, dass sie einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehegatte behält jedoch auch bei einem gemeinsamen Familiennamen sein bisheriges Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). </p><p>Diese Regelung ist unbefriedigend, insbesondere wenn die Ehegatten das Wahlrecht beim Namen wahrnehmen, den Ledignamen des einen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen übernehmen, das Bürgerrecht dann aber nicht dem Familiennamen beider Ehegatten folgt. </p><p>Das Prinzip, dass das Bürgerrecht grundsätzlich dem Namen folgt, macht auch aus genealogischen Gründen Sinn. Nur wenn das Kantons- und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich dem gewählten bzw. beibehaltenen Namen folgen, sind Transparenz und eine einfache Führung der Zivilstandsregister gewährleistet.</p><p>Die aktuelle Regelung des Bürgerrechts der Kinder könnte auch mit dieser Ergänzung des ZGB beibehalten werden. Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 271 ZGB, Art. 4 BüG). Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrecht anstelle des bisherigen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 161 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist dahingehend zu ändern, dass das Kantons- und Gemeindebürgerrecht dem beibehaltenen oder gewählten Namen folgt.</p>
    • Bürgerrecht folgt dem Namen

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