Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
- ShortId
-
15.430
- Id
-
20150430
- Updated
-
10.02.2026 21:02
- Language
-
de
- Title
-
Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
- AdditionalIndexing
-
66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Überschreitet die Nachfrage nach Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz die verfügbare Kapazität, führt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG Auktionen durch. Von diesen Auktionen ausgenommen und vorrangberechtigt sind erstens Lieferungen aufgrund der sogenannten Langfristverträge. Es handelt sich dabei insbesondere um Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Diese Vorränge werden seit Einführung der Auktionen 2006 operativ umgesetzt. Zweitens besteht für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ein Vorrang. Solche Vorränge wurden in den ersten Jahren seit der Einführung der Auktionen nicht beantragt und auch nicht gewährt.</p><p>Im Jahr 2014 haben nun erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke diesen zweiten Vorrang für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eingefordert. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vorrang begründet ist, ist gegenwärtig in einem Verfahren bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hängig.</p><p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere solche Streitverfahren bei der ElCom anhängig gemacht werden. Müssten für alle Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung (was rund der Hälfte des Inlandverbrauchs entspricht) und für alle Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Vorränge im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gewährt werden, würde die maximal verfügbare Kapazität massiv überschritten. Es ist heute unklar, wie mit Vorrängen, die die verfügbare Kapazität überschreiten, rechtlich umgegangen werden muss und ob dies technisch überhaupt umgesetzt werden kann. Die Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ist international abgestimmt. Dürften Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ohne Zuteilungsverfahren uneingeschränkt in Anspruch genommen werden, käme es zu Netzüberlastungen, welche die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit der Schweiz gefährdeten.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher eingeführt, damit der Netzbetreiber seine gesetzliche Lieferpflicht jederzeit erfüllen kann. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher konnte aber auch bislang mit der Auktionierung der Importkapazität gewährleistet werden. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher wird deshalb nicht gefährdet, wenn Stromlieferungen für deren Bedarf weiterhin nicht von der Auktion ausgenommen werden. </p><p>Den erneuerbaren Energien wollte der Gesetzgeber einen Vorrang einräumen, da diese gemäss Energiegesetz gefördert werden sollen. Im Stromhandel wird allerdings grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nichterneuerbaren Energien gemacht. Die Zertifikate für erneuerbare Energien werden unabhängig von der Erteilung des Vorrangs auf dem Markt gehandelt. Im Rahmen der Debatten zum StromVG im Jahr 2006 wurde der Vorrang hauptsächlich mit dem Export von erneuerbaren Energien aus der Schweiz ins Ausland begründet. Die verfügbare Exportkapazität an der Schweizer Nordgrenze ist aber praktisch immer grösser als die Nachfrage, und damit ist der Vorrang hier kaum relevant. Ein Vorrang für den Export von erneuerbarer Energie in Richtung Italien wäre zwar relevant und wertvoll, wurde bislang jedoch nicht beantragt und deshalb operativ auch nicht umgesetzt. Müssten für solche Lieferungen Vorränge gewährt werden, wäre ebenso fraglich, ob diese technisch überhaupt umgesetzt werden könnten. Wird der Vorrang für erneuerbare Energien gestrichen, hätte dies indes keine Beeinträchtigung von deren Förderung zur Folge. </p>
- <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (SR 734.7) mit folgender Bestimmung auszuarbeiten:</p><p>Art. 17</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang.</p><p>...</p>
- Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Überschreitet die Nachfrage nach Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz die verfügbare Kapazität, führt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG Auktionen durch. Von diesen Auktionen ausgenommen und vorrangberechtigt sind erstens Lieferungen aufgrund der sogenannten Langfristverträge. Es handelt sich dabei insbesondere um Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Diese Vorränge werden seit Einführung der Auktionen 2006 operativ umgesetzt. Zweitens besteht für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ein Vorrang. Solche Vorränge wurden in den ersten Jahren seit der Einführung der Auktionen nicht beantragt und auch nicht gewährt.</p><p>Im Jahr 2014 haben nun erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke diesen zweiten Vorrang für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eingefordert. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vorrang begründet ist, ist gegenwärtig in einem Verfahren bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hängig.</p><p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere solche Streitverfahren bei der ElCom anhängig gemacht werden. Müssten für alle Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung (was rund der Hälfte des Inlandverbrauchs entspricht) und für alle Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Vorränge im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gewährt werden, würde die maximal verfügbare Kapazität massiv überschritten. Es ist heute unklar, wie mit Vorrängen, die die verfügbare Kapazität überschreiten, rechtlich umgegangen werden muss und ob dies technisch überhaupt umgesetzt werden kann. Die Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ist international abgestimmt. Dürften Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ohne Zuteilungsverfahren uneingeschränkt in Anspruch genommen werden, käme es zu Netzüberlastungen, welche die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit der Schweiz gefährdeten.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher eingeführt, damit der Netzbetreiber seine gesetzliche Lieferpflicht jederzeit erfüllen kann. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher konnte aber auch bislang mit der Auktionierung der Importkapazität gewährleistet werden. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher wird deshalb nicht gefährdet, wenn Stromlieferungen für deren Bedarf weiterhin nicht von der Auktion ausgenommen werden. </p><p>Den erneuerbaren Energien wollte der Gesetzgeber einen Vorrang einräumen, da diese gemäss Energiegesetz gefördert werden sollen. Im Stromhandel wird allerdings grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nichterneuerbaren Energien gemacht. Die Zertifikate für erneuerbare Energien werden unabhängig von der Erteilung des Vorrangs auf dem Markt gehandelt. Im Rahmen der Debatten zum StromVG im Jahr 2006 wurde der Vorrang hauptsächlich mit dem Export von erneuerbaren Energien aus der Schweiz ins Ausland begründet. Die verfügbare Exportkapazität an der Schweizer Nordgrenze ist aber praktisch immer grösser als die Nachfrage, und damit ist der Vorrang hier kaum relevant. Ein Vorrang für den Export von erneuerbarer Energie in Richtung Italien wäre zwar relevant und wertvoll, wurde bislang jedoch nicht beantragt und deshalb operativ auch nicht umgesetzt. Müssten für solche Lieferungen Vorränge gewährt werden, wäre ebenso fraglich, ob diese technisch überhaupt umgesetzt werden könnten. Wird der Vorrang für erneuerbare Energien gestrichen, hätte dies indes keine Beeinträchtigung von deren Förderung zur Folge. </p>
- <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (SR 734.7) mit folgender Bestimmung auszuarbeiten:</p><p>Art. 17</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang.</p><p>...</p>
- Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Überschreitet die Nachfrage nach Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz die verfügbare Kapazität, führt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG Auktionen durch. Von diesen Auktionen ausgenommen und vorrangberechtigt sind erstens Lieferungen aufgrund der sogenannten Langfristverträge. Es handelt sich dabei insbesondere um Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Diese Vorränge werden seit Einführung der Auktionen 2006 operativ umgesetzt. Zweitens besteht für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ein Vorrang. Solche Vorränge wurden in den ersten Jahren seit der Einführung der Auktionen nicht beantragt und auch nicht gewährt.</p><p>Im Jahr 2014 haben nun erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke diesen zweiten Vorrang für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eingefordert. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vorrang begründet ist, ist gegenwärtig in einem Verfahren bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hängig.</p><p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere solche Streitverfahren bei der ElCom anhängig gemacht werden. Müssten für alle Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung (was rund der Hälfte des Inlandverbrauchs entspricht) und für alle Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Vorränge im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gewährt werden, würde die maximal verfügbare Kapazität massiv überschritten. Es ist heute unklar, wie mit Vorrängen, die die verfügbare Kapazität überschreiten, rechtlich umgegangen werden muss und ob dies technisch überhaupt umgesetzt werden kann. Die Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ist international abgestimmt. Dürften Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ohne Zuteilungsverfahren uneingeschränkt in Anspruch genommen werden, käme es zu Netzüberlastungen, welche die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit der Schweiz gefährdeten.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher eingeführt, damit der Netzbetreiber seine gesetzliche Lieferpflicht jederzeit erfüllen kann. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher konnte aber auch bislang mit der Auktionierung der Importkapazität gewährleistet werden. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher wird deshalb nicht gefährdet, wenn Stromlieferungen für deren Bedarf weiterhin nicht von der Auktion ausgenommen werden. </p><p>Den erneuerbaren Energien wollte der Gesetzgeber einen Vorrang einräumen, da diese gemäss Energiegesetz gefördert werden sollen. Im Stromhandel wird allerdings grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nichterneuerbaren Energien gemacht. Die Zertifikate für erneuerbare Energien werden unabhängig von der Erteilung des Vorrangs auf dem Markt gehandelt. Im Rahmen der Debatten zum StromVG im Jahr 2006 wurde der Vorrang hauptsächlich mit dem Export von erneuerbaren Energien aus der Schweiz ins Ausland begründet. Die verfügbare Exportkapazität an der Schweizer Nordgrenze ist aber praktisch immer grösser als die Nachfrage, und damit ist der Vorrang hier kaum relevant. Ein Vorrang für den Export von erneuerbarer Energie in Richtung Italien wäre zwar relevant und wertvoll, wurde bislang jedoch nicht beantragt und deshalb operativ auch nicht umgesetzt. Müssten für solche Lieferungen Vorränge gewährt werden, wäre ebenso fraglich, ob diese technisch überhaupt umgesetzt werden könnten. Wird der Vorrang für erneuerbare Energien gestrichen, hätte dies indes keine Beeinträchtigung von deren Förderung zur Folge. </p>
- <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (SR 734.7) mit folgender Bestimmung auszuarbeiten:</p><p>Art. 17</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang.</p><p>...</p>
- Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
Back to List