Keine staatlichen Leistungen für illegal Anwesende
- ShortId
-
15.431
- Id
-
20150431
- Updated
-
14.11.2025 06:50
- Language
-
de
- Title
-
Keine staatlichen Leistungen für illegal Anwesende
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Personen, die in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung haben, befinden sich illegal in unserem Land und verstossen durch ihren Aufenthalt in der Schweiz gegen die Schweizer Gesetzgebung. Illegal Anwesende müssen das Land verlassen, wenn nötig durch Ausschaffung. Personen, bei denen eine Ausschaffung nicht möglich ist, erhalten heute den Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommene und sind somit legal anwesend in der Schweiz. Wer also über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, kann und muss die Schweiz wieder verlassen. Solchen Personen darf keine Nothilfe ausgerichtet werden, da dies die Attraktivität der Schweiz weiter erhöht. Dies betrifft insbesondere Personen, die aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ausgeschafft werden können, sich einer Ausschaffung widersetzen oder untertauchen.</p><p>Die Nothilfe ist heute fast gleich hoch wie die Sozialhilfe und ist als Möglichkeit, Druck zur freiwilligen Ausreise zu schaffen, ungenügend. Der Grundsatz muss in der Verfassung verankert werden: Wer sich illegal in der Schweiz aufhält, hat keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Selbstverständlich kann in Einzelfällen ein Beitrag an die Rückreise übernommen werden. Dies ist ohnehin bereits heute mit dem Vollzug des Asylentscheides der Fall.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 12 der Schweizerischen Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen</p><p>Wer über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Bei ausländischen Personen endet der Anspruch auf Nothilfe mit dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung.</p>
- Keine staatlichen Leistungen für illegal Anwesende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Personen, die in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung haben, befinden sich illegal in unserem Land und verstossen durch ihren Aufenthalt in der Schweiz gegen die Schweizer Gesetzgebung. Illegal Anwesende müssen das Land verlassen, wenn nötig durch Ausschaffung. Personen, bei denen eine Ausschaffung nicht möglich ist, erhalten heute den Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommene und sind somit legal anwesend in der Schweiz. Wer also über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, kann und muss die Schweiz wieder verlassen. Solchen Personen darf keine Nothilfe ausgerichtet werden, da dies die Attraktivität der Schweiz weiter erhöht. Dies betrifft insbesondere Personen, die aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ausgeschafft werden können, sich einer Ausschaffung widersetzen oder untertauchen.</p><p>Die Nothilfe ist heute fast gleich hoch wie die Sozialhilfe und ist als Möglichkeit, Druck zur freiwilligen Ausreise zu schaffen, ungenügend. Der Grundsatz muss in der Verfassung verankert werden: Wer sich illegal in der Schweiz aufhält, hat keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Selbstverständlich kann in Einzelfällen ein Beitrag an die Rückreise übernommen werden. Dies ist ohnehin bereits heute mit dem Vollzug des Asylentscheides der Fall.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 12 der Schweizerischen Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen</p><p>Wer über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Bei ausländischen Personen endet der Anspruch auf Nothilfe mit dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung.</p>
- Keine staatlichen Leistungen für illegal Anwesende
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