Keine Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren

ShortId
15.432
Id
20150432
Updated
10.04.2024 17:42
Language
de
Title
Keine Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren
AdditionalIndexing
2446;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Urteil des Bundesgerichtes (Praxisänderung) vom 13. April 2015 (Urteil 2C_882/2014) unterliegen die von der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag) erhobenen Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht mehr der Mehrwertsteuerpflicht. Der betreffenden Gebühr steht gemäss neuer Auffassung des Bundesgerichtes keine Gegenleistung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gegenüber. In Ermangelung eines synallagmatischen Leistungsaustausches und entgegen dem Wortlaut der Mehrwertsteuerverordnung darf die Billag deshalb per Urteilsdatum keine Mehrwertsteuer mehr auf den Empfangsgebühren erheben. </p><p>Im Rahmen der Teilrevision vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen wurde das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer geändert. Die gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen wurde im Sinne der früheren Praxis als steuerbares Entgelt definiert und mit einem reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent besteuert. </p><p>In Anbetracht des neuen Urteils des Bundesgerichtes und der damit verbundenen Praxisänderung ist die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes zu korrigieren, damit die Mehrwertsteuer auch in Zukunft nicht auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhoben wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das im Rahmen der Teilrevision vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen geänderte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 18 Grundsatz</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:</p><p>...</p><p>Bst. l</p><p>Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. (Rest des Buchstabens aufgehoben). </p><p>Art. 25 Steuersätze</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p>
  • Keine Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Urteil des Bundesgerichtes (Praxisänderung) vom 13. April 2015 (Urteil 2C_882/2014) unterliegen die von der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag) erhobenen Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht mehr der Mehrwertsteuerpflicht. Der betreffenden Gebühr steht gemäss neuer Auffassung des Bundesgerichtes keine Gegenleistung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gegenüber. In Ermangelung eines synallagmatischen Leistungsaustausches und entgegen dem Wortlaut der Mehrwertsteuerverordnung darf die Billag deshalb per Urteilsdatum keine Mehrwertsteuer mehr auf den Empfangsgebühren erheben. </p><p>Im Rahmen der Teilrevision vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen wurde das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer geändert. Die gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen wurde im Sinne der früheren Praxis als steuerbares Entgelt definiert und mit einem reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent besteuert. </p><p>In Anbetracht des neuen Urteils des Bundesgerichtes und der damit verbundenen Praxisänderung ist die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes zu korrigieren, damit die Mehrwertsteuer auch in Zukunft nicht auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhoben wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das im Rahmen der Teilrevision vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen geänderte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 18 Grundsatz</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:</p><p>...</p><p>Bst. l</p><p>Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. (Rest des Buchstabens aufgehoben). </p><p>Art. 25 Steuersätze</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p>
    • Keine Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren

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