Register der Interessenbindungen. Unterscheidung von ehrenamtlichen und bezahlten Tätigkeiten
- ShortId
-
15.437
- Id
-
20150437
- Updated
-
10.04.2024 17:48
- Language
-
de
- Title
-
Register der Interessenbindungen. Unterscheidung von ehrenamtlichen und bezahlten Tätigkeiten
- AdditionalIndexing
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421
- 1
-
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz hat ein Milizparlament. Dieses System ist wesentlich dafür verantwortlich, dass wir eine Politik haben, die näher an der Bevölkerung und der Wirklichkeit ist als in Ländern mit Berufspolitikern.</p><p>Miliz heisst auch, dass die Volksvertreter weiterhin beruflich tätig sein können, was gut ist für die Politik (so können das Wissen und die Erfahrungen direkt einfliessen) und noch besser für die Unabhängigkeit: Milizpolitiker können wieder in ihren Beruf zurückkehren und sind nicht existenziell abhängig von ihrem politischen Amt. </p><p>Zum Lobbyismus: Dass sich Betroffene und Interessengruppen in die Politik einbringen, ist richtig und wichtig. Das gilt für das ganze politische Spektrum, vom Gewerbeverband bis zu den Gewerkschaften, vom Finanzplatz bis zur Öko-Branche. </p><p>Parlamentarier sind immer Interessenvertreter. Sie werden dafür auch gewählt. Nur sollte mehr Transparenz herrschen, was die Tätigkeiten betrifft: Eine ehrenamtliche Tätigkeit, die unter die Offenlegungspflicht fällt, hat einen anderen Charakter als eine ebenfalls unter die Offenlegungspflicht fallende bezahlte Tätigkeit. Beide Formen sind legitim, nur sollte aus Gründen der Transparenz eine Unterscheidung der beiden Gruppen sichtbar gemacht werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt ergänzt: Tätigkeiten, die unter die Offenlegungspflicht fallen, sollen in zwei Kategorien unterteilt werden: ehrenamtliche Tätigkeiten und bezahlte Tätigkeiten. Das Interessenregister ist entsprechend anzupassen. </p><p>Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit mit keinerlei Einkünften verbunden ist, es sei denn, es handelt sich um Einkünfte, die lediglich den Charakter eines Spesen-/Aufwandersatzes haben und im Jahr pauschal die Summe von 1200 Franken nicht überschreiten.</p>
- Register der Interessenbindungen. Unterscheidung von ehrenamtlichen und bezahlten Tätigkeiten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweiz hat ein Milizparlament. Dieses System ist wesentlich dafür verantwortlich, dass wir eine Politik haben, die näher an der Bevölkerung und der Wirklichkeit ist als in Ländern mit Berufspolitikern.</p><p>Miliz heisst auch, dass die Volksvertreter weiterhin beruflich tätig sein können, was gut ist für die Politik (so können das Wissen und die Erfahrungen direkt einfliessen) und noch besser für die Unabhängigkeit: Milizpolitiker können wieder in ihren Beruf zurückkehren und sind nicht existenziell abhängig von ihrem politischen Amt. </p><p>Zum Lobbyismus: Dass sich Betroffene und Interessengruppen in die Politik einbringen, ist richtig und wichtig. Das gilt für das ganze politische Spektrum, vom Gewerbeverband bis zu den Gewerkschaften, vom Finanzplatz bis zur Öko-Branche. </p><p>Parlamentarier sind immer Interessenvertreter. Sie werden dafür auch gewählt. Nur sollte mehr Transparenz herrschen, was die Tätigkeiten betrifft: Eine ehrenamtliche Tätigkeit, die unter die Offenlegungspflicht fällt, hat einen anderen Charakter als eine ebenfalls unter die Offenlegungspflicht fallende bezahlte Tätigkeit. Beide Formen sind legitim, nur sollte aus Gründen der Transparenz eine Unterscheidung der beiden Gruppen sichtbar gemacht werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt ergänzt: Tätigkeiten, die unter die Offenlegungspflicht fallen, sollen in zwei Kategorien unterteilt werden: ehrenamtliche Tätigkeiten und bezahlte Tätigkeiten. Das Interessenregister ist entsprechend anzupassen. </p><p>Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit mit keinerlei Einkünften verbunden ist, es sei denn, es handelt sich um Einkünfte, die lediglich den Charakter eines Spesen-/Aufwandersatzes haben und im Jahr pauschal die Summe von 1200 Franken nicht überschreiten.</p>
- Register der Interessenbindungen. Unterscheidung von ehrenamtlichen und bezahlten Tätigkeiten
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