Eine echte Asylpolitik in der Verfassung verankern
- ShortId
-
15.439
- Id
-
20150439
- Updated
-
10.04.2024 17:50
- Language
-
de
- Title
-
Eine echte Asylpolitik in der Verfassung verankern
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das heutige Asylchaos basiert auf drei Problemfeldern:</p><p>1. hohe Attraktivität der Schweiz für Scheinflüchtlinge: grosse Bewegungsfreiheit, grosszügige Unterstützung, larges Strafrecht;</p><p>2. lange Asylverfahren mit zu vielen Rekursmöglichkeiten;</p><p>3. nicht funktionierender Vollzug: Herkunftsländer nehmen ihre Bürger nicht zurück, Dublin-Probleme, auszuweisende Personen besorgen keine Papiere oder tauchen unter.</p><p>Die Bevölkerung nimmt die Probleme im Asylbereich stark wahr und stört sich an den Kosten, dem Sicherheitsverlust und der Ungerechtigkeit, dass Scheinflüchtlinge auf Staatskosten leben und nicht zurückgeschickt werden.</p><p>Mit der Verfassungsänderung sollen nun die Attraktivität der Schweiz für Scheinflüchtlinge gesenkt und die Rekursmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Vollzugsprobleme müssen vom Bundesrat angegangen werden, indem vor allem mit den Herkunftsstaaten und mit den Dublin-Staaten verhandelt wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 121</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Der Bund gewährt Asyl nach folgenden Grundsätzen:</p><p>Bst. a</p><p>Personen, die über einen sicheren Staat eingereist sind, sind vom Asylverfahren ausgeschlossen.</p><p>Bst. b</p><p>Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 121a der Bundesverfassung bei humanitären Krisen oder im Rahmen internationaler Absprachen schutzbedürftige Personen vorübergehend aufnehmen, aber ohne Möglichkeit auf dauerhaften Aufenthalt.</p><p>Bst. c</p><p>Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl kann bei einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz angefochten werden. Deren Entscheid ist endgültig und vom Kanton zu vollziehen. </p><p>Bst. d</p><p>Die Unterstützungsleistungen werden für die Dauer des Verfahrens und bis zum Ablauf der Ausreisefrist in der Regel in Form von Sachleistungen erbracht. Personen, deren Ausreisefrist abgelaufen ist oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten, haben keinen Anspruch auf Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung.</p><p>...</p>
- Eine echte Asylpolitik in der Verfassung verankern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das heutige Asylchaos basiert auf drei Problemfeldern:</p><p>1. hohe Attraktivität der Schweiz für Scheinflüchtlinge: grosse Bewegungsfreiheit, grosszügige Unterstützung, larges Strafrecht;</p><p>2. lange Asylverfahren mit zu vielen Rekursmöglichkeiten;</p><p>3. nicht funktionierender Vollzug: Herkunftsländer nehmen ihre Bürger nicht zurück, Dublin-Probleme, auszuweisende Personen besorgen keine Papiere oder tauchen unter.</p><p>Die Bevölkerung nimmt die Probleme im Asylbereich stark wahr und stört sich an den Kosten, dem Sicherheitsverlust und der Ungerechtigkeit, dass Scheinflüchtlinge auf Staatskosten leben und nicht zurückgeschickt werden.</p><p>Mit der Verfassungsänderung sollen nun die Attraktivität der Schweiz für Scheinflüchtlinge gesenkt und die Rekursmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Vollzugsprobleme müssen vom Bundesrat angegangen werden, indem vor allem mit den Herkunftsstaaten und mit den Dublin-Staaten verhandelt wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 121</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Der Bund gewährt Asyl nach folgenden Grundsätzen:</p><p>Bst. a</p><p>Personen, die über einen sicheren Staat eingereist sind, sind vom Asylverfahren ausgeschlossen.</p><p>Bst. b</p><p>Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 121a der Bundesverfassung bei humanitären Krisen oder im Rahmen internationaler Absprachen schutzbedürftige Personen vorübergehend aufnehmen, aber ohne Möglichkeit auf dauerhaften Aufenthalt.</p><p>Bst. c</p><p>Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl kann bei einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz angefochten werden. Deren Entscheid ist endgültig und vom Kanton zu vollziehen. </p><p>Bst. d</p><p>Die Unterstützungsleistungen werden für die Dauer des Verfahrens und bis zum Ablauf der Ausreisefrist in der Regel in Form von Sachleistungen erbracht. Personen, deren Ausreisefrist abgelaufen ist oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten, haben keinen Anspruch auf Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung.</p><p>...</p>
- Eine echte Asylpolitik in der Verfassung verankern
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